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Beschluss

3e IN 361/22 Lu, 3 e IN 361/22 Lu

AG Ludwigshafen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLUDWI:2023:1212.3E.IN361.22LU.00
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Leitsätze
1. Die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung setzt nicht voraus, dass der Schuldner einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat.(Rn.8) 2. Im Rahmen der Forderungsprüfung hat der funktional zuständige Rechtspfleger auch zu prüfen, ob eine Forderungsanmeldung hinsichtlich des behaupteten Deliktscharakters formell ordnungsgemäß erfolgt ist.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Erinnerung vom 27.10.2023 wird der Beschluss vom 05.10.2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der aus diesem Beschluss ersichtlichen Rechtsauffassung an die Rechtspflegerin zurückgegeben. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung setzt nicht voraus, dass der Schuldner einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat.(Rn.8) 2. Im Rahmen der Forderungsprüfung hat der funktional zuständige Rechtspfleger auch zu prüfen, ob eine Forderungsanmeldung hinsichtlich des behaupteten Deliktscharakters formell ordnungsgemäß erfolgt ist.(Rn.17) 1. Auf die Erinnerung vom 27.10.2023 wird der Beschluss vom 05.10.2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der aus diesem Beschluss ersichtlichen Rechtsauffassung an die Rechtspflegerin zurückgegeben. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. I. Auf Antrag einer Sozialversicherungsträgerin vom 17.11.2022 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mit Beschluss vom 23.05.2023 eröffnet worden. Die Erinnerungsführerin, eine Sozialversicherungsträgerin, hat gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 09.06.2023 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13.938,27 € sowie mit Schreiben vom 07.06.2023 unter anderem eine Beitragsforderung bzgl. freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.586,30 € unter Berufung auf den Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet. Sie begehrt die Feststellung zur Tabelle, dass diese aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners folgen. Im Berichts- und Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren zum Stichtag 14.08.2023 hat der Insolvenzverwalter dargelegt, die Forderungen der Erinnerungsführerin seien rechtzeitig angemeldet worden, der Aufnahme des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in die Tabelle stehe aber entgegen, dass kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden sei. Die Rechtspflegerin hat daraufhin beschlossen, die Forderungen der Erinnerungsführerin in einem gesonderten Termin nachzuprüfen, zuvor aber über die Aufnahme des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung in die Tabelle zu entscheiden. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 05.10.2023 (Bl. 193 d.A., der Erinnerungsführerin zugestellt am 14.10.2023) den Antrag „auf Aufnahme des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in die jeweiligen Tabellenblätter“ zurückgewiesen. Sie hat zur Begründung darauf abgestellt, dass in Ermangelung eines Restschuldbefreiungsantrages des Schuldners keine entsprechende Feststellung getroffen werden könne. Hiergegen hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 27.10.2023 (eingegangen am selben Tag) die „befristete Erinnerung“ erhoben. Sie trägt vor, die Feststellung der Deliktseigenschaft führe - unabhängig von einem gestellten Restschuldbefreiungsantrag - zu einer Privilegierung ihrer Forderung im Rahmen der anschließenden Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO. Der Schuldner sei durch sein Widerspruchsrecht hinreichend geschützt. II. 1. Die gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung gegen den Beschluss vom 05.10.2023 ist begründet. Die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung setzt nicht voraus, dass der Schuldner einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat (Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Aufl., Rn. 3.1027; Lissner, ZInsO 2019, 2614, 2620 f.; wohl auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - IX ZB 14/19 Rn. 8, ZInsO 2020, 1760; a.A. AG Köln, ZInsO 2020, 1836; AG Norderstedt, ZInsO 2019, 2576; FK-InsO/Ahrens, 10. Aufl., § 302 Rn. 44; Schmerbach, InsbürO 2020, 88, 89; Maier, ZInsO 2022, 2563, 2565). a) Der Gesetzgeber hat mit §§ 174 ff. InsO ein Verfahren vorgesehen, das einem Insolvenzgläubiger nicht nur ermöglicht, seine Forderung gegen den Schuldner, sondern gegebenenfalls auch den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung feststellen und in die Insolvenztabelle eintragen zu lassen. Der Schuldner kann der angemeldeten Forderung im Prüfungstermin insgesamt oder auch nur insoweit widersprechen, als es um ihre Einordnung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geht. Ein Widerspruch des Schuldners steht gemäß § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO zwar nicht der Feststellung der Forderung entgegen, hat jedoch Auswirkungen auf die Rechte des Insolvenzgläubigers nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 201 Abs. 2 InsO kann ein Insolvenzgläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn seine Forderung festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten worden ist, wobei einer nicht bestrittenen Forderung eine Forderung gleichsteht, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Hieraus folgt mittelbar die Rechtskraftwirkung der entsprechenden