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Urteil

27 C 184/18

Amtsgericht Leverkusen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLEV:2019:1227.27C184.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1716,30 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1716,30 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über restliche Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund einer Beschädigung eines im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Anpralldämpfers auf Höhe des Autobahnkilometers 126,5 in Leverkusen, gegen das am 25.01.2017 ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug (amtliches Kennzeichen XXX; Fahrzeugführer R) fuhr. Über die Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht zwischen den Parteien kein Streit. Infolge des Unfalls wurden die vorderen Elemente des im Jahr 2006 hergestellten und installierten Anpralldämpfers beschädigt. Fünf von insgesamt 25 Elementen des aus verzinktem Stahlblech gefertigten Dämpfers mussten infolgedessen ausgetauscht werden. Für die Reparatur des Anpralldämpfers zahlte die Klägerin an die beauftragte Firma Y 6481,09 €. Hiervon erstattete ihr die Beklagte 4.764,79 €, wobei sie die Kürzung in Höhe von 1.716,30 € auf Basis eines Prüfberichts damit begründete, dass von den Materialkosten ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen sei. Hinsichtlich der Ausführungen des Prüfberichts im Einzelnen wird auf die Anl. K6 zur Klageschrift vom 06.09.2018 Bezug genommen (Bl. 18-20 der Akte). Mit Schreiben vom 14.02.2018 teilte die Beklagte nach bereits zuvor schriftlich erklärter Ablehnung weiterer Zahlungen mit, dass sie letztmalig daraufhin weise, bei ihrer bisherigen Abrechnung zu bleiben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Abzug „neu für alt“ nicht gerechtfertigt sei. Sie behauptet, dass die betroffene Anlage eine Einheit bilde, die nach Ablauf ihrer Lebenszeit aus technischen und wirtschaftlichen Gründen insgesamt ausgetauscht werden müsse. Das Stehenlassen einzelner Teile würde Anpassungsarbeiten erforderlich machen; überdies werde ein altes Stück zu einer neuen Anlage auch nicht mehr passen, da diese nach den dann aktuellen Richtlinien zum Straßenbau gefertigt sein werde. Es handele sich auch nicht um ein Verschleißteil. Verzinktes Stahl roste nicht und sei wartungsfrei. Der Dämpfer hielte demnach in der Theorie ewig. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1716,30 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ein Abzug „neu für alt“ in Höhe der Klageforderung vorzunehmen sei. Sie behauptet, dass die gesamte Lebensdauer des Bauteils 33 Jahre betrage. Der Dämpfer nehme Witterungseinflüsse wie Feuchtigkeit, Frost, Tausalz und Wind auf und könne daher nicht unbegrenzt im Außeneinsatz genutzt werden. Der reparaturbedingte Ersatz entlaste die Klägerin bei zukünftigen Erneuerungen, da sie zum Ende der Nutzungsdauer des Dämpfers nur die restlichen Elemente aus der Anlage erneuern müsse. Durch die Beseitigung des Unfallschadens trete daher eine wirtschaftlich relevante Wertverbesserung ein. Die Beklagte erklärt weiter, „die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verzuges seit dem 14.02.2018“ zu bestreiten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 17.01.2019 (Bl. 72 der Akte). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Dr. Ing. K vom 26.09.2019 (Bl. 113-118 der Akte) Bezug genommen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung schriftlichen Verfahren erklärt. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Parteien dem zugestimmt haben. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es steht dem Land Nordrhein-Westfalen frei, auch ohne Vorlage einer Einziehungsermächtigung im Wege der Prozessstandschaft Ansprüche aus der hier in Frage stehenden Verletzung von Bundeseigentum im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu verlangen, da ein Fall der Auftragsverwaltung vorliegt (Art. 143e Abs. 1 GG) (vgl. BGH NJW 1979, 864). 2. Die Klägerin kann von der Beklagten aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 8 Abs. 1 PflVG restlichen Schadensersatz i.H.v. 1716,30 € verlangen, da der beklagtenseits vorgenommene Abzug "neu für alt“ nicht gerechtfertigt war. a. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 8 Abs. 1 PflVG liegen vor, weil das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug während seines Betriebs Eigentum der Bundesrepublik beschädigt hat. Dass ein Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) vorlag, ist nicht vorgetragen. Die Klägerin war infolge der Beschädigung ursprünglich berechtigt, von der Beklagten 6481,09 € ersetzt zu verlangen, weil dies der zur Reparatur des Dämpfers erforderliche Betrag war, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. b. Durch die Zahlung von 4.764,79 € ist der klägerische Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten nicht nach § 362 Abs. 1 vollständig, sondern lediglich teilweise mit Ausnahme des geltend gemachten Betrags von 1.716,30 € erloschen. Denn die Klägerin muss sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung einen „Abzug neu für alt“ nicht entgegenhalten lassen. Der Ersatz einer gebrauchten durch eine neuwertige Sache mindert einen Schadensersatzanspruch unter der Voraussetzung, dass infolge des Ersatzes eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist und sich die Werterhöhung für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt. Die Vorteilsausgleichung muss dem Geschädigten darüber hinaus zumutbar sein (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl. 2019, vor § 249, Rn. 98 ff., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass infolge des Austauschs von fünf von 25 Elementen des Anpralldämpfers bei der Klägerin eine wirtschaftlich günstige Vermögensmehrung eingetreten ist. Aufgrund des schriftlichen Gutachten des Dr. Ing. Klöckner vom 26.09.2019, dessen stets nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen das Gericht sich nach Überprüfung zu Eigen macht, steht vielmehr das Gegenteil fest. Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass – vorbehaltlich einer Zerstörung durch äußere Einflüsse, insbesondere infolge eines Unfalls – die Lebensdauer eines Anpralldämpfers der infrage stehenden Art sehr hoch sei und jedenfalls deutlich über den beklagtenseits behaupteten 33 Jahren liege. Maßgeblich für die Lebensdauer sei die Korrosion der aus verzinktem Stahlblech bestehenden Konstruktion, die indes erst einsetze, wenn die Zinkschicht zu dünn für einen wirksamen Korrosionsschutz geworden sei. Ein Zinkabtrag erfolge durch äußere Einflüsse wie etwa Verwitterung aufgrund des Schwefeldioxidgehalts der Luft. Nach Forschungsergebnissen läge die Zinkabtragungsrate für Stahlschutzplanken – hinsichtlich derer Verzinsungstechnik und Exposition derjenigen bei dem streitgegenständlichen Anpralldämpfer entspreche – bei einer Auslagerungszeit von neun Jahren nahezu bei Null, woraus sich eine sehr hohe und jedenfalls deutlich über 33 Jahre liegende Lebenserwartung ergebe. Ausgehend u.a. von dieser hohen Lebenserwartung kommt der Sachverständige sodann zu dem überzeugenden Schluss, dass eine Weiterverwendung der ausgetauschten Anpralldämpferteilen in einer etwaigen neuen Anlage nicht zu erwarten ist: Nach dem für die Erneuerung von Anpralldämpfern geltenden technischen Regelwerk ZTV FR („zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug- Rückhaltesysteme“) dürften zunächst in Anpralldämpfern grundsätzlich ohnehin nur Anpralldämpferteile eingebaut werden, die bislang noch nicht verbaut gewesen seien (Z. 10.2.3, Abs. 1). Lediglich nach Abstimmung mit dem Auftraggeber dürften unter bestimmten Voraussetzungen Bauteile wiederverwendet werden, wobei insbesondere die Bauteile nicht älter als 15 Jahre sein dürften (Z. 10.2.3, Abs. 2, Spiegelstrich drei). Der streitgegenständliche Anpralldämpfer war im Zeitpunkt der Beschädigung etwa 11,5 Jahre alt (Einbau April 2006), die infolge der Reparatur neu verbauten Teile hätten somit bei einem Alter des Anpralldämpfers von 26,5 Jahren ein Alter erreicht, ab dem sie nicht mehr in einem anderen Anpralldämpfer wiederverwertet werden dürften. Hieraus ergibt sich in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Gutachters angesichts der zuvor gemachten Angaben zur Lebensdauer eines Anpralldämpfers nachvollziehbar, dass mit einer Wiederverwertung des neu eingebauten Anpralldämpfers nicht zu rechnen ist. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Elemente ein Alter erreichen, ab dem sie nicht mehr neu verbaut werden dürfen, ist mit der Erforderlichkeit eines Austauschs des Anpralldämpers noch nicht zu rechnen. Dies gilt zusätzlich auch aus dem Grunde, dass gemäß Ziff. 10.2.3. Abs. 2 Spiegelstrich eins der ZTV FRS wiederverwertete Anpralldämpferteile dem Herstellerhandbuch für den jeweils neu zu errichtenden Anpralldämpfer entsprechen müssen. Der Gutachter weist insoweit plausibel darauf hin, dass die Annahme, dass im etwaigen Anwendungsfall die derzeitige Technologie unverändert zum Einsatz kommen werde, rein spekulativ ist. Schlüssig weist der Sachverständige weiter darauf hin, dass im Falle einer (insbes. unfallbedingten) Beschädigung des Anpralldämpfers dergestalt, dass ein Austausch insgesamt erfolgen muss, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch die neu verbauten Teile zerstört wären. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich weiter, dass auch eine Weiterverwendung der neu verbauten Elemente in einer neuen Anlage nicht zu erwarten ist, weil dies gegen das einschlägige Regelwerk verstieße. Die einzige Möglichkeit für die Klägerin, einen neuen Anpralldämpfer so umzugestalten, dass noch brauchbare Teile eines alten Anpralldämpfers darin verwendet werden könnten, bestünde danach darin, die so erstellten Anpralldämpfer als eine ungeprüfte Sonderkonstruktion zu deklarieren. Diese dürfen jedoch nach Ziffer 5.2.4.7 ZTV FRS nur unter der Voraussetzung eingesetzt werden, dass eine geprüfte Konstruktion nicht möglich sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn mit dem gegenwärtig eingesetzten Anpralldämpfern stehe eine geprüfte Konstruktion zur Verfügung. Zuletzt ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten nachvollziehbar, dass ein Markt für gebrauchte Elemente von Anpralldämpferteilen nach einer Internetrecherche nicht existiert, sodass auch insoweit nicht davon auszugehen ist, dass der Austausch der bereits gebrauchten mit den neuwertigen Anpralldämpferelementen für die Klägerin mit einer wirtschaftlich messbaren Vermögensmehrung verbunden war. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB, besteht jedoch analog § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem 15.02.2018 als dem Folgetag nach Verzugsbeginn. Soweit die Beklagte "die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verzuges“ bestreitet, ist dies unbeachtlich. Angesichts der substantiierten Ausführungen der Klägerin, die eine Kopie des verzugsbegründenden Schreibens der Beklagten vom 14.02.2018 vorgelegt hat, hätte diese die Voraussetzungen eines Verzugseintritts qualifiziert bestreiten müssen. Überdies hätte die Beklagte auch unabhängig hiervon mitteilen müssen, inwiefern die“ tatsächlichen Voraussetzungen des Verzugs“ bestritten werden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Da das Unterliegen der Klägerin, das lediglich den Zinsanspruch für einen Tag betraf, geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war und keine höheren Kosten verursacht hat, ist von einer Kostenbeteiligung der Klägerin abgesehen worden. Der Streitwert wird auf 1.716,30 EUR festgesetzt.