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Urteil

Landgericht

Amtsgericht Lübbecke, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLK:2021:1126.LANDGERICHT.00
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Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aufgrund eines Unfallereignisses vom 24.05.2018. Die Beklagte ist Eigentümerin des Hausgrundstücks G.-Straße xx, xxxxx I.. Die Verwaltung des Grundstücks erfolgte im Auftrag der Beklagten durch die E. -gesellschaft mbH. Diese beauftragte die Z. GmbH & Co. KG mit dem Gebäude- und Hausmeisterservice für das Grundstück und die Immobilie. Am 24.05.2018 beabsichtigte die Klägerin eine in der Immobilie der Beklagten gelegene Arztpraxis aufzusuchen. Die Klägerin ging über eine gepflasterte Fläche auf der sich ein Parkbügel befand, der mit zwei Schrauben im Boden verschraubt war. Als die Klägerin den Parkbügel passierte, fiel der Bügel um und fiel ihr auf den Fuß. Die Klägerin begab sich anschließend in die Praxis und wurde dort untersucht und behandelt. Die Klägerin behauptet, der Parkbügel sei zum Vorfallszeitpunkt bereits mindestens sechs Monate defekt und nicht arretiert gewesen. Sie habe durch den Unfall eine nicht dislozierte Fraktur des Mittelfußknochens erlitten und für die Dauer von 4 bis 6 Wochen unter starken Schmerzen gelitten, die über einen Zeitraum bis Anfang 2019 sukzessive nachgelassen hätten. Bis Mitte Juli 2018 sei sie in regelmäßiger Behandlung gewesen, anschließend seien Kontrollen erfolgt. Am Fuß hätten sich Blutungen, Schwellungen, starke Druckschmerzhaftigkeit und starker Belastungsschmerz gezeigt. Durch das einbeinige Fortbewegen und die damit verbundene besondere Belastungen seien bei ihr Wirbelsäulenprobleme in Form einer Ischialgie entstanden. Diese hätten medikamentös sowie durch Physiotherapie behandelt werden müssen. Bis heute seien statisch funktionelle Beschwerden der betroffenen Fußwurzel bei Ausdauersportarten und bei längerem Stehen vorhanden und das Tragen von das Fußgewölbe stützenden Einlagen aus orthopädischer Sicht empfohlen worden. Die Klägerin behauptet, eine dauerhafte Beeinträchtigung mit Folgeschäden sei nicht auszuschließen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte nicht für den Parkplatzbügel verantwortlich sei und ihn nicht errichtet habe oder errichten ließ, von seinem Vorhandensein keine Kenntnis hatte. Sie bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass der Zeuge R. den Parkplatzbügel eigenmächtig errichtet hat. Weiter bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Tätigkeit der Z. GmbH & Co. KG in der Vergangenheit keinen Anlass zur Beanstandung gegeben habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld für die anlässlich des Unfals vom 24.05.2018 um 1:30 Uhr in I., G-Str. xx erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen aus dem Vorfall vom 24.05.2018 entstandenen Schäden materieller oder immaterieller Art zu ersetzen. 3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen, hilfsweise den Kläger von den Anwaltsgebühren des unterzeichnenden Rechtsanwaltes J. in der vorbezeichneten Höhe frei zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Unfall der Klägerin, dessen Hergang, Ursache und Folgen mit Nichtwissen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Hierzu behauptet sie, sie habe den unfallursächlichen Parkplatzbügel weder selbst errichtet noch ihn errichten lassen sowie von seinem Vorhandensein keine Kenntnis und habe sich auch nicht schuldhaft in Unkenntnis befunden. Der streitgegenständliche Parkplatzbügel sei zudem durch den Zeugen R. eigenmächtig errichtet worden. Die Beklagte bestreitet, dass der Parkplatzbügel bereits mindestens ein halbes Jahr defekt gewesen sei und behauptet hierzu, der Zeuge R. habe den Parkbügel am 24.05.2018 montiert und als er zuletzt vor Ort gewesen sei, nicht den richtigen Schlüssel dabei gehabt und habe daher den Bügel nicht arretieren können, sondern habe diesen lediglich nach oben geklappt. Die Beklagte behauptet, dass es sich bei der Z. GmbH & Co. KG seit vielen Jahren als fachlich qualifiziertes und zuverlässiges Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Gebäude- und Hausmeisterservices handele und ihre Tätigkeit in der Vergangenheit keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagte nach § 831 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB. Bei dem Zeugen R. handelt es sich bereits nicht um einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten. Verrichtungsgehilfe ist, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse. Der Bestellte muss bei Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsherrn abhängig, das heißt dessen Weisungen unterworfen sein. Hierfür genügt es, dass er die übertragene