OffeneUrteileSuche
Urteil

3 C 270/22

AG Lörrach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLOERR:2023:0630.3C270.22.00
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Vertrag zur Optimierung einer Internet-/Webpräsenz kann fernmündlich (telefonisch) geschlossen werden (Anschluss LG Kleve, Urteil vom 8. Juli 2016 - 5 S 97/15 und LG Bonn, Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 46/14).(Rn.13) 2. Bei Cold-Calls ist es typisch, dass die Angerufenen sich überrumpelt fühlen und Ungenauigkeiten in den Aussagen falsch verstehen. Deshalb sind solche Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verboten, wenn mit einer mutmaßlichen Einwilligung nicht zu rechnen ist.(Rn.17) 3. Wenn bei einem solchen Telefonanruf der Angerufene die mitgeteilten Angaben zum Abschluss eines Vertrages falsch versteht und sich deshalb insbesondere über den Vertragsinhalt und den Vertragspartner im Irrtum befindet, berechtigt dies zur Vertragsanfechtung wegen Inhaltsirrtums.(Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.570,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vertrag zur Optimierung einer Internet-/Webpräsenz kann fernmündlich (telefonisch) geschlossen werden (Anschluss LG Kleve, Urteil vom 8. Juli 2016 - 5 S 97/15 und LG Bonn, Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 46/14).(Rn.13) 2. Bei Cold-Calls ist es typisch, dass die Angerufenen sich überrumpelt fühlen und Ungenauigkeiten in den Aussagen falsch verstehen. Deshalb sind solche Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verboten, wenn mit einer mutmaßlichen Einwilligung nicht zu rechnen ist.(Rn.17) 3. Wenn bei einem solchen Telefonanruf der Angerufene die mitgeteilten Angaben zum Abschluss eines Vertrages falsch versteht und sich deshalb insbesondere über den Vertragsinhalt und den Vertragspartner im Irrtum befindet, berechtigt dies zur Vertragsanfechtung wegen Inhaltsirrtums.(Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.570,00 € festgesetzt. A) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Vertrag wurde wirksam wegen Irrtums angefochten und gesetzliche Ansprüche bestehen nicht. I) Zwischen der Klägerin und der Beklagten kam ein Vertrag zustande, die Unternehmensdaten der Beklagten in das Firmenverzeichnis der Klägerin aufzunehmen. Dies ergibt sich aus der Audioaufzeichnung. Der Inhalt wurde nicht bestritten. Er steht auch nicht im Widerspruch zur persönlichen Anhörung des Geschäftsführers S. Dieser gab an, dass die Aufzeichnung nur für den Vertragsschluss gemacht wurde, wozu er auch einwilligte. Er bestätigte auch, dass er in diesem Teil des Gesprächs alle Anfragen bejahte, wie es sich aus dem verschriftlichen Audiomitschnitt ergibt. Zweifel an dem Inhalt des Gesprächs gibt es deshalb nicht. Der Audiomitschnitt enthält auch die Essentialia Negotii für einen Vertragsschluss, nämlich die Leistung der Eintragung in das Firmenverzeichnis und die Gegenleistung in Höhe von 3.000 € plus Nebenleistungen. Der Vertrag konnte fernmündlich zustande kommen (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB; LG Kleve, Urteil vom 8. Juli 2016 – 5 S 97/15 –, juris; LG Bonn, Urteil vom 5. August 2014 – 8 S 46/14 –, juris). Der Audiomitschnitt ist auch verwertbar. Damit werden die Rechte der Beklagten nicht unzumutbar beschränkt. Sie hat selbst der Aufnahme zugestimmt. Es ist auch erforderlich vorher die Zustimmung einzuholen, weshalb es immer ein Vorgespräch vor dem Audiomitschnitt gibt. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Audiomitschnitt nur für den Vertragsschluss erfolgt und vorab die Konditionen besprochen werden, was nicht aufgenommen wird. Es ist nicht ersichtlich weshalb durch die Verwertung dieses Beweises die Rechte der Beklagten unzulässig verletzt werden. II) Der Vertrag wurde wirksam durch die Anfechtungserklärung vom 29.04.2021 angefochten nach den §§ 119 Abs. 1; 121; 142 BGB. 1) Mit Schreiben vom 29.04.2021 wurde die Anfechtung ausdrücklich wegen Inhaltsirrtums gegenüber der Klägerin erklärt. 2) Die Beklagte hatte einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB, weil sie unter einem Inhaltsirrtum litt. Der Geschäftsführer der Beklagten ging davon aus, dass sie einen Vertrag mit H. R. abschließt. Mit diesem Unternehmen war die Beklagte bereits in vertraglicher Beziehung. Er ging davon aus, dass der Vertrag auslaufen werde und eine Verlängerung vereinbart wird. Dass sich die Beklagte darüber im Irrtum befand, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Geschäftsführer der Beklagten konnte glaubhaft über diesen Irrtum berichten. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es sich um einen Cold-Call handelte. Für dieses ist es typisch sich überrumpelt zu fühlen und Ungenauigkeiten in den Aussagen falsch zu verstehen. Deshalb sind solche Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verboten, wenn mit einer mutmaßlichen Einwilligung nicht zu rechnen ist. Da die Beklagte bereits unter H. R. unter Vertrag stand, war mit einer solchen mutmaßlichen Einwilligung nicht zu rechnen. Nach diesem Bild gab der Beklagtenvertreter an, dass er davon ausging, dass er mit dem Unternehmen H. R. spreche. Er berichtete glaubhaft, dass in dem Gespräch zunächst erwähnt wurde, dass er mit der H. R. spreche. Er erläuterte das Gespräch und gab die Gesprächsinteraktion wieder und gab dabei Unsicherheiten zu. Dies ist auch nachvollziehbar, da