OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 M 6684/16

AG Ludwigsburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLB:2017:0117.10M6684.16.0A
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein mit Faksimile-Unterschrift eingereichter Zwangsvollstreckungsauftrag ist unwirksam.(Rn.23)
Tenor
1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 07.11.2016 wird, auf Kosten der Erinnerungsführerin, z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein mit Faksimile-Unterschrift eingereichter Zwangsvollstreckungsauftrag ist unwirksam.(Rn.23) 1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 07.11.2016 wird, auf Kosten der Erinnerungsführerin, z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Mit Datum vom 27.09.2016 übersandte die Gläubigerin der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge in Ludwigsburg einen Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung von Geldforderungen. Insoweit wird auf die Anlage 1 verwiesen. Der Antrag wurde unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt und war mit einer Faksimile-Unterschrift versehen. Die Obergerichtsvollzieherin lehnte die Durchführung des Antrages mit Schreiben vom 10.10.2016 ab unter Hinweis darauf, dass sie die Gläubigervertreter des Öfteren schon aufgefordert habe einen Auftrag zur Zwangsvollstreckung mit Originalunterschrift zu versehen. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung der Zwangsvollstreckung wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 07.11.2016. Die Erinnerungsführerin trägt zur Begründung vor, es ergebe sich weder aus der Gerichtsvollzieherformularverordnung noch aus sonstigen Verfahrensvorschriften, dass eine handschriftliche Unterzeichnung des Vollstreckungsauftrages erforderlich sei. Eine Faksimile-Unterschrift sei ausreichend. Sie trägt weiter vor, durch die Einführung eines verbindlichen Formulars solle der Weg zu einer reinen elektronischen Verarbeitung des Vollstreckungsauftrages eröffnet werden. Auch im Mahnverfahren bedürfe es nicht der handschriftlichen Unterzeichnung des Mahnbescheidsantrages. Die Erinnerung war kostenpflichtig zurückzuweisen, da der schriftlich eingereichte Antrag der eigenhändigen Unterschrift des Verfassers bedarf (so auch Lackmann in Musielak/Voit, ZPO-Kommentar, 13. Auflage 2016, § 753 ZPO Randziffer 6; Heßler in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, 216 Randziffer 5; vorstehendes zitiert nach Beck-Online; sowie Stöber in Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Auflage, § 753 Randziffer 5). Nach §§ 753, 754 ZPO ist die Durchführung der Zwangsvollstreckung von einem „Auftrag“ des Gläubigers abhängig. Es bedarf also dessen Antrag an den Gerichtsvollzieher, eine Amtshandlung vorzunehmen. Dieser Antrag kann schriftlich oder mündlich unmittelbar beim Gerichtsvollzieher oder in elektronischer Form erteilt werden. Vorstehend wurde der Antrag in Papierform bei der Gerichtsvollzieherstelle eingereicht. Der Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr der Gläubigerin ist vorliegend unbeachtlich, da dieser Weg gerade nicht gewählt wurde. Im Übrigen würde bei der zu erwartenden elektronischen Aktenbearbeitung eine elektronische Signatur des Antragstellenden erforderlich sein. Es ist zwar zutreffend, dass bei der Einreichung eines schriftlichen Antrages die handschriftliche Unterzeichnung des Antragstellers nicht vorgeschrieben ist (Zöller, § 829 Randziffer 3). Gleichwohl ist für Erklärungen, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung abgegeben werden können, ohne gesetzliche Anordnung, im Interesse der Rechtssicherheit Schriftform bzw. elektronische Form im Sinn des § 130 a ZPO geboten (Greger in Zöller, vor § 128 Randziffer 19). Im Interesse der Rechtssicherheit muss verhindert werden, dass sich der Erklärende von einer Prozesshandlung distanziert, oder dass über versehentlich eingereichte Entwürfe entschieden wird. Es soll die eigenverantwortliche Prüfung des Schriftsatzes durch den Antragsteller gewährleistet werden. Vorstehend hat sich die Gläubigerin einer Faksimile-Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigten bedient. Das Faksimile ist eine originalgetreue Nachbildung oder Reproduktion einer Vorlage. Eine Faksimile-Unterschrift ist die nachgebildete Namenswidergabe durch maschinelle oder elektronische Vervielfältigung oder durch Stempelaufdruck zur massenweisen Verwendung. Hierin unterscheidet sich die Faksimile-Unterschrift gravierend von der eingescannten Unterschrift. Bei der eingescannten Unterschrift wird die Originalunterschrift des Antragstellers auf dem Antrag „fotografisch“ zur Verwendung im elektronischen Rechtsverkehr eingefügt. Soweit die Erinnerungsführerin auf die Entscheidung des BGH vom 05.04.2005 (Az.: VII ZB 18/05, zitiert nach juris) rekurriert ist auszuführen, dass der BGH dort ausdrücklich nur Stellung zur eingescannten Unterschrift genommen hat. Er führte aus (Randziffer 5), dass viel dafür spreche, dass ein Vollstreckungsauftrag auch dann -formlos wirksam- erteilt sei, wenn er durch ein mit eingescannter Unterschrift versehenes Schriftstück übermittelt worden sei. Eine positive Entscheidung dazu, dass der Vollstreckungsauftrag im Sinn des § 753 ZPO durch ein Schriftstück mit eingescannter Unterschrift wirksam eingereicht werden könne, hat der BGH nicht getroffen, wenngleich die oben zitierte Anmerkung dafür spricht, dass der BGH dies zulassen würde. Hier ist jedoch, wie bereits ausgeführt, zu beachten, dass die eingescannte Unterschrift lediglich die Originalunterschrift des Antragstellers auf dem übersandten Antrag wieder gibt, während die Faksimile-Unterschrift eine - durch wen auch immer - auf dem Schriftstück angebrachte Signatur darstellt. Das Faksimile ist gerade, wie oben dargelegt, zu dem Zweck massenhafter Reproduktion errichtet worden. Auf welche Weise die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin das Faksimile aufgebracht haben, wurde nicht vorgetragen. Die Faksimile-Unterschrift kann aber von irgendeiner dritten Person, unter Umständen ohne Ermächtigung des die Unterschrift hergestellt habenden Ausstellers, auf einem Schriftstück angebracht werden. Eine Identifikation des Ausstellers ist daher gerade nicht möglich. Darin liegt der Unterschied zur eingescannten Unterschrift. Wie oben ausgeführt ist aber zur Wahrung der Rechtssicherheit die Identifikation des Ausstellers des Zwangsvollstreckungsauftrages unerlässlich. Diesen Gedanken trägt die Faksimile-Unterschrift in keiner Hinsicht Rechnung. Ein mit Faksimile-Unterschrift eingereichter Antrag ist daher unwirksam. Die Obergerichtsvollzieherin war nicht verpflichtet, den Antrag zu bearbeiten sondern berechtigt, ihn kostenpflichtig zurückzuweisen. Damit ist ein Verstoß der Obergerichtsvollzieherin gegen die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffenden Vorschriften ist nicht zu erkennen. Mithin war die Erinnerung kostenpflichtig (§ 97 ZPO analog) zurückzuweisen.