Urteil
2h C 390/21
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUDWI:2022:0125.2H.C390.21.00
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Leitsätze
Bei einem Schadensgutachten nach Verkehrsunfall sind vom Sachverständigen abgerechnete Nebenkosten im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des JVEG ersatzfähig. Eine "Rosinenpickerei" dahingehend, dass bezüglich der einzelnen Kostenpositionen auf Basis verschiedener Schätzgrundlagen - mal nach JVEG oder RVG, mal nach Drogeriemarktpreisen oder auf der Grundlage von ADAC-Tabellen - abgerechnet wird, ist unangebracht.(Rn.8)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2021 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Schadensgutachten nach Verkehrsunfall sind vom Sachverständigen abgerechnete Nebenkosten im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des JVEG ersatzfähig. Eine "Rosinenpickerei" dahingehend, dass bezüglich der einzelnen Kostenpositionen auf Basis verschiedener Schätzgrundlagen - mal nach JVEG oder RVG, mal nach Drogeriemarktpreisen oder auf der Grundlage von ADAC-Tabellen - abgerechnet wird, ist unangebracht.(Rn.8) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2021 zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 15 %, die Beklagte zu 85 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat weitgehend Erfolg, der Klägerin steht Zahlung weiterer Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht des ... infolge des Verkehrsunfalls vom 6.04.2021 in ... zu. Das Gericht entscheidet im vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO) ohne mündliche Verhandlung. 1. Der Kläger ist aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 7.04.2021 aktivlegitimiert, welche hinreichend bestimmt und auch nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden ist. Es ist insbesondere keine unklare Klausel über die Rechte des Zedenten wie in den in den beklagtenseits genannten Entscheidungen des BGH NJW 2019, 51, NJW 2020, 1888 enthalten, sondern ausdrücklich geregelt, dass dieser erst nach Rückabtretung auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 20.03.2019 - 2h C 55/19, juris). 2. Der Höhe nach sind 162,35 € zu ersetzen. Der Unfallgeschädigte kann ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen, jedoch nur solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2007, 1450). Die vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten dürfen nicht allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes gekürzt werden. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Dem Schädiger verbleibt die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass etwa vom Schadensgutachter abgerechnete Kosten die aus einer BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes noch nicht (BGH NJW 2014, 1947). Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich für den Geschädigten allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten beziehungsweise später berechneten Preise; sind diese für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht, kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Der Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen, ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH NJW 2018, 693). Entfällt die Indizwirkung der Rechnung, weil diese noch nicht bezahlt wurde, steht dem Sachverständigen gleichwohl die übliche Vergütung zu (BGH NJW 2019, 430, juris Rn. 18). Bezüglich der vom Gutachter abgerechneten Nebenkosten können für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise schon dann vorliegen, wenn Nebenkosten wie Kilometergeld, Fotos, Schreibkosten und Kopierkosten den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigen; es handelt sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Für die tatsächlich erforderlichen Nebenkosten können als Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG herangezogen werden, welche auf einer umfangreichen Untersuchung auch der Vergütung privater Sachverständiger beruhen (BGH NJW 2016, 3092). Eine BVSK-Honorarbefragung ist zur Schätzung erforderlicher Nebenkosten dagegen grundsätzlich nicht geeignet (BGH NJW 2018, 693). Als Nebenkosten darf der Sachverständige neben dem Grundhonorar - sofern nicht in entsprechender Anwendung des JVEG eine pauschale Abrechnung zulässig ist - nur die tatsächlich angefallenen Auslagen ohne Gewinnzuschlag abrechnen. Das Gericht hat Rechnungspositionen allerdings nur insoweit zu überprüfen, als sie substantiiert gerügt werden, denn es kann unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) gestellt werden, dass bestimmte Kosten in der Position des Geschädigten für erforderlich gehalten werden durften. Durchgreifende Einwendungen gegen das abgerechnete Grundhonorar hat die Beklagte danach nicht erhoben. Fotokosten sind entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 JVEG zutreffend abgerechnet. Die Position Porto- und Telefonkosten 15 € ist unbeanstandet geblieben. Schreibkosten können entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG mit 0,90 € je angefangenen 1.000 Anschlägen abgerechnet werden, wobei eine vollständig beschriebene Seite mit 1.800-2.000 Anschlägen geschätzt werden kann, also 1,62-1,80 € (vgl. Binz/Dorndörfer/Zimmermann GKG/FamGKG/JVEG § 12 JVEG Rn. 12; BGH Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, juris Rn. 12); bei computergenerierten Ausdrucken sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 0,50 € pro Seite zu ersetzen. Die abgerechneten Schreibkosten von 1,40 €/Seite sind danach nicht zu beanstanden. Das Gutachten besteht (ohne Fotoanlage) aus 17 - teils jedoch nur spärlich beschriebenen - Seiten, davon 3 Seiten Ausdrucke aus einem Kalkulationsprogramm. Abgerechnet wurden nur 11 Seiten zu 1,40 €, was nicht zu beanstanden ist. Die weiteren beklagtenseits gerügten Schreibkosten für „Erstausfertigung“ von 0,50 € für 18 Seiten hat die Klägerin dagegen nur teilweise schlüssig dargelegt; für die Erstellung des Originals des Gutachtens sind die obengenannten Schreibkosten vorgesehen, es kann nicht nochmals ein Betrag für „Druck“ abgerechnet werden. Lediglich für die 7 der insgesamt 18 Seiten, für die keine Schreibkosten von 1,40 €/Seite berechnet werden, sind entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG Druck-/Kopierkosten abrechnungsfähig, ergibt 3,50 €. Die Fahrtkosten von 0,70 €/km sind auf Rüge der Beklagtenseite entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG auf 0,30 €/km zu kürzen, ergibt nach dem beklagtenseits unbeanstandet gebliebenen Fahrtaufwand von 44 km 13,20 €. Zwar wäre es nach der Entscheidung des BGH NJW 2016, 3092 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Kilometersatz von 0,70 € auf der Grundlage von Tabellen des ADAC anstelle des Satzes des JVEG zugrundegelegt würde; das Gericht hält eine solche „Rosinenpickerei“ jedoch für ebenso unangebracht, wie dass die Beklagte die ersatzfähigen Beträge mal nach dem JVEG, mal nach dem RVG und mal nach den Preisen in Drogeriemärkten bemessen will. Ein Betrag von 1,50 € für „Zweitausfertigung Überlassung PDF / EMail“ von 1,50 € steht der Klägerin nicht zu; es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar oder dargelegt, wie für die Versendung einer PDF-Datei per E-Mail abrechenbare tatsächliche Kosten entstanden sein sollten. Soweit die Klägerin unter dem 7.10.2021 sodann vorgetragen hat, der Sachverständige habe von dem Gutachten auch eine Zweitausfertigung in Papierform angefertigt, fehlt es an einer Abrechnung etwaiger Kopier-/Druckkosten für eine Zweitausfertigung, und dies kann nicht anderweitig abgerechnete Kosten für „E-Mail“ oder „Erstausfertigung“ rechtfertigen. Es ergibt sich ein Betrag von netto (in der Reihenfolge der Rechnung vom 8.04.2021: 439 + 13,20 + 26 + 15 + 15,40 + 3,50 =) 512,10 €, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 609,40 €. Nach Zahlung von 447,05 € verbleiben 162,35 €. 3. Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. (entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)