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Beschluss

9 XIV 17445 L

AG Lübeck, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird in einem Krankenhaus bereits eine Unterbringung vollzogen, die auf § 1906 BGB gestützt ist, kann eine weitere Unterbringung auf Basis des § 7 PsychKG SH nicht angeordnet werden.(Rn.9) (Rn.11) 2. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung kann auch nicht angeordnet werden, um ein Gefährdung Dritter beim Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung abzuwenden.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der L. auf Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einem Krankenhaus bereits eine Unterbringung vollzogen, die auf § 1906 BGB gestützt ist, kann eine weitere Unterbringung auf Basis des § 7 PsychKG SH nicht angeordnet werden.(Rn.9) (Rn.11) 2. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung kann auch nicht angeordnet werden, um ein Gefährdung Dritter beim Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung abzuwenden.(Rn.10) Der Antrag der L. auf Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist sofort wirksam. Die Antragstellende Behörde hat am 13.08.2020 den Antrag gestellt, die Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus nach PsychKG anzuordnen. Dem Antrag war ein Gutachten des Stationsarztes D. beigefügt, in dem es heißt, dass sich der Betroffene seit dem 05.06.2020 auf der allgemeinpsychiatrischen Akutstation bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp sowie einer rezidivierenden depressiven Störung befinde. Es sei im Rahmen der bisherigen Behandlung immer wieder zu Impulsdurchbrüchen mit eigen- und fremdaggressiven Charakter gekommen, am heutigen 13.08.2020 sei es dazu gekommen, dass der Patient sich missverstanden gefühlt habe, mehrfach mit einer Flasche um sich warf, Eingrenzungen und Hinweise auf die Stationsregeln nicht habe annehmen können und das Gespräch verweigert habe. Der wiederholten Aufforderung in sein Zimmer zurückzukehren, sei er nicht nachgekommen, dem sei mit erhöhter Personalpräsenz begegnet worden, er habe ein Stuhl in die Hände genommen, der ihm schließlich unter erheblicher Gegenwehr entwendet worden sei. Er habe mit den Ellenbogen um sich geschlagen und dabei das Handy des Stationsarztes beschädigt. Eine grundsätzliche Steuerungsfähigkeit sei bei dem Patienten gegeben, daher sei unter dem aktuellen Vorfall mit fremdaggressivem Charakter eine Unterbringung per PsychKG nötig. Das Gutachten erwähnt nicht, dass der Betroffene sich auf Anordnung des Betreuers auf der geschlossenen Station des psychiatrischen Akutkrankenhauses befindet und auch nicht, dass diese Unterbringung bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 11.06.2020 bis zum 08.01.2021 genehmigt wurde. Möglicherweise setzt das Gutachten die Kenntnis dieses Umstandes beim zur Entscheidung berufenen Richter voraus, denn dieser hatte bereits am 31.07.2020 einen Antrag auf Unterbringung nach PsychKG zurückgewiesen und hierbei auf die bestehende Unterbringung nach BGB verwiesen (AG Lübeck, Beschluss vom 31.07.2020, 9 XIV 17438 L). Das Gutachten erwähnt auch nicht, ob der Betreuer des Betroffenen angesichts des Vorfalls und der Ansicht der Klinik, dass gegenüber dem Betroffen ein Zimmereinschluss angeordnet werden müsse, informiert worden ist. Die unmittelbar nach Eingang des Antrags bei Gericht eingeholte fernmündlicher Auskunft des Betreuers ergab, dass er nicht gehört worden ist. Ob die Klinik selbst versucht hat, den Betreuer überhaupt telefonisch zu benachrichtigen, konnte nicht sicher geklärt werden. Das Gesundheitsamt L., das nach Eingang des den Antrag begründenden Gutachtens die vorläufige Unterbringung angeordnet hatte, hat entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 5 PsychKG den Betreuer nicht von dieser vorläufigen Unterbringung unterrichtet. Im