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Urteil

39 F 55/22

Amtsgericht Leverkusen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLEV:2024:1129.39F55.22.00
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Tenor

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind W. (geboren am 00.00.0000) wird dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen; im Übrigen wird der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung zurückgewiesen.

Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind W. (geboren am 00.00.0000) zur alleinigen Ausübung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind W. (geboren am 00.00.0000) wird dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen; im Übrigen wird der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung zurückgewiesen. Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind W. (geboren am 00.00.0000) zur alleinigen Ausübung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Kindeseltern waren zu keiner Zeit miteinander verheiratet und lebten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes W. in getrennten Haushalten; durch entsprechende Erklärungen wurde die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind errichtet. W. lebte nach seiner Geburt zunächst im Haushalt der Kindesmutter. In der Folgezeit bemühte sich der Kindesvater darum, regelmäßige Umgangskontakte mit W. wahrnehmen zu können. Hierüber kam es zu Konflikten zwischen den Kindseltern, in deren Rahmen die Kindsmutter wiederholt den Verdacht äußerte, der Kindsvater nehme sexuell missbräuchliche Handlungen an W. vor. Im Jahr 0000 erstattete die Kindsmutter entsprechende Strafanzeigen; die durch die Staatsanwaltschaft Köln hierzu geführten Verfahren wurden mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 stellte der Kindsvater bei dem Amtsgericht E. den Antrag, ihm wegen Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts die elterliche Sorge für W. zur alleinigen Ausübung zu übertragen (Aktenzeichen 39 F 256/19). Das Gericht holte ein Gutachten des Sachverständigen G. zur Frage der Umgangskontakte und zur Erziehungsfähigkeit der Eltern ein. Nach dem Gutachten ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte auf einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Kindesvater. Beide Eltern wiesen nach der Einschätzung des Sachverständigen jeweils eine hohe Erziehungskompetenz auf. Hinsichtlich der Kindsmutter äußerte der Sachverständige jedoch, dass er bei dieser starke und sachlich nicht begründete Vorbehalte gegen einen unbeschwerten Vater-Kind-Kontakt sehe. Sie sei der festen Überzeugung, dass das Kind von dem Vater missbraucht worden sei, obwohl es hierzu keinerlei objektive Anhaltspunkte gebe. Das Verfahren endete einvernehmlich, weil die Eltern eine Einigung hinsichtlich der Wahrnehmung von Umgangskontakten durch den Kindesvater finden konnten. In einem weiteren Verfahren (Aktenzeichen 39 F 137/20) einigten sich die Eltern auf die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts und regelmäßige unbegleitete Umgänge ohne Übernachtungen zwischen Kind und Vater. Diese Regelung wurde mit der Unterstützung einer Familienhilfe umgesetzt. Am 00.00.0000 fand in der Kindertageseinrichtung, welche W. seinerzeit besuchte, ein Elterngespräch zwischen Einrichtung und Kindsvater statt. In diesem Rahmen wurde im Protokoll festgehalten, dass die Kindsmutter „anfangs bei den Besuchen vom Vater (…) immer Fotos von W. gemacht und nachgefragt“ habe, warum er „z.B. blaue Flecken“ habe. Wegen des genauen Inhalts des Gesprächsprotokolls wird auf dieses (Bl. 116 d.A.) verwiesen. Ebenfalls im Februar 0000 äußerte die Kindsmutter den Verdacht, der Kindesvater habe sich gegenüber dem Kind aus sexueller Motivation heraus missbräuchlich verhalten und ihm Gewalt angetan. Hintergrund war, dass sie nach einem einwöchigen Aufenthalt des Kindes bei seinem Vater Hämatome u.a. an den Armen und am Rücken sowie eine Rötung am Anus festgestellt hatte. Das Kind wurde in der Universitätsklinik X. u.a. am Institut für Rechtsmedizin untersucht, welches im Kurzbericht (Bl. 28 der Akte 39 F 59/22) zu dem Ergebnis gelangte, dass die perianale Rötung am ehesten auf eine Dermitis zurückführbar sei; hinsichtlich der Hämatome seien diese durch normale Spielverhalten des Kindes plausibel erklärbar. Die Kindesmutter verweigerte dem Kindesvater fortan den Umgang mit dem Kind, woraufhin dieser unter dem 00.00.0000 bei dem Amtsgericht E. die Einrichtung einer Umgangspflegschaft beantragte (Aktenzeichen 39 F 46/22). Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht E. einen Ausschluss der Umgänge des Kindesvaters mit dem Kind; hilfsweise forderte sie, dass Umgangskontakte nur noch begleitet stattfinden sollten (Verfahren 39 F 59/22). Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich Sorgen mache, dass der Kindesvater W. während der Umgangskontakte aus sexueller Motivation heraus Leid zugefügt haben könnte. Sie wolle vor einer Wiederaufnahme der Umgänge eine Diagnostik durch die Ärztliche Kinderschutzambulanz Y. e.V. abwarten. Im Bericht vom 00.00.0000 kam die Kinderschutzambulanz nach Exploration des Kindes zu dem Ergebnis, dass diese keine Hinweise auf stattgefundene sexuelle Übergriffe am Kind ergeben habe. Als kritisch und potentiell gefährdend für das Kindeswohl wurde indes die hohe Streitigkeit der Kindeseltern beschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichts wird auf diesen (Bl. 295 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit weiteren Bericht vom 00.00.0000 informierte die Kinderschutzambulanz das Amtsgericht, dass sich die behandelnde Psychologin der Kindesmutter, Frau K., gemeldet habe. Dieser habe die Befürchtung geäußert, dass das Kind zunehmend in eine bedrohliche Lage gerate, da es nach ihrer Einschätzung „zu einer massiven Steigerung des „wahnhaften Erlebens“ der Kindesmutter bezüglich ihrer bekannten Verdachtsmomente komme“. In diesem Zusammenhang habe die Kindesmutter insbesondere gesagt, dass „wohl erst was ganz Schlimmes passieren müsse“, damit etwas geschehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht (Bl. 416 d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 00.00.0000 (Aktenzeichen 39 F 185/22) übertrug das Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für W. im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Ausübung auf den Kindsvater. Zur Begründung führte es aus, bei der Kindsmutter liege eine verzerrte Realitätswahrnehmung hinsichtlich des Verhältnisses von Vater und Kind vor. Sie scheine nach wie vor ohne bestehende Anhaltspunkte fest davon überzeugt zu sein, dass das Kind von dem Vater missbraucht werde und fokussiere ihr gesamtes Verhalten darauf. Wenn nun ihre eigene behandelnde Psychologin sich bei der Kinderschutzambulanz melde und angebe, dass sie sich aufgrund eines zunehmend wahnhaften Verhalten der Mutter erhebliche Sorgen um das Wohl des Kindes mache, so sei nicht mehr davon auszugehen, dass die Mutter in der Lage sei, das Kind in ihrem Haushalt ordnungsgemäß zu versorgen. Das Gericht hat am 00.00.0000 (Bl. 445 f. d.A.) einen Beweisbeschluss erlassen, welchen es mit Beschluss vom 00.00.0000 (Bl. 494 f. d.A.) korrigiert hat. Mit der Erstellung des entsprechenden Sachverständigengutachtens ist die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. beauftragt worden, welche unter dem 00.00.0000 ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat. Die Kindesmutter hat beantragt, die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Gericht hat das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 00.00.0000 (Bl. 1088 ff. d.A.) für begründet erklärt. Ebenfalls am 00.00.0000 hat das Gericht einen weiteren Beweisbeschluss gerichtet auf die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens erlassen. Mit der Begutachtung ist die Diplompsychologin N. beauftragt worden, welche unter dem 04.08.2024 ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat. Wegen des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf dieses (Bl. 1338 ff. d.A.) verwiesen. Die Kindsmutter nimmt jedenfalls seit Anfang des Jahres 0000 wöchentlich begleitete Umgänge mit W. wahr, wobei diese eine Dauer von zwei Stunden haben und jeweils ein ca. einstündiges Gespräch zwischen einer Fachkraft und dem Kind vorausgeht. Das Gericht hat das Kind am 00.00.0000 in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin angehört. Wegen des genauen Inhalts und der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll (Bl. 1533 f. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat die Angelegenheit in den Verhandlungsterminen am 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 mit den Kindeseltern, der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt erörtert. Es bestand jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Sachverständige N. hat ihr Gutachten im Verhandlungstermin am 00.00.0000 mündlich erläutert und Fragen beantwortet. Wegen des genauen Inhalts der Verhandlungstermine wird auf die entsprechenden Protokolle (Bl. 177 ff., Bl. 478 ff., Bl. 1277 ff. und Bl. 1598 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Der Antrag des Kindsvaters ist zulässig und hat hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch in der Sache Erfolg; im Übrigen ist er unbegründet. Der Antrag der Kindsmutter ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend A. war hier gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf den Kindsvater zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB hat das Familiengericht bei nicht nur vorübergehend getrenntlebenden Eltern einem Elternteil auf dessen Antrag hin die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls erforderlich ist. Soweit dies zu bejahen ist, hat das Gericht in einem zweiten Schritt mit Blick auf das Kindeswohl die Feststellung zu treffen, auf welches Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen ist. Demnach ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht hier auf den Kindsvater zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich, weil sich die Kindeseltern nicht über die Gestaltung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes einigen können. So strebt die Kindesmutter – wie sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 explizit geäußert hat – eine Durchführung des Residenzmodells dergestalt an, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Haushalt hat und lediglich Umgänge mit dem Kindsvater wahrnimmt. Lediglich hilfsweise könne sie sich vorstellen, das Kind im Wechsel mit dem Kindsvater im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells zu betreuen. Der Kindesvater spricht sich für einen – langfristig in Aussicht genommenen – Übergang zum Wechselmodell aus. Dies vorangestellt entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindsvater dem Kindeswohl am besten. Denn sowohl die von der Kindsmutter angestrebte vollständige Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt als auch die Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells sind aktuell nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Beide Betreuungsformen (Lebensmittelpunkt bei Mutter und Wechselmodell) würden bedeuten, dass W. über große Zeitintervalle hinweg ungeschützt dem Einfluss der Kindsmutter ausgesetzt wäre. Das Gericht sieht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auf die seelische Gesundheit des Kindes in erheblichem Maße negativ auswirken würde. Denn die Kindsmutter ist verhaftet in der Überzeugung, dass der Kindsvater dem Kind in der Vergangenheit schweres Leid zugefügt hat und auch weiterhin Schaden zufügt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen N. sowie aus den eigenen Eindrücken des Gerichts, welche dieses im Verlaufe des Verfahrens zu gewinnen vermochte. a) Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten eindrücklich beschrieben, dass die Kindsmutter nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, den Gedanken zuzulassen, dass der Kindsvater für W. keine Gefahr darstellt. So habe sie im Gespräch positive Erkenntnisse der Sachverständigen zum Wohlergehen des Kindes im Haushalt des Kindesvaters ignoriert oder diesen widersprochen. Als störend empfundene kindliche Verhaltensweisen und aggressive Gefühlsäußerungen des Kindes habe sie im Gespräch stets dem Vater angelastet, ohne sich auf den Gedanken einer möglichen eigenen Verursachung einlassen zu können. Die Darstellung der Sachverständigen, dass die Exploration des Kindes keine Hinweise auf eine Belastung im Haushalt des Vaters ergeben hätten, habe sie mit dem Hinweis gekontert, der Vater habe W. solange belastet, bis er sein Ziel (den Umzug in den väterlichen Haushalt) erreicht habe; nunmehr habe er damit aufgehört, weshalb aktuell keine Verhaltensauffälligkeiten mehr festzustellen seien (Bl. 1392 ff. d.A.). Die Erkenntnisse der Sachverständigen korrelieren mit dem Eindruck des Gerichts, welchen es sich im Verlaufe des Verfahrens bilden konnte. So erwiderte die Kindsmutter auf den Hinweis des Gerichts im Verhandlungstermin am 00.00.0000, dass es von großer Bedeutung sein dürfte, dass sie den Gedanken zulasse, dass es möglicherweise nicht zu übergriffigen Verhalten und Missbrauchstaten des Kindsvaters gegenüber W. gekommen ist, dass sie Beweise dafür habe, dass es zu den entsprechenden Verhaltensweisen des Kindsvaters gekommen sei. Dabei übergingen sie schon seinerzeit den Umstand, dass eine Untersuchung des Kindes sowohl in der Uniklinik X. als auch in der Kinderschutzambulanz stattgefunden hatte, ohne dass dort Hinweise auf sexuellen Missbrauch gefunden worden waren. Dieses Muster wiederholte sich in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000, als die Kindsmutter auf die Ausführungen der Sachverständigen, dass nunmehr von mehreren Experten festgestellt worden sei, dass W. im Haushalt des Kindesvaters keine Gefahr drohe und es ihm dort gut gehe, äußerte: „Aber Frau N., ich frage Sie, wo sind Ihre Beweise dafür, dass der Kindsvater ungefährlich ist?“ b) Auf dieser Basis besteht die begründete Sorge, dass die Kindsmutter in ihren Betreuungszeiten dem Kind verbal und nonverbal kommunizieren würde, dass der Kindsvater eine Gefahr für sein Wohl darstellt. Dies würde jedoch bedeuten, dass W. fortwährend dem Spannungsfeld zwischen der eigenen Wahrnehmung, wonach es ihm bei seinem Vater gut geht und er gerne bei ihm ist, und den Signalen der Mutter, wonach ihm bei dem Vater Gefahr droht, ausgesetzt wäre. Eine solche Situation stellt eine hohe seelische Belastung für Kinder im Grundschulalter dar, die die psychische Gesundheit nachhaltig beeinträchtigen kann. Denn dem Kind droht der Verlust des Vertrauens in die eigene Intuition und die eigene Gefühlswahrnehmung, weil ihm fortwährend von einer für ihn zentralen Bezugsperson kommuniziert wird, dass seine als echt empfundene Wahrnehmung („Der Papa tut mir gut!“) falsch ist. Darüber hinaus würde diese Situation mit einer greifbaren Wahrscheinlichkeit langfristig dazu führen, dass W. sich entweder von seiner Mutter oder seinem Vater abwenden würde, um sich dadurch der vorstehend beschriebenen fortdauernden Konfliktsituation zu entziehen. Die beiden damit jeweils verbundenen Grundannahmen vom „gefährlichen Vater“ respektive der „lügenden Mutter“ wären für das Kind hochgradig belastend; es bestünde das Risiko einer dauerhaften psychischen Schädigung. Zudem würde ein solches Szenario auch bedeuten, dass W. mit Vater oder Mutter eine ihm wichtige und für seine weitere Entwicklung elementare Bezugsperson langfristig verlieren würde, was es im Interesse des Kindeswohls zu verhindern gilt. Gefahr würde dem Kind ferner dadurch drohen, dass es mit der hauptsächlichen oder auch nur hälftigen Betreuung durch die Kindsmutter mit hoher Wahrscheinlichkeit fortwährend dem Narrativ ausgesetzt wäre, es sei Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch seinen Vater geworden. Das Gericht weiß nicht, ob entsprechende Taten des Vaters im Februar 0000 oder davor stattgefunden haben; dies lässt sich mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auch nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit aufklären. Fakt ist aber, dass die ständige Konfrontation eines Kindes mit einem tatsächlich nie erlebten Missbrauchsereignis dazu führen kann, dass sich das Kind irgendwann selbst als Missbrauchsopfer ansieht und auf der psychischen Ebene die gleichen Symptome entwickelt wie ein Kind, das tatsächlich sexuellen Missbrauch erlebt hat. So beschreibt auch die Sachverständige N. in ihrem schriftlichen Gutachten, dass die fortdauernde Problematisierung und Pathologisierung des Kindes durch die Mutter seinem Selbstwertgefühl schade und tatsächliche Verhaltensauffälligkeiten hervorrufen könne (Bl. 1398, 1400 d.A.). „Die Tendenz, nicht hinreichend zwischen erlebnisgestützten und eingebildeten Erfahrungen bzw. Pseudoerinnerungen unterscheiden zu können“, könne sich auch auf andere Lebensbereiche ausweiten und „schließlich zu einer tiefen Verunsicherung der eigenen Identität“ führen. c) Anhaltspunkte dafür, dass dem Kind im Haushalt des Kindesvaters aktuell Gefahr droht, sieht das Gericht nicht. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass allein der Umstand, dass sexuell missbräuchliches Verhalten des Kindesvaters gegenüber W. nicht positiv festgestellt werden konnte, nicht bedeutet, dass es solches Verhalten nicht gegeben hat. Denn gerade bei sehr jungen Kindern, deren Aussagefähigkeit noch eingeschränkt ist, lassen sich entsprechende Handlungen nur schwer gerichtsfest nachweisen. Im Verfahren ist jedoch klar hervorgetreten, dass es W. derzeit im Haushalt des Kindesvaters gut geht. So hat bereits der Sachverständige G. in dem Verfahren 39 F 256/19 ausgeführt, dass beiden Elternteilen – und damit auch dem Kindsvater – eine hohe Erziehungskompetenz zu attestieren sei. Dies hat hinsichtlich des Kindesvaters in dem aktuellen Gutachten der Sachverständigen N. Bestätigung gefunden. Anhaltspunkte für gefährdendes Verhalten durch den Kindsvater oder eine Manipulation des Kindes hat die Sachverständige nicht finden können. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass sich das Kind ohne weiteres habe auf ein Einzelgespräch mit ihr einlassen können und in diesem auch seine Zuneigung zur Kindsmutter klar bekundet habe (Bl. 1387 d.A.). Hier wäre der Hypothese folgend, dass der Vater W. zum Nachteil der Mutter beeinflusst, zu erwarten gewesen, dass er negative Konnotationen mit der Kindsmutter benennt. Dies gilt umso mehr, da das Kind im Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit mehr als 18 Monaten im Haushalt des Kindesvaters lebte. Schließlich haben sich Anhaltspunkte für kindeswohlgefährdendes Verhalten im Haushalt des Kindesvaters auch nicht aus dem Gespräch der Sachverständigen mit der Klassenlehrerin des Kindes Frau B. ergeben. Vielmehr führt die Sachverständigen in ihrem Gutachten aus, die Lehrerin habe angegeben, dass die Schule keine Hinweise auf Gewalt oder Anzeichen von Vernachlässigung wahrnehme (Bl. 1370 f. d.A.). Dies passt zu dem mündlichen Bericht des Jugendamts im Verhandlungstermin am 00.00.0000, wonach durch die die wöchentlichen Umgangskontakte begleitenden Fachkräfte keine Auffälligkeiten mit Blick auf mögliche Gefahren im Haushalt des Kindesvaters bemerkt worden seien. Angesichts des Alters des Kindes geht das Gericht jedoch davon aus, dass Anhaltspunkte für Gewalt/ sexuellen Missbrauch oder Manipulation des Kindes im Haushalt des Vaters zumindest Herrn L., welcher vor jedem Umgangskontakt allein mit W. spricht, hätten auffallen müssen. 2. Der darüberhinausgehende Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung ist unbegründet. Die entsprechenden Voraussetzungen des § 1371 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB sind nicht erfüllt. Weder fehlt es der Kindsmutter an der grundsätzlichen Erziehungseignung, noch ist die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit erforderlich. a) Die Kindsmutter verfügt – losgelöst von ihrem Festhalten am Bild des Kindesvaters als Gefährder und der Frage der Kooperation mit dem anderen Elternteil – über gute erzieherische Kompetenzen. Dies ist sowohl durch die Sachverständige N. (Bl. 1398 d.A.) als auch bereits im Verfahren 39 F 256/19 durch den Sachverständigen G. festgestellt worden. b) Die Kooperation zwischen den Elternteilen zeigt sich als erheblich belastet, da die Kindsmutter in der Vorstellung verhaftet ist, dass der Vater dem Kind Schaden zufügt. Dies allein vermag eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Frage der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gemäß § 1371 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. Das Gericht darf nicht allein deshalb die Übertragung auf ein Elternteil vornehmen, weil es den Eltern an Konsens- und Kooperationsbereitschaft fehlt. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse davon auszugehen ist, dass die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern das Kindeswohl negativ beeinträchtigen wird (OLG Köln, Beschl. v. 29.03.2005 – 4 UF 25/05, juris Tz. 4; OLG Köln, Beschl. v. 20.11.2007 – 4 UF 209/07, juris Tz. 3 m.w.N.). aa) Zwar gestalten sich Kommunikation und Kooperation zwischen den Kindeseltern als schwierig, jedoch weist gerade der Kindsvater ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen eine hohe Offenheit und Toleranz gegenüber der Kindsmutter auf. So hat er sich in der Vergangenheit auch darum bemüht, auf W. Wunsch hin gemeinsame Treffen mit der Kindsmutter zu organisieren (s. Bl. 1388 d.A.). Die Kindsmutter ihrerseits hat ein Zusammentreffen mit dem Kindsvater sowohl im Rahmen der Begutachtung (vgl. Bl. 1379, 1396 d.A.) als auch im Verhältnis zur Schule, wo sie nicht gemeinsam mit dem Kindsvater zum Elternsprechtag gehen wollte, abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 hat sie bekräftigt, den Kindsvater nicht treffen zu wollen. Dies schließt ihre Kooperationsbereitschaft jedoch nicht grundsätzlich aus, denn Absprachen betreffend die Ausübung der elterlichen Sorge können auch per E-Mail oder durch kurze Telefonate getroffen werden. Zudem muss bei der Bewertung des Verhaltens der Kindsmutter berücksichtigt werden, dass diese angesichts des laufenden Streits um den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unter erheblichem Druck steht. Es erscheint menschlich nachvollziehbar, dass eine Mutter, die ihr Kind nur im Rahmen begleiteter Umgangskontakte für wenige Stunden in der Woche sehen kann, persönliche Kontakte mit dem Kindsvater ablehnt. Die Folgerung, dass es der Kindsmutter auch künftig an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft fehlen wird, lässt sich daraus jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten. bb) Gegen eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindsvater spricht auch, dass W. ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen N. zu beiden Elternteilen eine gute Bindung und qualitativ hochwertige Beziehung hat und sich beiden Elternteilen zugehörig fühlt (Bl. 1381 d.A.). Zwar ist die gemeinsame elterliche Sorge für die Beziehung eines Kindes zu einem Elternteil unter tatsächlichen Gesichtspunkten nur von untergeordneter Bedeutung, ihr kommt jedoch als rechtliches Bindeglied zwischen Eltern und Kind ein hoher symbolischer Wert zu. Es ist zu vermeiden, dass W. – der sich sowohl in der Begutachtung (vgl. Bl. 1387 d.A.) als auch gegenüber dem Gericht im Anhörungstermin am 00.00.0000 ein paritätisches Wohnen bei beiden Elternteilen gewünscht hat – den Eindruck gewinnen könnte, das Band zwischen ihm und seiner Mutter sei durch den Entzug der elterlichen Sorge zerschnitten worden. Zu berücksichtigen ist mit Blick auf das Kindeswohl auch, dass die vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Risiko in sich trüge, dass dies von der Kindsmutter als (weiterer) schwerwiegender Verlust empfunden würde. Es ist jedoch im Interesse W., Maßnahmen zu vermeiden, die eine Destabilisierung der Kindsmutter als wichtige Bezugsperson zur Folge haben könnten. Denn W. ersehnt den Kontakt zur Kindsmutter ebenso wie denjenigen zum Kindsvater und wünscht sich eine Ausweitung der Umgangszeiten. Entsprechend hat er auch in dem zwischenzeitlich geführten Umgangsverfahren 39 F 116/24 in der Kindesanhörung am 00.00.0000 angegeben, seine Mutter wieder mehr und mit zeitlicher Ausdehnung des Umgangs sehen zu wollen. Die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindsvater ist auch nicht erforderlich, um dessen Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Belange des Kindes sicherzustellen. Auf entsprechendes Befragen des Gerichts im Verhandlungstermin am 00.00.0000 benannte er keine einzige Situation aus der jüngeren Vergangenheit, in der er aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Kindsmutter eine Entscheidung nicht treffen konnte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Kindsmutter und ihre Einstellung zu ihm eine hohe Belastung für den Kindsvater darstellen. Dies folgt jedoch aus dem Wesen der Kindsmutter und nicht aus dem gemeinsam ausgeübten Sorgerecht. Soweit der Kindsvater im Verhandlungstermin am 00.00.0000 berichtet hat, die Kindsmutter habe W. eine Flugreise ausgeredet, hätte sie dies im Rahmen des Umgangskontakts auch ohne elterliche Sorge ohne weiteres tun können. Ähnliches gilt für die Problematik, dass die Kindsmutter gegenüber der Klassenlehrerin von W. ausweislich der Angaben der Sachverständigen (Bl. 1370 d.A.) den von ihr erhobenen Vorwurf sexuell missbräuchlichen Verhaltens durch den Kindsvater unter Angabe von Details kommuniziert hat. Zwar ist dies geeignet, das Bild der Lehrerin vom Kindsvater negativ zu beeinflussen. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Lehrerin als gelernte Pädagogin über die erforderliche Professionalität verfügt, um sich hiervon weder im Umgang mit dem Kindsvater noch im Umgang mit dem Kind selbst beeinflussen zu lassen. Zudem ist die Möglichkeit der Kindsmutter zur Kommunikation mit der Schule nicht von der elterlichen Sorge abhängig; soweit Vorwürfe sexuellen Missbrauchs erhoben werden, wird jede Institution diese zunächst zur Kenntnis nehmen und sodann gegebenenfalls an das Jugendamt zur weiteren Überprüfung weiterleiten. Schließlich stehen für den Kindsvater andere rechtliche Mittel zur Verfügung, um sich vor den von der Kindsmutter verbreiteten Behauptungen zu schützen. Zu denken ist hier etwa an ein zivil- oder strafrechtliches Vorgehen wegen der Verbreitung ehrverletzender Behauptungen. 3. Der Antrag der Kindesmutter bleibt ohne Erfolg, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kindsvater zur alleinigen Ausübung zu übertragen war und für eine vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge – wie vorstehend ausgeführt – kein Anlass besteht. 4. Die Kostenentscheidung fußt auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die hälftige Teilung der Gerichtskosten bei gleichzeitiger Tragung der jeweils eigenen Rechtsanwaltskosten entspricht dem Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Verantwortung für das Kind. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Dabei hat das Gericht einen um 100% erhöhten Gegenstandswert für die Hauptsache zugrunde gelegt. Dies deshalb, da das Verfahren mit einem außergewöhnlich hohen Aufwand verbunden war. Von Seiten beider Eltern wurden zahlreiche umfangreiche Schriftsätze zur Akte gereicht. Zudem wurden insgesamt vier Verhandlungstermine durchgeführt und zwei Gutachten eingeholt; im Verhandlungstermin am 00.00.0000 wurde das Gutachten der Sachverständigen N. darüber hinaus mündlich erörtert.