wird der Antrag der Betroffenen vom 22.09.2015 auf Aufhebung der rechtlichen Betreuung abgelehnt. Es wird die geschlossene Unterbringung der Frau in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Durchführung einer nervenärztlichen Heilbehandlung, bei der jedoch kein Zwang angewendet werden darf, längstens bis zum 17.05.2016 betreuungsgerichtlich genehmigt. Der Betreuungsbehörde des Kreises X in Y wird gestattet, bei der Zuführung zur Unterbringung Gewalt anzuwenden. Die Betreuungsbehörde des Kreises X in Y ist befugt, hierbei erforderlichenfalls um die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Der Betreuungsbehörde des Kreises X in Y und den diese unterstützenden polizeilichen Vollzugsorganen wird gestattet, die Wohnung der Frau zum Zwecke der Zuführung zur Unterbringung auch gegen deren Willen gewaltsam zu öffnen, zu betreten und zu durchsuchen. Diese Entscheidung ist sofort wirksam. I. Die Entscheidung über die Ablehnung der Aufhebung der rechtlichen Betreuung beruht auf § 26 und § 48 FamFG i.V.m. § 1908 d BGB. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen sind die Voraussetzungen der Betreuung nicht weggefallen. Zwar ist im Aufhebungsverfahren weder die persönliche Anhörung des Betroffenen noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens obligatorisch. Ob solche Verfahrenshandlungen im Einzelfall geboten sind, richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen der Amtsermittlung im Sinne von § 26 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2011 in Sachen XII ZB 467/10). Die Einholung eines Gutachtens war hier schon deshalb geboten, da sich die Betroffene zur Begründung ihres Antrages vom 22.09.2015 auf die ärztliche Stellungnahme des die Aufhebung der Betreuung befürwortenden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. in L vom 17.09.2015 beruft. Da ferner aufgrund des Antrages des Betreuers vom 25.08.2015 auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ohnehin ein Sachverständigengutachten einzuholen war, hat das Gericht den Sachverständigen gebeten, auch zur Frage der weiteren Erforderlichkeit der rechtlichen Betreuung Stellung zu nehmen. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. in D vom 20.02.2016 Bezug genommen. Danach leidet die Betroffene an einer Psychose, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kritik- und Urteilsfähigkeit einhergeht. Denken und Handeln der Betroffenen sind nicht immer realitätsbezogen. Infolge ihrer psychischen Erkrankung hat die Betroffene ihre Arbeitsstelle verloren und ihre Fahrerlaubnis eingebüßt. Familiäre Beziehungen sind schwer gestört. Eine freie Willensbestimmung ist der Betroffenen krankheitsbedingt nicht möglich, da es schon - wie auch die erneute persönliche Anhörung der Betroffenen gezeigt hat - nach wie vor an Einsichtsfähigkeit fehlt. Nach alledem kam eine Aufhebung der Betreuung nicht in Betracht. II. Die Entscheidung über die geschlossene Unterbringung beruht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Bei der Betroffenen liegt, wie bereits unter Ziffer I. ausgeführt, eine Psychose vor. Diese Erkrankung bedarf zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens dringend der stationären Behandlung. Diese kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen. Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. vom 20.02.2016 und der richterlichen Anhörung der Betroffenen. Es droht nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eine weitere Verschlimmerung der Erkrankung der Betroffenen, sollte eine nervenärztliche Heilbehandlung ausbleiben. Namentlich sind in diesem Falle u.a. weitere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, Antriebsminderung, sozialer Rückzug, psychomotorische Verlangsamung und Erschöpfung sowie verminderte Belastbarkeit bis hin zum Verlust der Selbstständigkeit zu befürchten. Bei dieser Sachlage ist eine nervenärztliche Heilbehandlung auf der geschlossenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses zum Wohle der Betroffenen erforderlich. Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme. Die Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs beruht auf § 326 Abs. 2, Abs. 3 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst. In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde. Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt 1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, 2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie 3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Lemgo eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.