Rahmen eines Anhörungsgesprächs vor Ort konnte geklärt werden, dass der Betroffene bereits am Montag, den 17.08.2020 die Klinik in Richtung einer teiloffenen Wohneinrichtung in Heiligenhafen verlassen wird. Der Betreuer konnte den Betroffenen an diesem Tag auch motivieren, von ihm auf der Station versteckte Rasierklingen, die er zur Selbstverletzung genutzt und deren weiteren Gebrauch er angedroht hatte, herauszugeben. Der Besitz solcher Rasierklingen und die daraus für den Betroffenen entstehenden Gefahren der Selbstverletzung waren Grund für die am 30.07.2020 beantragte Unterbringung nach PsychKG, die das Gericht mit dem o.g. Beschluss vom 31.07.2020 zurückgewiesen hatte. Allerdings hatte der Betreuungsrichter am selben Tage nach Zurückweisung des PsychKG Antrages einen Zimmereinschluss bis zum 07.08.2020 genehmigt (AG Lübeck, 4 XVII P 28623). Der erneute PsychKG Antrag vom 13.08.2020 ist zurückzuweisen. Das Gericht hatte bereits am 31.07.2020 eine PsychKG Unterbringung neben der bestehenden BGB-Unterbringung zurückgewiesen. Die Gründe dieses Beschlusses gelten fort; da nun aber eine Unterbringung mit Fremdgefahr begründet wird, ist es geboten, die Ablehnung noch ausführlicher zu begründen. Insbesondere Dornis/Filler in Rn. 6 zu § 7 PsychKG vertritt die Ansicht, dass es bei einer bereits nach § 1906 BGB angeordneten Unterbringung einer zusätzlichen Unterbringung nach PsychKG bedürfe, um eine Fremdgefährdung bspw. durch eine Fixierung abzuwenden. Auch das LG Itzehoe vertritt in seiner Entscheidung vom 07.01.2016 die Ansicht, dass die Unterbringung eines Betroffenen nach dem PsychKG nicht dadurch obsolet werde, dass bereits eine Unterbringung des Betroffenen betreuungsgerichtlich nach § 1906 BGB genehmigt worden sei. In der Entscheidung heißt es in Rd.Nr. 16 nach juris zur Begründung: „... die Unterbringungsvorschriften nach § 1906 BGB und nach § 7 PsychKG entstammen unterschiedlichen Rechtsgebieten, nämlich einerseits dem Zivilrecht, andererseits dem öffentlichen Recht der Gefahrenabwehr; sie stehen in keinem juristischen Konkurrenzverhältnis zueinander mit der Folge, dass die Unterbringung jeweils unabhängig voneinander angeordnet und damit auch jederzeit wieder aufgehoben werden konnten, so dass die Unterbringung nach dem PsychKG nicht bereits deswegen entbehrlich sein kann, weil eine - jederzeit aufhebbare - Unterbringungsmaßnahme nach dem BGB vorliegt." Dieser Entscheidung, deren mangelnde Begründungstiefe insbesondere von Grothkopp in Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2016, 91-94 stark kritisiert worden ist, kann nicht gefolgt werden. Der Tenor einer Entscheidung nach § 7 PsychKG lautet, dass die Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angeordnet wird. Damit wird genau das angeordnet, was durch die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bereits erfolgt. Die erneute Anordnung der Unterbringung in einem geeigneten Krankenhaus ist dann schlicht nicht erforderlich. Dies wurde im Beschluss vom 31.07.2020 unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.1999 (15 W 75/99) bereits dargelegt. Bereits zum früheren Unterbringungsrecht hatte der Bundesgerichtshof dargelegt, dass bei Einverständnis des Betreuers mit der Behandlung in der geschlossenen Abteilung eines Landeskrankenhauses es das Unterbringungsverfahren nach den verschiedenen Unterbringungsgesetzen nicht bedürfe, BGH, Beschluss vom 31.01.2008 (III ZR 186/06, Rand-Nr. 4 nach juris). § 7 PsychKG setzt voraus, dass die vom psychisch-kranken Menschen ausgehende Gefahr nicht anders als durch eine Unterbringung in einem geeigneten Krankenhaus abgewendet werden kann. Wenn sich der Betroffene allerdings sowieso auf einer geschlossenen Station aufhält, auf der auch die Unterbringung nach PsychKG vollzogen werden würde und er sich aufgrund einer Anordnung des Betreuers, die überdies genehmigt