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Urteil

24 C 378/15

Amtsgericht Leverkusen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLEV:2015:1028.24C378.15.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Leverkusen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.10.2015

durch den Richter Y

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. August 2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Leverkusen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.10.2015 durch den Richter Y für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. August 2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars i.H.v. 52,27 EUR gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, eins PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu. Entgegen den Ausführungen der Beklagten wurden die Ansprüche des Geschädigten von diesem wirksam an die Klägerin abgetreten. Eine entsprechende Abtretungserklärung ist in dem Gutachtenauftrag vom 11. Juni 2015 enthalten. Die Abtretungserklärung ist darüber hinaus hinreichend bestimmt. Der Geschädigte tritt seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrags der Rechnung an die Klägerin ab. Der Einwand der Beklagten, diese Abtretung sei zu unbestimmt, verfängt nicht. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH betraf einen Fall, in dem ein Teilbetrag mehrerer Forderungen abgetreten wurde. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die dem Geschädigten infolge der Beauftragung des Sachverständigen entstanden sind. Der Schädiger hat grundsätzlich die Kosten eines von dem Geschädigten zur Schadensfeststellung (insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe) eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl, BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung “erforderlichen” (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 -VI ZR 334/88 – VersR 1989,10561). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 -VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132,373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365), Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.). In der Regel wird der Geschädigte folglich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Anders als im Mietwagengeschäft fehlt es nämlich insoweit an allgemein zugänglichen und gültigen Preislisten. Aus diesem Grund verbietet es sich auch, den “Normaltarif” – wie bei der Frage der erforderlichen Mietwagenkosten – gem. § 287 ZPO zu schätzen. Insoweit besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Anmietung eines Mietwagens und der Beauftragung eines Sachverständigen. Nur wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar ohne jegliche Berechnungsgrundlage festsetzt und das Preis-Leistungsverhältnis in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Verschulden bei der Auswahl zur Last zu legen ist, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich bezahlter Aufwendungen verlangen. Die Erkennbarkeit eines solchen auffälligen Missverhältnisses für den Geschädigten wird vorliegend von der Beklagten nicht konkret vorgetragen. Zu beachten ist hierbei, dass die Beklagte selbst auf die von der Klägerin vorgelegte Rechnung i.H.v. 1688,13 EUR bereits 1635,86 EUR gezahlt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte eine auffällige Überhöhung der Rechnung der Klägerin hätte erkennen können, wenngleich die Beklagte selbst knapp 97 % des Rechnungsbetrages regulierte, trägt die Beklagte nicht vor. In Bezug auf die von der Klägerin abgerechneten Nebenkosten kann vorstehend dahinstehen, ob die von der Klägerin als Anlage 4 eingereichte Honoraraufstellung wirksam in das Auftragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und der Klägerin einbezogen wurde. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, so würde der Geschädigte der Klägerin dennoch nach § 632 Abs. 2 BGB die „übliche Vergütung“ schulden. Anhaltspunkte für diesbezügliche Unklarheiten, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gehen könnten, sieht das Gericht nicht. Der im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten zitierte Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.7.2014 (Az. 9 S 160 / 14) sowie die darin enthaltenen Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Wie sich aus dem Beschluss eindeutig ergibt, waren in dem dort zu entscheidenden Fall gerade keinerlei ausdrückliche Vereinbarungen in Bezug auf Nebenkosten getroffen worden. Wie bereits ausgeführt enthält der Gutachtenauftrag vorliegenden Fall jedoch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die üblichen Honorarsätze der Klägerin sowie die ausliegende Aufstellung dieser Honorare. Auch in Bezug auf die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten kommt es darauf an, ob der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass die vom Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten überhöht sind. Freilich ist der Schädiger nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt auch hier in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Auch diesbezüglich fehlt es jedoch vorliegend an Vortrag der Beklagten. So trägt die Beklagte keine konkreten Umstände vor, aus denen sich ergeben würde, dass der Kläger seine Schadensminderungspflicht schuldhaft verletzt hat, da er die überhöhten Nebenkosten hätte erkennen müssen. Solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat (OLG Hamm NZV 1993, 149), kann der Geschädigte daher vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen (ua OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; LG Berlin NZV 2004, 635, 637). Die angesetzten Preise für Schreibarbeiten, Fotos, Fahrtkosten und Porto/Telefonpauschale etc. mögen nicht als besonders preiswert bezeichnet werden können. Insgesamt führt dies allerdings nicht zur Annahme dass ein für den Geschädigten erkennbares Missverhältnis vorliegt. Es ist insoweit nicht ersichtlich, wie der Geschädigte dies unter der Prämisse, dass er keine Marktforschung betreiben braucht, bei der Beauftragung des Sachverständigen hätte erkennen sollen. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte ein Missverhältnis der Nebenkostensätze des Sachverständigen im Verhältnis zu solchen Ansätzen anderer Sachverständiger hätte erkennen können, sind nicht ersichtlich. Abzüge sind daher nicht gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert sich an dem Grundsatz, dass für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten insgesamt auf die Erkennbarkeit des Geschädigten abzustellen ist, vorliegend auch nichts daran, dass die Klägerin aus – mehrfach – abgetretenem Recht vorgeht. Bei der Frage der Erforderlichkeit der Kosten ist stets auf die Person des Zedenten abzustellen (Landgericht Köln Urteil vom 23 April 2015, Az. 6 S 199 / 14). Bei der Prüfung, in welcher Höhe der abgetretene Anspruch in der Person des Zedenten entstanden ist, bleibt es bei dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291 BGB. Der Streitwert wird auf 52,27 EUR festgesetzt.