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Beschluss

9 F 262/14

AG LEMGO, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die durch wirksame Anerkennung begründete Vaterschaft kann durch ein Feststellungsurteil widerlegt werden, wenn die Vaterschaftsvermutung nach § 1600c Abs.1 BGB durch Beweisergebnisse entkräftet wird. • Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB können durch ein zwischenzeitliches Verfahren gemäß §§ 204 Abs.1 Nr.14, 1600b Abs.5 Satz 3 BGB gehemmt werden; die Hemmung wirkt fort, bis die Hemmungstatbestände endgültig entfallen sind. • Ein genetisches Abstammungsgutachten mit praktisch beweisender Wahrscheinlichkeit kann die Vaterschaftsvermutung widerlegen und zur Feststellung der richtigen Vaterschaft führen.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Vaterschaft gegen Anerkennung zugunsten eines Dritten • Die durch wirksame Anerkennung begründete Vaterschaft kann durch ein Feststellungsurteil widerlegt werden, wenn die Vaterschaftsvermutung nach § 1600c Abs.1 BGB durch Beweisergebnisse entkräftet wird. • Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB können durch ein zwischenzeitliches Verfahren gemäß §§ 204 Abs.1 Nr.14, 1600b Abs.5 Satz 3 BGB gehemmt werden; die Hemmung wirkt fort, bis die Hemmungstatbestände endgültig entfallen sind. • Ein genetisches Abstammungsgutachten mit praktisch beweisender Wahrscheinlichkeit kann die Vaterschaftsvermutung widerlegen und zur Feststellung der richtigen Vaterschaft führen. Die Mutter beantragt gemeinsam mit dem Beteiligten A. festzustellen, dass der Beteiligte F. nicht Vater des Kindes D. ist und A. der Vater sei. F. hatte die Vaterschaft für das Kind am 04.05.2012 wirksam anerkannt. Die Mutter und A. geben an, dass A. in der relevanten Empfängniszeit mit der Mutter verkehrt habe und sich zur Vaterschaft bekenne. F. widerspricht und beantragt Abweisung. Das Gericht hörte die Parteien und den Zeugen A. und ließ ein Abstammungsgutachten erstellen. In einem früheren Gutachten wurde bereits die Vaterschaft des F. ausgeschlossen. Das vorgelegte Gutachten weist eine 99,99999998%ige Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des A. aus. Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; sämtliche Beteiligte sind deutsche Staatsangehörige. • Rechtliche Grundlage für die Vaterschaftsvermutung bildet § 1600c Abs.1 BGB; die rechtliche Anerkennung begründet gemäß §§ 1592 Nr.2, 1600c Abs.1 BGB die rechtliche Vaterschaft. • Die Mutter ist anfechtungsberechtigt nach § 1600 Abs.1 Nr.3 BGB und kann auch einen Feststellungsantrag stellen; die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs.1 BGB ist hier gewahrt bzw. durch das vorherige Verfahren nach §§ 204 Abs.1 Nr.14, 1600b Abs.5 Satz 3 BGB gehemmt. • Die Vaterschaftsvermutung kann durch geeignete Beweismittel widerlegt werden; ein wissenschaftlich fundiertes Abstammungsgutachten mit nahezu ausschließender Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des A. reicht hierfür aus. • Der Zeuge A. machte zugunsten seiner Vaterschaft glaubhafte Angaben zur Geschlechtsverkehrszeit während der Empfängniszeit, was die Beweiswürdigung stützt. • Vorliegend ergab die Beweisaufnahme, einschließlich des Gutachtens und der Zeugenaussage, dass die Vaterschaft des F. ausgeschlossen und die Vaterschaft des A. praktisch erbracht ist; daher ist die gesetzliche Vaterschaftsvermutung widerlegt. • Kostenentscheidung und Verfahrenswert wurden auf Grundlage von § 183 FamFG bzw. § 47 FamGKG getroffen. Das Gericht stellt fest, dass der Beteiligte F. nicht der Vater des Kindes D. ist und dass der Beteiligte A. der Vater des Kindes D. ist. Die Anträge der Antragstellerin und des Beteiligten A. waren demnach begründet, weil die Vaterschaftsvermutung des § 1600c Abs.1 BGB durch das Abstammungsgutachten und die glaubhafte Zeugenaussage widerlegt wurde. Die Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB war gewahrt beziehungsweise wirksam gehemmt, sodass das Vorgehen formgerecht war. Gerichtliche Kosten werden von den Beteiligten zu gleichen Teilen getragen, außer vom minderjährigen Kind; jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Verfahrenswert wurde auf 2.000 EUR festgesetzt.