Beschluss
4a Ls 5470 Js 40822/19
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUDWI:2023:0202.4A.LS5470JS40822.00
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Leitsätze
1. Bei Teilfreispruch und somit differenzierter Auslagenentschädigung ist dem Teilfreigesprochenen rechnerisch der differenzierte Teil des Freispruches aus der Gesamtverteidigervergütung aus der Landeskasse zu erstatten.(Rn.3)
2. Unterbleibt trotz Aufforderung die Berechnung der Differenztheorie und deren Gebührenbestimmung, ist der Kostenfestsetzungsantrag dahingehend zurückzuweisen, da der Rechtspfleger dies nicht von Amts wegen eigenständig berechnen muss (im Anschluss AG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 2050 Js 27379/05 - 26 Ds –, juris).(Rn.8)
(Rn.9)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsantrag von Rechtsanwalt vom 18.05.2022 im Hinblick auf die Wahlanwaltsvergütung für den Teilfreispruch wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Teilfreispruch und somit differenzierter Auslagenentschädigung ist dem Teilfreigesprochenen rechnerisch der differenzierte Teil des Freispruches aus der Gesamtverteidigervergütung aus der Landeskasse zu erstatten.(Rn.3) 2. Unterbleibt trotz Aufforderung die Berechnung der Differenztheorie und deren Gebührenbestimmung, ist der Kostenfestsetzungsantrag dahingehend zurückzuweisen, da der Rechtspfleger dies nicht von Amts wegen eigenständig berechnen muss (im Anschluss AG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 2050 Js 27379/05 - 26 Ds –, juris).(Rn.8) (Rn.9) Der Kostenfestsetzungsantrag von Rechtsanwalt vom 18.05.2022 im Hinblick auf die Wahlanwaltsvergütung für den Teilfreispruch wird zurückgewiesen. Der Entscheidung liegt folgendem Sachverhalt zu Grunde. Aufgrund der Kostengrundentscheidung hat die Landeskasse nur die auf den Teilfreispruch entfallenden notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. Nach der sog. Differenztheorie des BGH ist beim Honorar des gewählten Verteidigers der rechnerische Teil der einheitlichen Verteidigergebühr als ausscheidbar und damit erstattungsfähig anzusehen, der das fiktive Honorar übersteigt, das die Angeklagte an ihren Verteidiger zu zahlen hätte, wenn sie nur wegen der zur Verurteilung führenden Straftat verfolgt worden wäre. Anzumelden sind daher: a) die auf die Gesamtverteidigung in Ansatz zu bringenden Gebühren und Auslagen b) die fiktiv entstandenen Gebühren und Auslagen, die die Angeklagte zu zahlen hätte, wenn sie nur wegen der Straftat verfolgt worden wäre, wegen der sie später verurteilt worden ist (Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen) c) die Differenz aus a) und b) (= Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse) Trotz Aufforderung am 12.10.2022 und Monierung vom 09.12.20222 hat der Rechtsanwalt keine Gebührenbestimmung nach § 14 RVG im Hinblick auf die Differenztheorie vorgetragen. Eine Differenzierung wie in Beschluss OLG Celle Beschl. v. 8.8.2016 – 1 Ws 382/16 in Rpfleger 2017,179 ist nicht erfolgt. Die Pflichtverteidigervergütung ist bereits durch Beschluss vom 13.06.2022 festgesetzt worden. Der Unterzeichner ist ohne Gebührenbestimmung nicht in der Lage die Wahlanwaltsvergütung für den Teilfreispruch nach § 14 RVG zu bestimmen.