Eintragung in die Tabelle für den Schuldner (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12 Rn. 19, NJW 2014, 391). Nach der gesetzlichen Regelung stellt sich die Eintragung in die Insolvenztabelle mithin als Titel zugunsten des Insolvenzgläubigers dar, aus dem sich auch der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt, wenn die Forderung als solche festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. Dieses Verständnis steht in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/6468, S. 18), in denen ausdrücklich ausgeführt wird, dass in einem solchen Fall der Rechtsgrund von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung erfasst wird (BGH, Beschluss vom 4. September 2019 – VII ZB 91/17, BGHZ 223, 123 Rn. 14 f.). b) Nach dieser Maßgabe kann die Feststellung des Rechtsgrunds einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durch die Rechtspflegerin nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass kein zulässiger Restschuldbefreiungsantrag gestellt ist. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 175 Abs. 2 InsO und der Systematik der Regelung ergibt sich keine solche Beschränkung (ebenso: AG Köln, ZInsO 2020, 1836). Zwar mag der Gesetzgeber des InsOÄndG vom 26.10.2001 bei der Entwicklung der heute gültigen §§ 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO einen Schuldnerschutz beabsichtigt haben. Dient doch der Hinweis auf eine Attributsfeststellung der möglichst frühzeitigen Klärung der Frage, ob und welche gegen den Schuldner gerichteten Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Die Regelung fügt sich jedoch in den gesamten Normenkomplex der §§ 174 ff. InsO ein, die sich - wie bereits ausgeführt - auch an den Interessen des Gläubigers an einem einfachen und zügigen Verfahren zur Titulierung seiner Forderung ausrichten. Daher können die Vorschriften zur Forderungsanmeldung - auch soweit sie mit Blick auf die Restschuldbefreiung erlassen wurden - nicht unterschiedlich ausgelegt werden (BGH, Beschluss vom 4. September 2019 – VII ZB 91/17, BGHZ 223, 123 Rn. 16). Dem Schutz des Schuldners wird nach der Wertung des Gesetzgebers ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Maßgabe des § 174 Abs. 2 InsO anzumelden ist und das Insolvenzgericht den Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des § 302 InsO hinzuweisen hat. Aufgrund der an eine wirksame Anmeldung gemäß § 174 Abs. 2 InsO zu stellenden Anforderungen ist dem Schuldner die Prüfung möglich, ob die Forderung oder der angegebene Rechtsgrund des Vorsatzdelikts bestritten werden sollen. Der Schuldner kann allein durch einen - gegebenenfalls auf die rechtliche Einordnung der Forderung beschränkten - Widerspruch und ohne Kostenrisiko verhindern, dass ein Titel über eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entsteht (BGH, Beschluss vom 4. September 2019 – VII ZB 91/17, BGHZ 223, 123 Rn. 18). c) In diesen Konstellationen ist es im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens aber geboten, den Schuldner zumindest rudimentär über die Rechtsfolgen des § 850f Abs. 2 ZPO zu belehren, auch wenn es von Rechts wegen nicht erforderlich ist, den Schuldner über sämtliche rechtlichen Konsequenzen, die mit der Einordnung der Forderung als einer solchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung verbunden sein können, zu belehren (vgl. BeckOK InsR/Zenker, Stand 15.10.2023, § 175 Rn. 9.1; a.A. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 – VII ZB 91/17, BGHZ 223, 123 Rn. 18). Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 302 InsO hat indes zu unterbleiben (teleologische Reduktion des § 175 Abs. 2 InsO), da sie ihren Zweck in Ermangelung eines anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens nicht erreichen kann. Würde das Gericht dennoch auf § 302 InsO hinweisen könnte dies allenfalls zu Missverständnissen führen (vgl. Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Aufl., Rn. 3.1027). 2. Die Sache ist an die Rechtspflegerin zurückzugeben. Sie hat - im Hinblick auf ihre Rechtsauffassung folgerichtig - bislang keine Prüfung vorgenommen, ob die sonstigen Anforderungen an eine Feststellung des Deliktsattributs vorliegen. Zwar ist dem Insolvenzgericht im Rahmen der Forderungsprüfung eine rein beurkundende Tätigkeit zugewiesen (MünchKommInsO/Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 47), der eigentlichen Forderungsprüfung geht aber auch eine Vorprüfung durch das Insolvenzgericht voraus. Dabei hat der funktionell zuständige Rechtspfleger zu prüfen, ob die formalen Anmeldungsvoraussetzungen erfüllt sind (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl., § 174 Rn. 44, § 175 Rn. 15; Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Aufl., Rn. 3.1071). Es handelt sich insoweit um einen Ausfluss der allgemeinen Pflicht des Insolvenzgerichts von Amts wegen die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Dazu gehört die Prüfung, ob eine Forderungsanmeldung hinsichtlich des behaupteten Deliktscharakters formell ordnungsgemäß erfolgt ist (AG Norderstedt, ZInsO 2017, 1623). Die Rechtspflegerin wird daher insbesondere zu prüfen haben, ob der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wirksam angemeldet worden ist. Dies setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft. Eines Vortrags, der sämtliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der behaupteten unerlaubten Handlung ausfüllt, bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, ZInsO 2014, 236 Rn. 8). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 4 RPflG.