11 XVII 131/08
Amtsgericht Lippstadt, Entscheidung vom
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wird die zwangsweise Heilbehandlung der Betroffenen während der geschlossenen Unterbringung längstens bis zum 01.11.2022 genehmigt.
Die Genehmigung erfolgt zur Behandlung mit Haldol Decanoat 4 ml intramuskulär 28tägig. Zur Kontrolle des Medikamentenspiegels wird die Blutentnahme genehmigt.
Die Zwangsbehandlung ist ausschließlich vom Arzt durchzuführen und zu dokumentieren. Sie muss im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung der Betroffenen einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt werden.
Der Antrag des Betreuers vom 11.08.2022 zu Ziffer 2.) i. V. m. dem Antrag des
Betreuers vom 07.09.2022 auf Genehmigung der Durchführung der Behandlung auf der Station von Haus B 35 im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung für den Zeitraum von sechs Wochen wird zurückgewiesen.
Zur Durchführung der ärztlichen Behandlung wird die geschlossene Unterbringung der Frau H in der LWL Klinik M, M oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 01.11.2022 genehmigt.
Die zuständige Behörde wird ermächtigt, auf Veranlassung des Betreuers bei der Zuführung der Betroffenen zur Unterbringung in der Klinik erforderlichenfalls Gewalt anzuwenden.
Als Verfahrenspfleger bleibt Herr C bestellt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.