Urteil
3 C 232/20
Amtsgericht Lennestadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGOE2:2023:0112.3C232.20.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 28.04.2022 – Az. 3 C 232/20 – wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.500,00 HUF sowie als Nebenforderung außergerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 81,87 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt, einschließlich der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-30/21. Dies gilt nicht für die aufgrund der Säumnis der Klägerin entstandenen Kosten; diese werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 28.04.2022 – Az. 3 C 232/20 – wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.500,00 HUF sowie als Nebenforderung außergerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 81,87 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt, einschließlich der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-30/21. Dies gilt nicht für die aufgrund der Säumnis der Klägerin entstandenen Kosten; diese werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28.04.2022 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erfolgt. In der Sache ist die Klage, soweit sie nach der teilweisen Klagerücknahme aus dem Schriftsatz vom 24.11.2022 (Bl. 269 der Akte) noch anhängig ist, zulässig und begründet. A. Zulässigkeit und internationale Rechtsfragen Nach der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.09.2021 (Rs. C-30/21, Bl. 125 ff. der Akte), die für das Amtsgericht Lennestadt als vorlegendes Gericht bindend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2015, Rs. C-62/14, NJW 2015, 2013, Rn. 16), und dem in einem gleich gelagerten Rechtsstreit ergangenen Urteil des BGH vom 23.09.2022 (Az. XII ZR 7/22, ZIP 2022, 2393) können keine Zweifel mehr an der internationalen Zuständigkeit sowie an der Rechtswegzuständigkeit des Amtsgerichts Lennestadt bestehen. Ebenso ist die Klägerin nicht etwa aufgrund eines Ordre-public-Verstoßes daran gehindert, die erhöhte Zusatzgebühr für die Benutzung der mautpflichtigen ungarischen Autobahn geltend zu machen. Auf die umfangreichen Ausführungen in dem Beschluss des EuGH vom 21.09.2021 und dem Urteil des BGH vom 23.09.2022 wird verwiesen; eine erneute Darstellung erscheint entbehrlich. Soweit es sich bei der Umstellung des Klageantrags auf Zahlung in Fremdwährung im Hinblick auf § 264 Nr. 3 ZPO überhaupt um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, hat der Beklagte jedenfalls seine Einwilligung erteilt; ebenso hat er der teilweisen Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zugestimmt (Schriftsatz vom 09.12.2022, Bl. 301 der Akte). B. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 59.500,00 HUF gemäß § 33/A Abs. 1 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 6 und 10 sowie Anlage 1 der ungarischen Mautverordnung. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b oder jedenfalls Art. 4 Abs. 2 der Rom-I-VO (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) das materielle ungarische Recht anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 23.09.2022, Az. XII ZR 7/22, ZIP 2022, 2393). Nach den vorgenannten ungarischen Vorschriften hat der Halter eines PKW, der ohne Mautvignette eine mautpflichtige ungarische Straße befährt, eine Ersatzmaut von 14.875,00 ungarischen Forint (HUF) zu zahlen, wenn er diese innerhalb von 60 Tagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung bezahlt; nach Ablauf von 60 Tagen ist eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500,00 HUF zu zahlen. Soweit die Mautvignette innerhalb einer Karenzzeit von 60 Minuten gekauft wird, wird keine Ersatzmaut oder Zusatzgebühr fällig (§ 7/A Abs. 3 der ungarischen Mautverordnung). Die Klägerin hat unter Vorlage eines Fotos von der Kontrollstelle ### auf der Autobahn ### (Bl. ### der Akte) substantiiert dazu vorgetragen, dass der Beklagte mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ### am ### um 23:24 Uhr eine mautpflichtige ungarische Autobahn befahren hat. Der Beklagte gibt selbst an, in dieser Nacht durch Ungarn gefahren zu sein; substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit des Fotos auf Bl. ### der Akte und insbesondere den darauf erkennbaren Zeitstempel trägt er nicht vor. Entgegen seinem Vortrag im Schriftsatz vom ### lässt sich der Zeitstempel auf dem Lichtbild auch leicht erkennen. Die Klägerin hat zudem eine Kopie des Belegs über den Kauf einer Vignette für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ### vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass der Kauf am ### um 00:34 Uhr erfolgt ist (Bl. 177 der Akte). Die Richtigkeit dieses Belegs hat der Beklagte ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Mautvignette erst nach der Karenzzeit von 60 Minuten erworben hat, was die Pflicht zur Zahlung der Ersatzmaut sowie der Zusatzgebühr auslöst. Den Erhalt der zur Begründung des Anspruchs ebenfalls erforderlichen Zahlungsaufforderung vom ### (Bl. ### der Akte) hat der Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Soweit darin der Gesamtbetrag in Euro geltend gemacht worden ist, ist dies unschädlich, nachdem sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt, dass die Zusatzgebühr an sich in ungarischen Forint berechnet wird. Die Aufforderung zur Zahlung nicht nur der Nebenkosten, sondern auch der Hauptforderung in Euro ist deshalb im Hinblick auf die Wirksamkeit der Zahlungsaufforderung unbedenklich, auch wenn im vorliegenden Rechtsstreit der Hauptanspruch nur in HUF eingeklagt werden kann (siehe dazu erneut BGH, Urteil vom 23.09.2022, a.a.O.). Soweit der Beklagte gleichwohl darauf beharrt, maximal eine halbe Stunde ohne Vignette in Ungarn gefahren zu sein, ergibt sich für das Gericht kein erheblicher Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin, dass der Vignettenkauf erst nach Ablauf der Karenzzeit von 60 Minuten erfolgt ist. Die von dem Beklagten benannten Zeugen ### und ### haben beide angegeben, es sei durchaus möglich, dass die Vignette erst mehr als eine Stunde nach Überfahren der ungarischen Grenze erworben wurde. An den genauen Zeitpunkt des Kaufs vermochte sich – nachvollziehbar – keiner der Zeugen zu erinnern. Die Mutter des Beklagten, die Zeugin ### konnte überhaupt keine sinnvollen Angaben zum Zeitablauf machen. Neben dem in ungarischen Forint auszuweisenden Hauptanspruch auf die Zusatzgebühr in Höhe von 59.500,00 HUF hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz ihrer – am Sitz der ### GmbH in ### in Euro entstandenen und damit auch in Euro zu zahlenden – Nebenkosten. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht des Beklagten ist § 7/A Abs. 7 der ungarischen Mautverordnung (s. Bl. 30 der Akte). Dass hier überhöhte Kosten geltend gemacht werden, ist nicht erkennbar; vielmehr halten sich die Kosten im Rahmen des bei Inlandssachverhalten üblichen (Berechnung in Anlehnung an das RVG) und sind von der Klägerin nachvollziehbar aufgeschlüsselt worden (Bearbeitungsgebühr, Kosten für Halterermittlung, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269, 344 ZPO sowie Art. 102 EuGHVfO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.