worden ist, dort aufhält, ist die Gefahr bereits genauso abgewendet, wie es eine Unterbringung nach PsychKG könnte. Mithin fehlt es an der Erforderlichkeit, vergleiche auch OLG Hamm, a.a.O. Der Umstand, dass bei einer BGB-Unterbringung unterbringungsähnliche Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 nicht mit dem Vorhandensein einer Fremdgefährdung begründet werden können, nötigt nicht zur Annahme der Erforderlichkeit einer PsychKG-Unterbringung neben der aus § 1906 Abs. 1 BGB. Die PsychKG-Unterbringung geht wie gesagt dahin, dass die Unterbringung des Betroffenen angeordnet wird, nicht aber dahin, dass neben einer bereits anderweitig angeordneten Unterbringung nun auch Zimmereinschluss, Fixierung oder sonstige unterbringungsähnliche Maßnahmen angeordnet werden. Der Tenor einer PsychKG-Unterbringung geht nie hinsichtlich unterbringungsähnlicher Maßnahmen. Eine Ausnahme ist auf Basis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 zur Fixierung bei geschlossener Unterbringung nur die 5- und 7-Punkt-Fixierung. Aber auch wenn es um eine 5- oder 7-Punkt-Fixierung ginge, müsste nicht deren Erforderlichkeit beurteilt werden, sondern zunächst die Erforderlichkeit der Unterbringung in einem geeigneten Krankenhaus selbst. Erst bei Bejahung dieser Frage könnte angeordnet, dass während der vollzogenen Unterbringung auch eine Fixierung zu erfolgen hat. Der Umstand, dass die BGB-Unterbringung und die Unterbringung nach PsychKG unterschiedlichen Rechtsgebieten entstammt ist zwar richtig. Hieraus folgt allerdings nicht, dass die beiden Unterbringungen nebeneinander angeordnet werden können. Es bedeutet nur, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Unterbringung nach § 1906 angeordnet werden kann, sich mit denen überschneidet, bei denen eine Unterbringung nach § 7 PsychKG angeordnet werden kann. Die Rechtsbeziehungen zwischen einem auf einer geschlossenen psychiatrischen Station eines privaten Krankenhauses Untergebrachten und diesem Krankenhaus selbst sind bürgerrechtlicher Natur, vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 02. Dezember 1993, 16 W 225/93. Anders ist es, wenn der Betroffene nach PsychKG untergebracht ist; dann richtet sich seine Rechtsstellung nach öffentlichem Recht. Schon von daher ist es für den Betroffenen entscheidend, dass nur eine Unterbringung vollzogen wird und nicht die Klinik nach Belieben zwischen zweien wechselt. Auch ist die Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu beachten: Die Unterbringung nach § 1906 BGB gehört zum bürgerlichen Recht und damit zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder aber nur die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG. Der Bund hat allerdings mit §§ 1906, 1906 a BGB die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer eine Unterbringung anordnen darf und was dann an Eingriffen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen geschehen darf, sehr ausführlich geregelt. Diese Regelung würde unterlaufen werden, wenn durch Anordnung einer Unterbringung, gestützt auf Landesrecht nunmehr im Vollzug der BGB-Unterbringung die landesrechtlichen erlaubten Zwangsmaßnahmen dazu kämen. In Fällen wie diesem dient die Beantragung einer PsychKG-Unterbringung der Absicherung der bereits angeordneten und vollzogenen BGB-Unterbringung, um erleichtert Zwangsmaßnahmen durchsetzen zu können. Dies konterkariert die Regelungen über die BGB-Unterbringung. Den Unterschied zwischen BGB-Unterbringung und PsychKG-Unterbringung macht der BGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2018 - XII ZB 505/18 sehr deutlich. Der Bundesgerichtshof legt dar, dass die zivilrechtliche Unterbringung keine akute unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betroffenen verlangen, sondern nur eine ernste und konkrete Gefahr; in dem dem Polizeirecht zuzuordnenden PsychKG setze die