Tätigkeit in organisatorisch abhängiger Stellung leistet, der Geschäftsherr sie also nach den konkreten Bedingungen ihrer Erbringung faktisch jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Ob der Bestellte im Detail selbstständig, das heißt aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung handelt, ist bedeutungslos. (Palandt/Sprau, 80. Aufl. 2021, § 831 BGB Rn. 5) Vom Verrichtungsgehilfen abzugrenzen ist insbesondere der selbstständige Unternehmer. Dieser kann Zeit und Umfang seiner Arbeit selbst bestimmen und ist für sein Verhalten selbst verantwortlich und unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 831 BGB. Nur im Einzelfall kann ein an sich selbstständiger Unternehmer als Verrichtungsgehilfe zu qualifizieren sein, sofern er den Weisungen des Geschäftsherren unterworfen und in dessen Organisationsbereich eingegliedert ist (Matusche-Beckmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 831 BGB, Rn. 39 m.w.N.). Für die Abgrenzung kommt es nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung oder den gesellschaftsrechtlichen Status an, sondern ob nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Eingliederung in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn erfolgt ist und der Handelnde dessen Weisungen unterliegt, was bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Fall ist (BGH 25. 4. 2012 - I ZR 105/10, MDR 2012, 1483 Rn 45; Staudinger/Bernau (2018) BGB § 831, Rn. 102). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder die mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragte E. -gesellschaft mbH noch die mit dem Gebäude- und Hausmeisterservice betraute Z. GmbH & Co. KG sind in den Organisationsbereich der Beklagten eingegliedert und/oder unterliegen den Weisungen der Beklagten. Entsprechendes wurde von der Klägerin nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um eigenständige Unternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Art und Umfang ihres Tätigwerdens selbst bestimmen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch bei dem Zeugen R., der als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB für die Z. GmbH & Co. KG tätig wurde, nicht um einen Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich darüber hinaus nicht aus dem Umstand, dass der streitgegenständliche Parkbügel lediglich mit zwei Schrauben im Boden verschraubt war. Nach Angaben des Zeugen U. seien zwar lediglich zwei Schrauben vorhanden gewesen, der Fuß habe jedoch fest am Boden gestanden, so dass ein Umkippen aufgrund einer fehlerhaften Befestigung ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch insoweit an einem kausalen Zusammenhang zu der Gesundheitsschädigung der Klägerin. Dem Klägervertreter war darüber hinaus kein Schriftsatznachlass zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu gewähren. Nach dem Leitbild des § 279 Abs. 3 ZPO hat die Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Parteien unter Einbeziehung der Beweisaufnahme unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme zu erfolgen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Vorliegend handelte es sich weder um eine komplexe Beweisaufnahme noch um eine umfassende Erörterung eines Gutachtens, aufgrund derer eine sofortige Stellungnahme von der Klägerin nicht erwartet werden konnte. II. Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagte nach § 823 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichtverletzung. Ob der Beklagten eine Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichtverletzung zur Last zu legen ist, kann vorliegend dahinstehen, da nicht feststellbar ist, dass eine – unterstellte – Kontrollpflichtverletzung der Beklagten kausal für die Gesundheitsschädigung der Klägerin geworden ist. Die Kammer konnte nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der streitgegenständliche Parkbügel bereits mehrere Monate defekt war. Das Beweismaß richtet sich vorliegend nach § 286 ZPO. Danach ist erforderlich, dass keine absolute über jeden Zweifel erhabene Gewissheit von der beweisbedürftigen Tatsache erforderlich, ausreichend ist vielmehr ein Maß an Gewissheit, dass berechtigten Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 286 ZPO, Rn. 19 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sowohl der Zeuge U. als auch die Zeugin G. konnten lediglich angeben, dass der Parkbügel am Unfalltag nicht arretiert war. Der Zeuge U. gab an, ihm sei zuvor nichts aufgefallen. Die Zeugin G. gab darüber hinaus an, sie sehe den Parkbügel nur, wenn sie Patienten begleite, die Hilfe benötigen. Im Übrigen sei ihr der Bügel nicht aufgefallen. Ob eine Sicherung bereits länger fehlte, sei ihr nicht bekannt. Die Aussagen der Zeugen sind demnach zur Frage, ob der Parkbügel bereits