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Beschluss

5 F 56/10

AG Ludwigslust, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLUP:2010:0324.5F56.10.0A
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Leitsätze
Ein wichtiger Grund für eine Abgabe gemäß § 4 FamFG ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch bei einem engen Sachzusammenhang mit einem bei einem anderen Gericht geführten Verfahren gegeben (hier: Gewaltschutz und Elterliche Sorge).(Rn.3) (Rn.4)
Tenor
Das Verfahren wird an das A. H. abgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein wichtiger Grund für eine Abgabe gemäß § 4 FamFG ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch bei einem engen Sachzusammenhang mit einem bei einem anderen Gericht geführten Verfahren gegeben (hier: Gewaltschutz und Elterliche Sorge).(Rn.3) (Rn.4) Das Verfahren wird an das A. H. abgegeben. Das Verfahren war gemäß § 4 FamFG an das A. H. abzugeben; danach kann das Gericht die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. I. 1. Nach der ratio legis der genannten Vorschrift steht der Personenbezug im Vordergrund und es kann daher etwa zweckmäßig sein, das Verfahren an ein Gericht abzugeben, in dessen Nähe sich die maßgeblich von dem Verfahren betroffenen Personen befinden (vgl. Zöller-Geimer, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., 2010, § 4 FamFG Rn. 1). 2. Während damit in den allermeisten Fällen der hier nicht gegebene Aufenthaltswechsel eines Betroffenen im Vordergrund steht, ist dem maßgeblichen Personenbezug bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine Abgabe doch genauso im Falle eines bestehenden engen Sachzusammenhangs mit dem bei einem anderen Gericht geführten Verfahren Rechnung zu tragen. In Familiensachen ergibt sich dies nicht zuletzt aus der gesetzlichen Wertung, die der gleichzeitig mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens zum 01.09.2009 in Kraft getretenen jetzigen Fassung des § 23b Abs. 2 Satz 1 und 2 GVG zugrundeliegt. Werden bei einem Gericht mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen danach alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden; wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht auf diese möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, womit ineffektive und zudem alle Beteiligten belastende Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassung von Gerichten vermieden werden (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 169); angestrebt ist folglich eine Zuständigkeitskonzentration, die aufgrund der Formulierung als "Soll"-Vorschrift nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden darf (vgl. Zöller-Lückemann, a. a. O., § 23b GVG Rn. 10). Auch wenn dies so ausdrücklich nur für die Geschäftsverteilung innerhalb eines Gerichtes geregelt ist, eröffnet § 4 FamFG für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Möglichkeit, dem systematischen Rechtsgedanken im Falle bei verschiedenen Gerichten anhängiger Verfahren ebenfalls zu entsprechen und diese zur Entscheidung in einer Hand zusammenzuführen. II. Vorliegend handelt es sich um ein Gewaltschutzverfahren. Bei dem A. H. ist zu dem dortigen Aktenzeichen 3 F 24/10 zwischen den Parteien ein Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge anhängig, in dessen Rahmen bzw. einem vorausgegangenen Verfahren zur einstweiligen Anordnung die Gewaltschutzfrage ebenfalls bereits miterörtert wurde. Gerade Sorgerechts- und Gewaltschutzsachen beeinflussen sich gegenseitig bzw. stehen hinsichtlich ihrer Entscheidung in einer starken Wechselbeziehung, sodass es nicht nachvollziehbar und kaum im Interesse aller Beteiligten wäre, wenn die jeweiligen Verfahrensergebnisse aufgrund der Befassung unterschiedlicher Gerichte im schlimmsten Falle diametral auseinanderliefen. Das A. H. hat sich mit einer Übernahme des vorliegenden Verfahrens einverstanden erklärt.