geforderte gegenwärtige Gefahr allerdings voraus, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten sei. Auch aus diesem Grunde ist die Unterscheidung zwischen BGB und PsychKG-Unterbringung mehr als die zwischen Eigen- und Fremdgefährdung. Zuzugeben ist dem LG Itzehoe, dass die BGB-Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Station auch beendet werden könnte. Möglicherweise hält der Betreuer die Gefährdungslage nicht mehr für so groß, sieht für den Betreuten keine Behandlungsperspektive oder die Klinik kündigt wegen fortgesetzter Regelverstöße den Behandlungsvertrag. In diesen Fällen wäre in der Tat auf Antrag des Gesundheitsamtes zu prüfen, ob wegen der unmittelbar bevorstehenden Entlassung des Betroffenen aus dem Krankenhaus, in dem er bisher nach BGB untergebracht worden ist, eine unmittelbare und konkrete Gefahr bestünde. Dieser Fall liegt hier allerdings nicht vor, die Unterbringung des Betroffenen im Krankenhaus steht nicht in Frage. Sie soll viel mehr entsprechend dem Unterbringungsgutachten im betreuungsgerichtlichen Verfahren in 3 bis 4 Tagen in einer Anschlussbehandlung münden. Wenn man PsychKG bei bereits nach BGB Untergebrachten für anwendbar hielte, hätte der PsychKG-Richter nicht etwa über die Erforderlichkeit von Zimmereinschluss oder sonstiger unterbringungsähnlicher Maßnahmen zu entscheiden, sondern über die Erforderlichkeit einer Unterbringung in einem Krankenhaus. Der nach PsychKG entscheidende Richter müßte sämtliche Fragen beantworten, die der BGB-Richter bereits beantwortet hat und zusätzlich feststellen, dass ohne Unterbringung nicht nur eine latente, sondern eine unmittelbar bevorstehende Gefahr besteht. Insbesondere zur Abwehr von Gefahren, die durch die Behandlungssituation auf der psychiatrischen Station entstehen, wäre die Frage der Entlassung als milderes Mittel zu prüfen. Dies könnte der Entscheidung im Betreuungsverfahren, bei der andere Ziele leitend sind, möglicherweise widersprechen. Der Entwurf des neuen Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychKG), das dem PsychKG nachfolgen soll, berücksichtigt diese Gefahr divergierender Entscheidungen aufgrund unterschiedlicher Normen, indem er die Subsidiarität der PsychKG-Unterbringung noch stärker zum Ausdruck bringt, als es der jetzt geltende § 7 Abs. 3 PsychKG ohnehin schon tut. In der Entwurffassung vom 20.08.2019, LT-Drucksache 19/1901, heißt es in §7 Abs. 4: „Ist bereits eine Unterbringung auf einer anderen Rechtsgrundlage angeordnet worden, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gefahr durch die andere Unterbringung abgewendet werden kann.“ Hieraus wird deutlich, dass die Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung entfallen kann, wenn anderweitig untergebracht ist. Die Begründung (S. 44f.) macht es noch deutlicher: „Danach kommt das PsychKG SH nicht zur Anwendung bei einer bestehenden Unterbringung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) oder dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).“ Das Gesetz legt die Nachrangigkeit der Unterbringung nach dem neuen PsychKG fest, „um kollidierende Zuständigkeiten und Befugnisse zu vermeiden“. Genau solche Kollisionen treten aber auf, wenn der nach PsychKG zur Entscheidung Berufene über die Frage einer Unterbringung zu entscheiden hat, obwohl diese Frage ja bereits von dem nach BGB Entscheidenden bejaht worden ist. Die zusätzliche Unterbringung nach PsychKG macht es i.ü. dem Betreuer und dem Betreuungsgericht unmöglich, die Verhältnismäßigkeit der eigenen Entscheidungen im Blick zu haben. Die der Absicherung der BGB-Unterbringung dienende PsychKG-Unterbringung würde den Vollzug der BGB-Unterbringung überformen, ohne dass es die zur Entscheidung Berufenen überhaupt mitbekommen, geschweige denn in ihre Abwägung der Eingriffstiefe einerseits und des Nutzens andererseits einstellen können.