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Beschluss

70a II 257/12

AG Lichtenberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBELB:2012:0910.70AII257.12.0A
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Leitsätze
Der Rechtspfleger ist grundsätzlich befugt, im Vergütungsfestsetzungsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe die Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu prüfen. Etwas anderes kann gelten, wenn zuvor bereits Beratungshilfe für Beratung und Vertretung bewilligt wurde.(Rn.1)
Tenor
In der Beratungshilfesache ... wird die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 28.06.2012 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtspfleger ist grundsätzlich befugt, im Vergütungsfestsetzungsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe die Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu prüfen. Etwas anderes kann gelten, wenn zuvor bereits Beratungshilfe für Beratung und Vertretung bewilligt wurde.(Rn.1) In der Beratungshilfesache ... wird die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 28.06.2012 zurückgewiesen. Die Erinnerung ist nach § 56 RVG statthaft, aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.08.2012 unbegründet. Zutreffend ist die Ausführung in dem Nichtabhilfebeschluss, dass der Rechtspfleger als Kostenbeamter im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Erforderlichkeit einer Vertretung nach § 2 Abs. 1 BerHG prüfen darf und muss. Dies wäre womöglich anders, wenn Beratungshilfe für Beratung und Vertretung bewilligt worden wäre. Dies wäre zwar zu beanstanden, da die Erforderlichkeit der Beratung - wie ausgeführt - erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen ist (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 10. Aufl., § 2 BerHG, Rz. 11), aber womöglich bindend im Kostenfestsetzungsverfahren, jedoch ergibt sich aus dem Beschluss vom 31.01.2012 gerade nicht, dass in solcher umfassenden Weise Beratungshilfe bewilligt wurde. Schon im Eingangssatz des Beschlusses wird die Beratungshilfe für „... rechtliche Beratung - und soweit erforderlich - Vertretung durch einen Rechtsanwalt ...“ bewilligt. Zu Recht bezieht sich daher der Rechtspfleger in seinen oben genannten Beschlüssen auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 17.02.2012 - Az. 5 W 17/12 -.