es über 2 Jahre zurück liegt. Er berichtete auch anschaulich davon, wie er die Rechnung von der Klägerin bekam und so überrascht war, dass er sofort den Prozessbevollmächtigten beauftragte. Auch dies weist darauf hin, dass er davor von einem Gespräch mit der H. R. ausging. Von dieser wusste er nämlich, dass er jährlich 350–400 € zahle. Er berichtete auch davon, dass es möglich sei, dass der Name der Klägerin genannt worden sei, dies aber im Gespräch untergegangen sei. Dies ist auch typisch für einen Cold-Call, da der Gesprächspartner nicht vorbereitet ist und sich deshalb nicht wie üblich darauf konzentrieren kann. 3) Der Irrtum war kausal für den Vertragsschluss. Die Beklagte ging davon aus, dass mit dem Vertragsschluss der bestehende Vertrag mit H. R. betroffen war und diese auch Vertragspartnerin war. Dies war aber nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte in diesem Wissen nicht diesen Vertrag abgeschlossen hätte. 4) Die Beklagte hat die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB eingehalten. Die Beklagte handelte unverzüglich, nachdem sie von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangte. Die Rechnung ist auf den 12.04.2021 datiert. Nach Erhalt beauftragte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten am 21.04.2021. Diese hat die Anfechtungserklärung mit Schriftsatz vom 29.04.2021 erklärt. Damit handelte die Beklagte ohne schuldhaftes Zögern. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte kurz vor dem 21.04.2023 Kenntnis von der Rechnung erlangte und anschließend den Prozessbevollmächtigten beauftragte. Darin ist kein schuldhaftes Zögern zu sehen. Kein schuldhaftes Zögern des Anfechtungsberechtigten liegt in der Regel vor, wenn er vor der Anfechtung – in gebotener Eile – zunächst den Rat eines Rechtskundigen einholt (BeckOK BGB/Wendtland, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 121 Rn. 8). Genau so ist die Beklagte vorgegangen. Es ist auch nicht als schuldhafte Verzögerung anzusehen, dass der Prozessbevollmächtigte anschließend eine Woche benötigte, um die Anfechtung zu erklären. Auch dieser musste zunächst den Fall prüfen, da er noch andere Nichtigkeitsgründe in Erwägung zog wie § 138 BGB und 134 BGB. Eine kürzere Zeit war in diesem Vertragsverhältnis nicht angezeigt, weil nicht zu befürchten war, dass die Klägerin in diesem Zeitraum Dispositionen getroffen hat, die hätten vermieden werden können. 5) Nach § 142 BGB ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Die Klägerin kann keinen Anspruch aus dem Vertrag geltend machen. III) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus gesetzlichen Tatbeständen. Sie hat keinen Anspruch aus den §§ 670; 683; 677 BGB. Dafür hätte sie vortragen müssen, welche Aufwendungen sie hatte, die sie geltend machen würde. Für einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; 818 BGB hätte sie darlegen müssen, was die Beklagte erlangt hat. Es wurde nur geltend gemacht, dass Eintragungen stattgefunden haben. Inwiefern der Beklagte dadurch bereichert ist, wurde aber nicht vorgetragen. Nach Vortrag der Klägerin war gerade kein Erfolg der verbesserten Webpräsenz geschuldet. Es verbleibt also die Möglichkeit, dass die Leistung für die Beklagte wertlos war. B) Die Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen, da sie dem Rechtsstreit unterlegen ist. C) Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11; 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Vergütung aus einem Vertrag zur Optimierung der Webpräsenz. Die Beklagte wurde am 12.04.2021 von einem Mitarbeiter der Klägerin angerufen. Dabei wurde über die Optimierung der Online-Präsenz gesprochen. Nach einem Vorgespräche stimmte der Geschäftsführer der Beklagten der Aufnahme des Gesprächs zu. Dabei wurden die Vertragskonditionen aufgelistet, die der Geschäftsführer der Beklagten bejahte. Auf die Verschriftlichung der Audiodatei auf AS 75-76 wird verwiesen. Nachdem die Beklagte die Rechnung erhielt, wandte sie sich an den Prozessbevollmächtigten. Dieser legte die Akte am 21.04.2021 an. Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 erklärte dieser die Anfechtung des Vertrags gegenüber der Klägerin. Die Klägerin trägt vor, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen sei und das Entgelt geschuldet sei. Soweit der Vertrag gekündigt worden sei, sei die Leistung bereits vollständig erbracht worden. Soweit ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, fehle für eine Sittenwidrigkeit der Umstand, dass die Klägerin dies bewusst ausnutze. Die Klägerin beantragt, 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei 3.570,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2021 zu zahlen. 2. Die klägerische Partei von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwaltskanzlei H. in Höhe von 200,70 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass kein Vertrag zustande gekommen sei. Der Vertrag sei sittenwidrig, weil die Leistung für die Beklagte wertlos sei und damit ein auffälliges Missverhältnis bestehe und die Beklagte habe dies ausgenutzt. Die Beklagte unterlag einem Irrtum über den Vertragspartner und habe deshalb wirksam angefochten. Das aufgezeichnete Telefonat sei nicht verwertbar, da es die Gesprächssituation nur verkürzt darstelle und die Klägerin dies bewusst ausnutze. Am 22.05.2023 fand mündliche Hauptverhandlung statt. Auf das Protokoll wird verwiesen.