sechs Monate defekt war, unergiebig. Weitere taugliche Beweismittel hat die Klägerin nicht angeboten, so dass sie beweisfällig geblieben ist. Insoweit war auch kein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Behauptung der Klägerin einzuholen, dass der Parkbügel bereits Monate vor dem Unfalltag aufgestellt wurde. Selbst wenn ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigen würde, dass der streitgegenständliche Parkbügel bereits mehrere Monate aufgestellt war bzw. worden sein muss, kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob er zum Zeitpunkt des Unfalls defekt oder nicht korrekt arretiert war. Da die Verwaltung des Objektes der E. -gesellschaft mbH übertragen wurde, hätte selbst bei Durchführung einer Kontrolle durch die Beklagte jedoch allenfalls dann die Veranlassung zu einem eigenständigen Handeln bestanden, wenn der Parkbügel im Zeitpunkt der Kontrolle defekt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die – unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten hinzugedacht werden kann, ohne dass der streitgegenständlicher Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Zudem kann nicht festgestellt werden, ob die – unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten wenigstens die Wahrscheinlichkeit für den Erfolgseintritt erheblich erhöht hat. Darüber hinaus scheidet auch eine Kausalität nach der Schutzzwecklehre aus. Nach der Schutzzwecklehre begründet die Verletzung eines Interesses nur dann die Haftung, wenn es in den sachlichen Schutzbereich der einschlägigen deliktischen Sorgfaltspflicht fällt und der Träger dieses Interesses zu dem Personenkreis zählt, zu dessen Schutz die verletzte Sorgfaltspflicht besteht (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 74). Auch dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Durch die ihr obliegenden Kontrollpflichten ist die Beklagte verpflichtet, in dem ihr zumutbaren Maß die Erfüllung der grundsätzlich übertragenen Verkehrssicherungspflichten zu überwachen, um im Notfall selbst rechtzeitig eingreifen zu können. Nicht umfasst ist hingegen ein „Augenblicksversagen“ wie beispielsweise die fehlerhafte/fehlende Arretierung des Parkbügels durch den Hausmeister. Dass die Rechtsgutsverletzung der Klägerin darauf beruht, dass der Parkbügel über mehrere Monate defekt war, kann hingegen – wie bereits ausgeführt – nicht festgestellt werden. Eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises zu Gunsten der Klägerin kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da die Ursache der Schädigung der Klägerin nicht sicher festgestellt werden kann. Der Beweis des ersten Anscheins kann jedoch nur auf (Anknüpfungs-)Tatsachen gestützt werden, die unstreitig oder bewiesen sind. Voraussetzung des Beweis des ersten Anscheins ist vorliegend, dass ein Schaden eintritt, den die verletzte Pflicht hätte verhindern sollen oder bei deren Beachtung hätte verhindert werden können (Vgl. BGH NJW 1994, 945; NJW 2018, 301 Rn. 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann gerade nicht festgestellt werden, dass sich die einem Defekt des Parkbügels innewohnende Gefahr in der Verletzung der Klägerin verwirklicht hat. Sofern der Parkbügel aufgrund einer fehlenden Arretierung umgekippt ist, ist dies – wie bereits ausgeführt – nicht mehr vom Schutzbereich einer etwaigen Überwachungspflicht der Klägerin umfasst. Diese dient gerade nicht dazu, einmalige oder kurzfristige Risiken abzuwenden, sondern soll und darf sich bei der Übertragung auf ein Fachunternehmen zur Gebäudeverwaltung darauf beschränken, die Erfüllung der übertragenen Verkehrssicherungspflichten in Gänze stichprobenartig zu kontrollieren. III. Da eine Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach ausscheidet, hat die Klägerin zudem keinen Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher aus dem Vorfall vom 24.05.2018 entstandenen Schäden materieller oder immaterieller Art. Soweit die Feststellung gegenwärtiger immaterieller Schäden begehrt wird, fehlt aufgrund des im Klageantrag zu 1) enthaltenen Leistungsantrages zwar grundsätzlich das erforderliche Feststellungsinteresse, so dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen wäre. Allerdings ist von dem Grundsatz, dass die Sachurteilsvoraussetzungen vorrangig zu prüfen sind, für das Rechtsschutzbedürfnis und das bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Feststellungsinteresse, eine Ausnahme anerkannt (Vgl. BGH GRUR 2013, 850 Rn. 10 m.w.N.). IV. Mangels Begründetheit der Klageanträge zu 1) und 2) unterlag auch der Antrag zu 3) der Abweisung. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Der Streitwert wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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