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Endurteil

4 C 19/21

AG Lindau, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine nach dem 1.12.2020 weiter gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklage wahrt die Anfechtungsfrist nicht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nach dem 1.12.2020 weiter gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklage wahrt die Anfechtungsfrist nicht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage war abzuweisen. Die Klagezustellung vom 22.10.2021 erfolgte nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 45 WEG und damit verspätet. Gemäß § 9 a I WEG in Verbindung mit § 44 II WEG sind Anfechtungsklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Diese ist rechtsfähig. Gemäß § 45 WEG ist eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben. Dies ist vorliegend nicht erfüllt. Die streitgegenständliche Klage wurde erstmals mit Schriftsatz vom 22.09.2021 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt war die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen. Nachdem eine Nichtigkeit der Beschlüsse nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgetragen wurde, war die Klage abzuweisen. Die in der Vergangenheit zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Entscheidungen des BGH hinsichtlich der Umdeutung von Klageanträgen, bzw. deren Heilung sind nicht mehr einschlägig. Mit der Einführung des § 9 a I WEG ist nunmehr geklärt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein rechtsfähiger Verband ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Fehlbezeichnung anders als bei anderen rechtsfähigen Parteien geheilt werden könnte. Auch bei einer verjährungsunterbrechenden Handlung, beispielsweise gegenüber einer GmbH, kann eine fehlerhafte Bezeichnung nicht geheilt werden. Lediglich ergänzend ist zudem festzustellen, dass die einzelnen Wohnungseigentümer in der Klage vom 12.08.2021 nicht benannt worden sind, sodass eine Zustellung auch an die einzelnen Wohnungseigentümer erstmals am 22.09.2021, damit nach Ablauf der Anfechtungsfrist, möglich gewesen wäre. Die Klage war daher abzuweisen. Kosten gemäß § 91 ZPO. Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO.