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Urteil

25 C 341/24 Verkehrsrecht

Amtsgericht Leverkusen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLEV:2025:0321.25C341.24.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 218,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.11.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 218,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.11.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars i.H.v. 218,53 € gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der geschädigte Fahrzeugeigentümer hat seinen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in M. ausweislich den zur Akte gereichten Abtretungsvereinbarungen vom 21.10.2024 und 25.02.2025 an die Klägerin abgetreten. Gegen die Wirksamkeit dieser Abtretungen bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind die Abtretungsvereinbarungen sowohl hinsichtlich des Rechtsgrundes (Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte) als auch hinsichtlich der Höhe (Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung bzw. bis zur Höhe der Rechnung des Sachverständigenbüro C. zur Rechnungsnummer N01 vom 5.11.2024, endend auf 731,02 €) hinreichend bestimmt. Eine weitergehende Konkretisierung war weder möglich noch notwendig. Für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in M. haftet die Beklagte dem Grunde nach unstreitig zu 100 %. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urt. v. 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris, dort Tz. 11; Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris, dort Tz. 13; Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris, dort Tz. 14 m.w.N.). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urt. v. 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris, dort Tz. 12; Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris, dort Tz. 13; BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris, dort Tz. 15 m.w.N.). Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss allerdings Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung tragfähiger Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall zu bemessen hat (BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris, dort Tz. 13; BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris, dort Tz. 17 m.w.N.). Der Höhe der von der Klägerin erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung kann dabei im vorliegenden Fall keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen werden. Denn die Rechnung wurde von der Geschädigten nicht (vollständig) bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris, dort Tz. 16, 19). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher. Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der der Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung seinen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllung statt abgetreten hat und ihm damit – anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung (vollständig) bezahlt hat – kein Kostenaufwand entstanden ist (BGH, Urt. v. 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris, dort Tz. 14; Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris, dort Tz. 12 m.w.N.; LG Köln, Urt. v. 10.10.2017 – 11 S 399/16, juris, dort Tz. 7; Urt. v. 26.10.2016 – 9 S 100/16, juris, dort Tz. 38). Dies gilt auch für die Abtretung erfüllungshalber. Bezüglich der Frage, ob sich abgerechnete Sachverständigenkosten noch im Rahmen des Erforderlichen halten und somit vom Gegner zu erstatten sind, ist in Bezug auf das Grundhonorar zu berücksichtigen, dass sich das Honorar eines außergerichtlich beauftragten Sachverständigen in der Regel an der jeweiligen Schadenshöhe orientiert (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris, dort Tz. 15; MüKo-BGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 400). Vor diesem Hintergrund bietet sich für die Grundvergütung nach Auffassung des Gerichts eine Heranziehung der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars (BVSK-Honorarbefragung in der geltenden Fassung) an (ebenso LG Aachen, Urt. v. 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris, dort Tz. 21; LG Köln, Urt. v. 26.10.2016 – 9 S 100/16, juris, dort Tz. 42; AG Köln, Urt. v. 28.11.2017 – 263/17, juris, dort Tz. 22; Urt. v. 04.11.2016 – 264 C 214/15, juris, dort Tz. 18). Bei dem BVSK handelt es sich um den deutschlandweit größten Verband qualifizierter freiberuflicher Kfz-Sachverständiger. Mehr als 80% der Mitglieder des BVSK sind durch das IfS zertifiziert oder durch eine IHK öffentlich bestellt und vereidigt; zudem unterwerfen sich alle Mitglieder des BVSK einer laufenden Qualitätskontrolle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Ergebnisse der BVSK-Befragung inhaltlich zutreffend und repräsentativ sind. Insbesondere steht der Anwendung der BVSK als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO auch nicht das Urteil des BGH vom 22.07.2014 (Az.: VI ZR 357/13) entgegen. Zwar führt der BGH insofern aus, dass das LG Saarbrücken als Berufungsgericht „[...] das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen hat, da [...]“. (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris, dort Tz. 20). Dem lässt sich indes kein Umkehrschluss dahingehend entnehmen, dass der BGH die Heranziehung der BVSK generell für unzulässig hält. Das vom Sachverständigen abgerechnete Grundhonorar ist demnach als erforderlich anzusehen, wenn es sich im Rahmen des sog. HB V-Korridors der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars (BVSK-Honorarbefragung, hier: 2022) bewegt, ohne dass dabei auf einen aus den Grenzwerten des Korridors gebildeten Mittelwert abzustellen wäre (ebenso LG Köln, Urt. v. 26.10.2016 – 9 S 100/16, juris, dort Tz. 42; AG Köln, Urt. v. 04.11.2016 – 264 C 214/15, juris, dort Tz. 18). Für die Schadenshöhe, welche für die Ermittlung des Grundhonorars maßgeblich ist, ist gemäß der Fußnote zur BVSK-Befragung auf die Reparaturkosten (netto) zuzüglich merkantiler Wertminderung abzustellen, vorliegend also 1810,61 €. Hiernach liegt das abgerechnete Grundhonorar i.H.v. 503,00 € innerhalb des HB-V-Korridors, welcher bei 503,00 € endet. Ferner gelten die oben genannten Grundsätze auch für die Ersatzfähigkeit von weiteren Aufwendungen des Sachverständigen, die im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung entstanden sind (Nebenkosten). Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat das Gericht nach § 287 ZPO zu bestimmen. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Rechnet der Sachverständige – wie hier – seine Nebenkosten (teilweise) nicht pauschal, sondern nach ihrem tatsächlichen Anfall ab, ist eine pauschale Schadensschätzung durch das Gericht unzulässig. Vielmehr sind in einem solchen Fall bei der Schadensschätzung die tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris, dort Tz. 18). Im vorliegenden Fall ergibt sich der Anfall der Nebenkosten aus dem 22-seitigen Gutachten selbst. Gleiches gilt in Bezug auf die 14 angefertigten Fotos. Nach den oben genannten Grundsätzen steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Nebenkostenabrechnung deutlich überhöht ist, ist ein Vergleich mit von Sachverständigenverbänden ermittelten Tabellen wie etwa derjenigen der BVSK-Honorarbefragung hingegen nicht geeignet (ebenso LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13, juris, dort Tz. 31; MüKo-BGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 400). Anders als in Bezug auf die Grundvergütung besteht hinsichtlich der Nebenkosten regelmäßig keine Abhängigkeit von der jeweiligen Schadenshöhe. Zudem ist insbesondere die BVSK-Nebenkostentabelle nicht zur Feststellung der im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Nebenkosten geeignet, weil hierin nicht allein auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgestellt wird, sondern in den Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten sind, die „bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre“ (vgl. BVSK-Honorarbefragung 2013 Nr. 8). Vor diesem Hintergrund zieht das Gericht im Rahmen seiner Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heran (ebenso LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13, juris, dort Tz. 36ff.; AG Bonn, Urt. v. 17.06.2015 – 110 C 194/15, juris, dort Tz. 26; AG Dresden, Urt. v. 03.04.2017 – 115 C 341/16, juris, dort Tz. 23; AG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.2013 – 41 C 8981/10, juris, dort Tz. 15ff.). Die Regelungen des JVEG bilden dabei nicht nur einen Maßstab zur Bestimmung dessen, was zur Vergütung von Nebenkosten eines Sachverständigen angemessen erscheint. Da sie für jedermann mühelos zugänglich sind, bilden sie zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind. Zudem ist die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall andererseits vergleichbar, sodass hinsichtlich der Orientierung an den Maßgaben des JVEG im Rahmen der vorzunehmenden Schadensschätzung keine Bedenken bestehen (BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris, dort Tz. 18ff.). Das Gericht geht deshalb im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20% überschritten wird. Liegt eine entsprechende Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der (angemessenen) Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des JVEG beschränkt (ebenso LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13, juris, dort Tz. 36ff.). Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens sieht § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG eine Vergütung i.H.v. 0,90 € je angefangene 1.000 Anschläge vor, wobei die Zahl der Anschläge zu schätzen ist, wenn sie nicht bekannt ist. Im Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen haben der Verband deutschsprachiger Übersetzer und der Verleger-Ausschuss im Börsenverein des deutschen Buchhandels eine Normseite als 30 Zeilen zu 60 Anschlägen definiert. Die theoretisch mögliche Zahl von 1.800 Zeichen pro Seite wird indes durch die Bildung von Absätzen und aufgrund anderweitiger Textformatierung nie erreicht. Die VG Wort geht daher davon aus, dass eine Normseite aus durchschnittlich 1.500 Anschlägen gebildet wird (vgl. http://www.vgwort.de/verguetungen/auszahlungen/wissenschaftliche-publikationen/fach-und-sachbuecher.html), sodass dieser Wert auch im Rahmen der hiesigen Schätzung zugrunde gelegt wird. Für die Schreibkosten des Sachverständigen sind daher auf Grundlage des JVEG 1,35 € / DIN A4-Seite anzusetzen. Unter Hinzurechnung des Toleranzzuschlags von 20% ergeben sich somit 1,62 € / DIN A4-Seite. Dass Schreibkosten angefallen sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Gutachten schriftlich erstattet wurde. Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite ersetzt. Unter Hinzurechnung des Toleranzzuschlags von 20% ergeben sich somit 0,60 € für die ersten 50 Seiten und 0,18 € für jede weitere Seite. Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 JVEG 1,50 € je Datei ersetzt. Unter Hinzurechnung des Toleranzzuschlags von 20% ergeben sich somit 1,80 € je Datei. Für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto werden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG 2,00 € ersetzt und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind, 0,50 € für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos. Unter Hinzurechnung des Toleranzzuschlags von 20% ergeben sich somit 2,40 € bzw. 0,60 € je Foto bzw. Abzug/Ausdruck. Die gefertigten Fotos waren zur Schadensdokumentation erforderlich. Bei der Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen kann hingegen nicht auf die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,30 € pro km vorgesehen sind, zurückgegriffen werden. Denn anders als die übrigen Nebenkosten orientiert sich diese nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232). Tatsächlich dürften die Fahrtkosten der Kfz-Sachverständigen im Mittel bei 0,60 € liegen, wobei das Gericht im Rahmen einer Schätzung anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen einen Kilometersatz bis zu 0,70 € als noch erforderlich ansieht (ebenso LG Köln, Urt. v. 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris, dort Tz. 27f., 34; LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13, juris, dort Tz. 40; AG Dresden, Urt. v. 03.04.2017 – 115 C 341/16, juris, dort Tz. 35). Des Weiteren begegnet der pauschale Ansatz von 15,00 € Porto- und Telefonkosten keinen Bedenken. Zwar gehören Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung von Fernsprech- und sonstigen Telekommunikationseinrichtungen auch nach dem JVEG grundsätzlich zu den durch die Leistungsvergütung des Sachverständigen gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG abgegoltenen Gemeinkosten (Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 7 JVEG, Rn. 5). Die Entgelte für die im Zusammenhang mit dem Auftrag geführten Gespräche im Orts-, Nah- und Fernbereich gehören dagegen zu den nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG gesondert zu ersetzenden Aufwendungen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden und sogar zweckmäßig, keine einzelne Auflistung von entsprechenden Telekommunikations- und Portoaufwendungen durchzuführen, sondern einen Pauschalbetrag abzurechnen. Der vorliegend angesetzte Betrag von 15,00 € ist dabei insgesamt nicht übersetzt (vgl. LG Köln, Urt. v. 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris, dort Tz. 30, 34; LG Saarbrücken, Urt. v. 17.11.2017 – 13 S 45/17, juris, dort Tz. 23; AG Köln, Urt. v. 04.11.2016 – 264 C 214/15, juris, dort Tz. 30). Ausgehend hiervon ergibt sich folgende Schadensabrechnung für die Sachverständigenkosten: Posten Kosten (angesetzt) erforderliche Kosten Grundhonorar 503,00 € 503,00 € (gem. BVSK nach gelt. Stand, HB V Korridor) Nebenkosten Schreibkosten (22 Seiten) 39,60 € 22 x 1,62 € = 35,64 € Fotokosten (14 Fotos) 28,00 € 14x2,40€= 33,60€,daher 28,00 € Porto/Telefon (Pauschale) 15,00 € 15,00 € Fahrtkosten (41 km) 28,70 € 41 km x 0,70 € = 28,70 € Zwischensumme 614,30 € 610,34 € zzgl. 19 % USt 116,72 € 115,96 € Summe 731,02 € 726,30 € Geleistete Zahlungen 507,77 € 507,77 € Verbleibend 223,25 € 218,53 € In Bezug auf den demnach noch zu zahlenden Betrag i.H.v. 218,53 € hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB ab dem 07.11.2024. Die Beklagte befand sich in Verzug, da sie eine weitere Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt gemäß den §§ 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.