Urteil
3 C 560/23
AG Lörrach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLOERR:2023:0925.3C560.23.00
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Leitsätze
Die negative Kundenbewertung „Service und Sauberkeit mangelhaft“ kann zulässig sein, auch wenn diese ein Jahr nach dem letzten Fitnessstudiobesuch erfolgte.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Klageantrag Nr. 1 erledigt hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Wiederklage wird abgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die negative Kundenbewertung „Service und Sauberkeit mangelhaft“ kann zulässig sein, auch wenn diese ein Jahr nach dem letzten Fitnessstudiobesuch erfolgte. 1. Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Klageantrag Nr. 1 erledigt hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Wiederklage wird abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.000,00 € festgesetzt. A) Die zulässige Klage ist hinsichtlich des für erledigt erklärten Hauptantrags begründet und im Übrigen unbegründet. I) Der ursprüngliche Klageantrag Nr. 1 war ursprünglich zulässig und begründet und hat sich während der mündlichen Verhandlung erledigt. Der Klageantrag wurde in der mündlichen Verhandlung einseitig für erledigt erklärt. Nach der Klageänderungstheorie ist dies als Umstellung des Klageantrags auf Feststellung, dass sich die Sache erledigt hat, auszulegen. Dies ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. 1) Der ursprüngliche Antrag war zulässig. a) Der Klageantrag war nicht nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt. Die Parteien stritten um die Kundenbewertung „Service und Sauberkeit mangelhaft.“ Genau dies war im Klageantrag erwähnt. Notwendig ist nicht die Nennung, dass dieser Kommentar bei Facebook fiel, weil der Beklagte die generelle Unterlassung davon begehrte und nicht nur bei Facebook. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die Umstände im Einzelfall notwendig sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Online-Beurteilung, dann gilt das für die Begründetheit und nicht für die Zulässigkeit des Antrags. b) Die negative Feststellungsklage war zulässig, weil sich der Beklagte sich eines entsprechenden Anspruchs berühmt hat. Das Bestehen des Anspruchs ist ein bestehendes oder nicht bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach § 256 ZPO, da es die konkrete rechtliche Beziehung zwischen den Parteien aufgrund eines konkreten Sachverhalts betrifft. Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage bestand, weil sich der Beklagte eines entsprechenden Anspruchs berühmt hat (BeckOK ZPO/Bacher, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 256 Rn. 22). c) Das Amtsgericht war sachlich zuständig, obwohl der Streitwert über 5.000 € liegt, weil es an die Verweisungsentscheidung des Landgerichts Freiburg nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO gebunden ist. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 12, 13 ZPO. 2) Der ursprüngliche Antrag war begründet. Die Online-Bewertung „Service und Sauberkeit mangelhaft.“ durch den Kläger war zulässig und der Beklagte hatte keinen entsprechenden Anspruch auf Unterlassung und Löschung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB i. V. m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. a) Die Äußerung des Klägers ist eine Meinungsäußerung die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist und keine Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. (BGH NJW 2015, 773 Rn. 8) Die Aussage des Klägers bewertet den Service und die Sauberkeit. Dafür gibt es keine objektiv nachmessbaren Kriterien. Auch der Ausdruck „mangelhaft“ ist in diesem Zusammenhang eine Äußerung der subjektiven Abwertung und nicht als objektiv nachprüfbare „Schulnote“ zu verstehen. Soweit zumindest in groben Kategorien Service und Sauberkeit objektiv beurteilt werden können, zum Beispiel fehlende Ansprechpersonen für den Service oder verrichtete Putzintervalle hinsichtlich der Sauberkeit, vermengen sich Tatsachenbehauptung und Meinung und es bleibt beim Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. (BGH NJW 2015, 773 Rn. 8) b) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet seine Grenze nach Art. 5 Abs. 2 GG an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB gehören. Zu den Schutzgütern dieser Normen gehört auch das Recht des Beklagten auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, worin die Äußerung des Klägers eingreift. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben. Bei dieser Abwägung sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. (BGH NJW 2008, 2110) c) Der Kläger hat von seinem Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht. Die Äußerung seiner Meinung über angebotene Dienstleistungen des Beklagten in Bezug auf Service und Sauberkeit steht in einem direkten Verhältnis der vom Kläger in Anspruch genommen Dienstleistung. Es ist auch nicht notwendig, dass der Kläger die konkreten Gründe seiner Bewertung angibt (LG Köln, Urteil vom 8. Mai 2013 – 28 O 452/12 –, juris, Rn. 41). Gerade Kundenbewertungen sind davon geprägt, dass in knapper Form der subjektive Eindruck mitgeteilt wird und die potentiellen Kunden sich einen Eindruck von der Gesamtheit der abgegebenen Bewertungen vermachen. Grundsätzlich sind auch kritische und unfaire Bewertungen zu dulden (AG Bremen, Urteil vom 31. August 2018 – 9 C 45/18 –, juris). Die Aussage des Klägers ist nicht wesentlich durch die Tatsachenbehauptung geprägt, sondern durch seinen subjektiven Eindruck von Service und Sauberkeit. Es gilt also nicht der Grundsatz, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurücktritt, wenn die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern enthält. Auf Seiten des Klägers ist aber auch zu berücksichtigen, dass dieser seine Bewertungen ein Jahr nach seinem letzten Besuch beim Fitnessstudio abgab. Damit liegt nicht der Fall vor, dass es kein Kundenkontakt gegeben hat (vgl. BGH GRUR 2016, 855). Das Interesse den Service und die Sauberkeit online trotz einem Jahr Abwesenheit zu bewerten ist so allerdings geschmälert. d) Hinsichtlich der Interessen des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Kommentar auf Facebook erstellt wurde und eine Bewertung der Facebook-Seite des Beklagten enthält. Damit hat der Beklagte selbst den Raum geschaffen bewertet zu werden, indem er auf Facebook sein Fitnessstudio bewirbt und dort die Möglichkeit zur Bewertung ermöglicht. Damit hat er auch mit kritischen und negativen Bewertungen zu rechnen. Weiter ist die Bewertung des Klägers im Zusammenhang mit den übrigen Bewertungen zu sehen. In einem ähnlichen Zeitraum (vor 3–4 Jahren) gab es 4 ähnliche Bewertungen, die ähnlich negativ Sauberkeit und/oder Service bewerteten. Außerdem gibt es noch einen weiter zurück liegenden Kommentar (vor 6 Jahren) mit einer ähnlich negativen Bewertung. Auf einen Kommentar antwortete ein Mitarbeiter des Beklagten, dass sie sich des Problems der Sauberkeit annehmen wollen. In diesem Zusammenhang erscheint die Bewertung des Klägers nur als einer von vielen anderen ähnlichen Bewertungen. Dies senkt die Eingriffstiefe beim Beklagten. e) Unter Abwägung der Umstände im Einzelfall unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze stellt sich die Bewertung des Klägers als zulässig dar. Er macht von seinem Recht seine kritische und negative Meinung zu äußern Gebrauch. Die Umstände auf Facebook (selbst eröffneter Raum und weitere ähnliche Kommentare) lassen kein Überwiegen der Interessen des Beklagten erkennen. 3) Der ursprüngliche Antrag hat sich erledigt. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Leistungsantrag gestellt hat, konnte dieser nicht mehr einseitig zurückgenommen werden und das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage ist entfallen, weil der Leistungsantrag vorrangig ist (BeckOK ZPO/Bacher, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 256 Rn. 11). II) Der Klageantrag auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nach § 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB ist unbegründet. 1) Zwischen den Parteien bestand ein Vertragsverhältnis zur Nutzung und Bereitstellung des Fitnessstudios. Nur in diesem Zusammenhang machte der Kläger die Bewertung. Keine Partei hat vorgetragen, dass dieser Vertrag mittlerweile beendet wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch, entgegen dem bisherigen Klagevortrag, nicht aufgrund von Verzug sondern Vertragsverletzung möglich ist. Damit wurde beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt. 2) Die Geltendmachung von nicht bestehenden Ansprüchen innerhalb eines Vertragsverhältnisses ist eine Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2009, 1262). 3) Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird vermutet, dass der Beklagte dies zu vertreten hat. Diese Vermutung konnte der Beklagte ausräumen, da er nicht fahrlässig handelte (§ 276 Abs. 1 und 2 BGB). Nicht jede Anspruchsberühmung erfolgt schon fahrlässig, wenn der Anspruch gar nicht besteht. Ob der Anspruch wirklich besteht, kann erst in einem Gerichtsprozess herausgefunden werden. Vom Beklagten kann also nur verlangt werden, dass er sich nicht fahrlässig eines Anspruchs berühmt. Der BGH hat entschieden, dass eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt werden muss. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. (BGH, NJW 2009, 1262) Vorliegend sah sich der Beklagte einer negativen Kundenbewertung ausgesetzt. Die Maßstäbe der Rechtsprechung für die Zulässigkeit solcher Bewertungen sind spätestens seit dem zitierten Urteil des BGH (BGH NJW 2008, 2110) eindeutig. Allerdings verweist auch der BGH auf eine Abwägung im Einzelfall. Rechtsprechung zu einzelnen Fällen sind dagegen nicht häufig. Zu der vorliegenden Konstellation konnten keine einschlägigen Entscheidungen gefunden werden. Es kann deshalb nicht verneint werden, dass der Beklagte sich Erfolgschancen ausmalen durfte und somit seiner Plausibilitätskontrolle nachkam. Immerhin hatte der Beklagte auch Argumente zu Lasten des Klägers. III) Der Klageantrag auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht auch nicht aus einem Anspruch aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Es kann zwar angenommen werden, dass der Beklagte mit der Anspruchsverfolgung ein Geschäft des Klägers verfolgte, da dieser die Pflicht gehabt hätte, die Bewertung zu löschen. Nach § 678 BGB kann bei einem Übernahmeverschulden Schadensersatz verlangt werden (dazu: Hofmann, Die Anspruchsberühmung, ZfPW 2018, 152, 172 ff.). Hinsichtlich des Übernahmeverschuldens gelten aber dieselben Grundsätze wie für den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Löschung dem Willen des Klägers entspricht, wenn er vorab eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt hat hinsichtlich des Bestehens des Anspruchs. Dies ist vorliegend wie ausgeführt anzunehmen, weshalb kein Übernahmeverschulden vorliegt. B) Die teilweise zulässige Widerklage ist unbegründet. I) Die Widerklage ist nur teilweise zulässig. 1) Der Widerklageantrag Nr. 2 ist bereits unzulässig. Ein Antrag auf Feststellung zukünftiger Schäden ist lediglich zulässig, wenn zukünftige Schäden möglich sind (BeckOK ZPO/Bacher, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 256 Rn. 24). Hier handelt es sich um reine Vermögensschäden, weshalb den Beklagten eine Substantiierungspflicht des möglichen Schadens trifft (BeckOK ZPO/Bacher, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 256 Rn. 24). Die Bewertung ist bereits 4 Jahre alt. Für diesen Zeitraum konnte der Beklagte keinen Schaden vortragen. Es besteht die abstrakte Möglichkeit, dass potentielle Kunden wegen der Bewertung des Klägers vom Vertragsschluss Abstand nehmen. Wenn nach 4 Jahren bereits kein Schaden vorgetragen werden kann, dann besteht allerdings keine konkrete Möglichkeit mehr für zukünftige Schäden. Der Beklagte kam seiner Substantiierungspflicht bei reinen Vermögensschäden nicht nach (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1332 Rn. 41 bei einem Zeitablauf von 10 Jahren). 2) Im Übrigen ist die Widerklage zulässig. Das Amtsgericht Lörrach ist nach § 33 ZPO zuständig und der notwendige Konnex besteht, weil es in der Hauptsache um dieselben Ansprüche geht. II) Die Widerklage ist unbegründet. Widerklageantrag Nr. 1 ist unbegründet, da der Beklagte keinen Anspruch auf Löschung und Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 i. V. m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hat (siehe oben A) I) 2)). Mangels Hauptforderung bestehen auch keine Nebenforderungen, wie vorgerichtliche Anwaltskosten. C) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Zwar unterlag er in seiner Nebenforderung, weshalb ein fiktiver Streitwert zu bilden ist (BeckOK ZPO/Jaspersen, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 92 Rn. 26). Dann bilden die eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten von 973,66 €, hinsichtlich derer der Kläger unterliegt, weniger als 10 Prozent des Streitwerts und die Nebenforderung löste auch keinen Gebührensprung aus. D) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. E) Der Streitwert ist auf 14.000,00 € festzusetzen. Der Streitwert beruht auf einer Schätzung nach § 48 Abs. 2 GKG. Dies entspricht der Größenordnung der Entscheidungen von anderen Gerichten in solchen Fällen (LG Köln, Urteil vom 8. Mai 2013 – 28 O 452/12 –, juris (10.000 €); OLG Dresden, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 W 338/22 –, juris (5.000 € aber im einstweiligen Rechtsschutz). Klage und Widerklage betreffen dieselbe Sache, weshalb nur auf diesen einen Streitgegenstand abgestellt wird (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Dies gilt nicht für den Antrag auf Feststellung zukünftiger Schäden. Hier wird von einem Wert von 5.000 € ausgegangen. Davon werden nur 80 Prozent, also 4.000 € angesetzt, weil nur die Feststellung begehrt wird. Mit dieser Entscheidung verstößt das Gericht nicht gegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, da nur die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Landgerichts Freiburg bindend ist (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 281 Rn. 44) und nicht die der Verweisungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen zum Streitwert. Die Parteien streiten um eine Kundenbewertung des Klägers über ein Fitnessstudio des Beklagten (Fitnessstudio XY). Der Kläger war seit 01.04.2017 Kunde des Beklagten und nutzte das Fitnessstudio bis zum 10.04.2018. Am 25.03.2019 verfasste er folgenden öffentlichen Eintrag bei Facebook über das Fitnessstudio des Beklagten. Er empfahl das Fitnessstudio nicht und schrieb dazu: „Service und Sauberkeit mangelhaft“. Weitere Bewertungen des Fitnessstudios wiesen auf die mangelhafte Sauberkeit hin. Auf Aktenseiten 87–92 wird verwiesen. Mit Schreiben vom 16.11.2022 forderte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Kläger auf den Facebook-Beitrag zu löschen und in Zukunft zu unterlassen unter der Abgabe einer entsprechenden Löschungs- und Unterlassungserklärung. Der Kläger trägt vor, dass das Recht des Klägers auf Meinungsfreiheit überwiege. Die Tatsachengrundlage davon stimme. Wegen der vorgerichtlichen Aufforderung zur Löschung, sei die Inanspruchnahme eines Anwalts notwendig gewesen. Der Kläger beantragt, 2. Der Beklagte wird verurteilt, in Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weitere € 973,66 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er: 1. den Beklagten zu verurteilen, es ab sofort unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise bis zu sechs Monaten Ordnungshaft zu unterlassen, eine Bewertung mit der Aussage „Service und Sauberkeit mangelhaft.“ abzugeben oder die entsprechende Bewertung weiterhin aufrecht zu erhalten, wenn dies geschieht, wie es unter der Internetadresse https://www.facebook.com/xxx wie nachfolgend dargestellt geschieht: (siehe das Bild in Aktenseite 25) 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten alle Schäden zu ersetzen, welche dem Beklagten durch die Handlungen aus Ziffer 1 des Widerklageantrages entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden. 3. Der Kläger wird verurteilt, den Beklagten von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 818,20 € freizustellen. Der Kläger beantragt die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass der ursprüngliche Klageantrag Nr. 1 bereits unzulässig gewesen sei, weil der Antrag zu unbestimmt gewesen sei, da nicht angegeben worden sei, in welchem Kontext die Äußerung gefallen sei. Der Kläger habe im Übrigen einen Anspruch auf Löschung des Facebook-Beitrags, weil dies einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs darstelle. Die Äußerung beruhe auf falschen Tatsachen und sei fast ein Jahr nach dem letzten Training abgegeben worden. Hinsichtlich der rechtswidrigen Äußerung sei es nicht auszuschließen, dass dem Kläger Schäden entstanden seien und noch entstehen würden. Die Klage wurde beim Landgericht Freiburg erhoben und am 05.04.2023 zugestellt. Ursprünglich hat der Kläger beantragt: 1. Festzustellen, dass der Beklagte im Hinblick auf die nachfolgende Bewertung des Gesundheits- und Fitnesszentrums, XXX, keinen Anspruch auf Löschung und Unterlassung zusteht: „Service und Sauberkeit mangelhaft.“ In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Antrag von ihm für erledigt erklärt. Das Landgericht Freiburg hat sich im Beschluss vom 01.06.2023 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Lörrach verwiesen. Am 18.09.2023 fand mündliche Verhandlung statt. Auf das Protokoll wird verwiesen.