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Urteil

5 C 95/10

AG LUDWIGSLUST, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Wegfall des Klageanlasses durch Zahlung vor Eintritt der (tatsächlichen) Rechtshängigkeit kann der Kläger nach Rücknahme der Hauptforderung die Nebenforderungen weiterverfolgen. • Wenn der Beklagte nach Zustellung des Mahnbescheids die Hauptforderung noch vor wirksamer Rechtshängigkeit bezahlt, ist bei der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO billigem Ermessen Rechnung zu tragen; meist trägt die unterlegene Partei die Kosten. • Freiwillige, vorbehaltlose Zahlung des Beklagten nach Anhängigkeit gilt als starkes Indiz für die Aussicht auf Erfolg der Klage und kann zu dessen Kostentragung führen. • Der Streitwert bemisst sich zunächst nach der bezifferten Hauptforderung; nach wirksamer Rücknahme reduziert er sich auf die noch streitigen Nebenforderungen.
Entscheidungsgründe
Kostentragung nach Klagerücknahme wegen vorprozessualer Zahlung • Bei Wegfall des Klageanlasses durch Zahlung vor Eintritt der (tatsächlichen) Rechtshängigkeit kann der Kläger nach Rücknahme der Hauptforderung die Nebenforderungen weiterverfolgen. • Wenn der Beklagte nach Zustellung des Mahnbescheids die Hauptforderung noch vor wirksamer Rechtshängigkeit bezahlt, ist bei der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO billigem Ermessen Rechnung zu tragen; meist trägt die unterlegene Partei die Kosten. • Freiwillige, vorbehaltlose Zahlung des Beklagten nach Anhängigkeit gilt als starkes Indiz für die Aussicht auf Erfolg der Klage und kann zu dessen Kostentragung führen. • Der Streitwert bemisst sich zunächst nach der bezifferten Hauptforderung; nach wirksamer Rücknahme reduziert er sich auf die noch streitigen Nebenforderungen. Die Klägerin beantragte im Mahnverfahren die Zahlung von 1.940,15 Euro nebst Zinsen und Mahnkosten gegen die Beklagte. Der Mahnbescheid wurde am 30.06.2010 erlassen und der Beklagten am 09.07.2010 zugestellt. Am selben Tag zahlte die Beklagte die Hauptforderung in Höhe von 1.940,15 Euro und legte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Die Klägerin zahlte den Kostenvorschuss, das Verfahren wurde an das Amtsgericht Ludwigslust abgegeben. Die Klägerin nahm die Klage hinsichtlich der Hauptforderung zurück, verfolgte jedoch noch die Zinsen für die Zeit vom 03.05.2010 bis 09.07.2010 sowie vorgerichtliche Mahnkosten weiter. Sie beantragte außerdem, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Gericht musste insbesondere klären, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Kosten tragen muss und wie der Streitwert zu bemessen ist. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 Abs. 2, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO; bei weggefallenem Klageanlass bestimmt sich die Kostentragung nach billigem Ermessen. • Das Mahnverfahren gilt gemäß § 696 Abs. 3 ZPO in bestimmten Fällen als rückwirkend rechtshängig, eine fiktive Rückbeziehung ändert jedoch nichts daran, dass die tatsächliche Rechtshängigkeit durch die Zahlung der Beklagten noch nicht eingetreten war. • Für die Ermessensentscheidung ist auf die Grundsätze zu § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzugreifen: Üblicherweise trägt die Partei die Kosten, die bei erwartbarem Verfahrensausgang unterlegen wäre; besondere Umstände können berücksichtigt werden. • Die Beklagte hat nach Zustellung des Mahnbescheids die Hauptforderung freiwillig und vorbehaltlos beglichen und zuvor auf Mahnungen nicht reagiert. Diese Umstände sprechen dafür, dass die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Klage Aussicht auf Erfolg hatte; daher war ihr die Kostentragung aufzuerlegen. • Der Streitwert bemisst sich zunächst nach der Hauptforderung (§§ 48 Abs.1 Satz1 GKG, 3 ZPO) und reduzierte sich nach wirksamer Rücknahme auf die verbleibenden Nebenforderungen, sodass er ab dem 21.07.2010 in die niedrigere Gebührenstufe fiel. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 10,5 % Zinsen aus 1.940,15 Euro für den Zeitraum 03.05.2010 bis 09.07.2010 sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Zudem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begründend führte das Gericht insoweit aus, dass die Beklagte die Hauptforderung nach Zustellung des Mahnbescheids freiwillig und vorbehaltlos beglichen hat und zuvor auf Mahnungen nicht reagierte, sodass nach billigem Ermessen die Kosten der Beklagten aufzuerlegen waren. Der Streitwert wurde bis zum 20.07.2010 auf bis zu 2.000,00 Euro und danach auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.