Urteil
10 C 133/15
AG LUDWIGSBURG, Entscheidung vom
8mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die in AGB vereinbarte Darlehensgebühr einer Bausparkasse ist als Preisnebenabrede einzustufen und unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
• Die Darlehensgebühr stellt keine laufzeitabhängige zinsähnliche Vergütung und auch keine gesonderte Zusatzleistung dar; sie begründet daher eine unangemessene Benachteiligung und ist unwirksam.
• Dem Darlehensnehmer steht gemäß § 812 BGB Rückerstattungsanspruch auf die zu Unrecht erhobene Darlehensgebühr sowie auf die darauf entrichteten Zinsen zu.
• Die Kenntnis‑/Zumutbarkeits‑Grundsätze der BGH‑Rechtsprechung führen dazu, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche erst mit Ende 2011 begann; die Zustellung des Mahnbescheids 2014 hemmte die Verjährung.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von in AGB vereinbarter Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen • Die in AGB vereinbarte Darlehensgebühr einer Bausparkasse ist als Preisnebenabrede einzustufen und unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. • Die Darlehensgebühr stellt keine laufzeitabhängige zinsähnliche Vergütung und auch keine gesonderte Zusatzleistung dar; sie begründet daher eine unangemessene Benachteiligung und ist unwirksam. • Dem Darlehensnehmer steht gemäß § 812 BGB Rückerstattungsanspruch auf die zu Unrecht erhobene Darlehensgebühr sowie auf die darauf entrichteten Zinsen zu. • Die Kenntnis‑/Zumutbarkeits‑Grundsätze der BGH‑Rechtsprechung führen dazu, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche erst mit Ende 2011 begann; die Zustellung des Mahnbescheids 2014 hemmte die Verjährung. Der Kläger fordert Rückzahlung einer am 02.01.2007 seinem Bauspardarlehen zugeschlagenen Darlehensgebühr in Höhe von 2.539,05 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Zwischen den Parteien bestanden ein Bausparantrag, allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) und ein Bauspardarlehensvertrag, in dem eine Darlehensgebühr von 2 % ausgewiesen war. Die Gebühr wurde vom Kläger nicht gesondert verhandelt, sondern nach den AGB erhoben und der Darlehensschuld zugeschlagen. Die Beklagte verteidigte die Gebühr als zulässiges Teilentgelt oder kontrollfreie Sonderleistung und berief sich subsidiär auf Verjährung. Der Kläger berief sich auf die Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsgebühren und machte einen Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Mit Zustellung eines Mahnbescheids Ende 2014 setzte der Kläger die Durchsetzung der Forderung in Gang. • Klage zulässig und begründet; Rückforderungsanspruch besteht gemäß § 812 BGB für die Darlehensgebühr und die darauf gezahlten Zinsen. • Die ABB1 sind AGB im Sinne des § 305 Abs.1 BGB und die Darlehensgebühr ist eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. • Auslegung der Klausel ergibt, dass die Gebühr weder als laufzeitabhängiges zinsähnliches Teilentgelt noch als Entgelt für eine zusätzlich angebotene, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung anzusehen ist; sie ist laufzeitunabhängig und erhöht die Leistungspflicht des Darlehensnehmers. • Die vom Beklagten vorgebrachten Argumente (Zinssicherungseffekt, Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung, Besonderheit des Bausparvertrags) rechtfertigen die Benachteiligung nicht: Zinssicherung folgt aus dem Bausparkassengesetz und ist keine gesondert zu vergütende Leistung; ein vermeintlicher Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung führt tatsächlich zu Einnahmen der Bausparkasse. • Weil die Gebühr allein der Gewinnerzielung dient und keine gleichwertigen Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, liegt eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs.1 BGB) vor; die Klausel ist unwirksam. • Der Rückforderungsanspruch verjährt nicht: nach BGH‑Grundsätzen begann die kenntnisabhängige Dreijahresfrist erst mit Ende 2011; die Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 hemmte die Verjährung. • Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltshonorare folgt als Verzögerungsschaden nach §§ 286, 288 BGB; die Prozess- und Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klage ist in vollem Umfang erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, die zu Unrecht erhobene Darlehensgebühr von 2.539,05 EUR nebst Zinsen ab dem 02.01.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen ab dem 11.12.2014 zu erstatten. Die Darlehensgebühr ist als kontrollfähige Preisnebenabrede gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie keine laufzeitabhängige zinsähnliche Vergütung darstellt und auch nicht eine gesonderte zusätzliche Leistung begründet, sondern einseitig der Gewinnerzielung dient. Der Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB umfasst auch die darauf entrichteten Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.