1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen. 2. Auf den Widerantrag wird dem Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu dulden, dass die Verfügungsbeklagten das Grundstück pp. in pp. im Zwischenbereich der Grundstücke pp. und pp. in pp. betreten, um dort die Bauarbeiten an dem Hausgrundstück pp. durchzuführen. Hierbei sind insbesondere das Aufstellen eines Baugerüstes sowie das Lagern von Werkzeug und Baumaterialien in dem oben genannten Bereich zu dulden. Es wird dem Verfügungskläger zudem aufgegeben, es zu dulden und sicher zu stellen, dass die Verfügungsbeklagten den oben genannten Bereich für die Bauarbeiten betreten können. Dieses Betretungsrecht besteht 1 Monat ab Ermöglichung des Zugangs durch den Verfügungskläger. Den Verfügungsbeklagten steht es frei, den oben genannten Bereich sofort zu betreten, um oben genannte Arbeiten auszuführen. Dem Verfügungskläger wird zudem aufgegeben, das Tor zwischen den beiden Grundstücken zu öffnen. 3. Dem Verfügungskläger wird im Falle der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2. angedroht, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro festzusetzen, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft. 4. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen. 2. Auf den Widerantrag wird dem Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu dulden, dass die Verfügungsbeklagten das Grundstück pp. in pp. im Zwischenbereich der Grundstücke pp. und pp. in pp. betreten, um dort die Bauarbeiten an dem Hausgrundstück pp. durchzuführen. Hierbei sind insbesondere das Aufstellen eines Baugerüstes sowie das Lagern von Werkzeug und Baumaterialien in dem oben genannten Bereich zu dulden. Es wird dem Verfügungskläger zudem aufgegeben, es zu dulden und sicher zu stellen, dass die Verfügungsbeklagten den oben genannten Bereich für die Bauarbeiten betreten können. Dieses Betretungsrecht besteht 1 Monat ab Ermöglichung des Zugangs durch den Verfügungskläger. Den Verfügungsbeklagten steht es frei, den oben genannten Bereich sofort zu betreten, um oben genannte Arbeiten auszuführen. Dem Verfügungskläger wird zudem aufgegeben, das Tor zwischen den beiden Grundstücken zu öffnen. 3. Dem Verfügungskläger wird im Falle der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2. angedroht, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro festzusetzen, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft. 4. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsantrages mit Antrag und Widerantrag über die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts. Die Grundstücke des Verfügungsklägers und des Verfügungsbeklagten zu 1) grenzen aneinander. Der Verfügungskläger ist hierbei Eigentümer des Grundstücks pp. in pp., der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer des Grundstücks pp.. Das Haus des Verfügungsklägers ist unbewohnt, dort befindet sich (zumindest) ein Briefkasten. Der Verfügungskläger hat seinen Wohnsitz anderenorts in pp. Der Verfügungsbeklagte zu 2) beauftragte seinen Bruder im März 2013 einen Brief, der auf den 13.03.2013 datiert, in den o.g. Briefkasten einzuwerfen, was dieser im Beisein eines weiteren Mitarbeiters des Verfügungsbeklagten zu 2) entsprechend durchführte; hinsichtlich des Inhaltes des Briefs wird auf Bl. 41 d.A. verwiesen. Der Verfügungskläger leert den o.g. Briefkasten nicht. Der Verfügungsbeklagte zu 1) beauftragte den Verfügungsbeklagten zu 2), der einen Dachdeckerei Meisterbetrieb betreibt, mit der Neueindeckung seines Hauses. Der Verfügungsbeklagte zu 2) unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Verfügungsbeklagte zu 2) errichtete u.a. auf dem Grundstück des Verfügungsklägers ein Baugerüst und zwar im Zwischenraum der beiden Häuser. Diese Fläche steht nahezu vollständig im Eigentum des Verfügungsklägers. Das Gerüst nimmt ungefähr einen Meter der Breite des Zwischenraums ein. In diesem Zwischenraum befindet sich ein überdachter Carport des Verfügungsklägers. Zur Straße hin befindet sich über die gesamte Breite ein Tor mit einem Maß von ca. 3,50 Metern. Der Verfügungsbeklagte zu 2) entfernte das Dach des Carports teilweise und durchstieß zudem vereinzelt die Seitenwände desselbigen, um das Gerüst aufbauen zu können. Auf die zur Akte gereichten Fotos wird zu alledem Bezug genommen (Bl. 22 ff. d.A.). In der Folge untersagte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten das Betreten seines Grundstücks und verlangte die Entfernung des Gerüsts. Er verschloss zudem das zwischen den Grundstücken gelegene Tor und begehrt dies nun entsprechend im Wege der einstweiligen Verfügung. Hinsichtlich des rechtlichen und tatsächlichen Vortrags des Verfügungsklägers wird auf dessen Schriftsätze verwiesen. Er trägt hierbei insbesondere vor, dass er den Zwischenraum benötige, um dort sein Auto abzustellen sowie für geplante Bauarbeiten an seinem Haus. Er meint zudem, dass der Anzeigepflicht nach § 16 NachbG NRW nicht genüge getan sei, da er den Brief nicht erhalten habe, da er den Briefkasten an dem Objekt pp. nicht leere. Der Verfügungskläger beantragt, hinsichtlich der Anträge wird auf Bl. 18 d. A. verwiesen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten behaupten, dass die dem Verfügungskläger die Arbeiten angezeigt hätten. Zudem sind sie der Auffassung, dass eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich sei, da der Verfügungsbeklagte zu 2) eine Betriebshaftpflichtversicherung unterhalte. Die Verfügungsbeklagten begehren die Arbeiten fortführen zu können, sie beantragen widerklagend, hinsichtlich der Wideranträge wird auf Blatt 43 d.A. verwiesen. Der Verfügungskläger beantragt insoweit, die Wideranträge zurückzuweisen. Das Gericht hat am 20.06.2013 in der Sache mündlich verhandelt. Entscheidungsgründe I. Die zulässigen Anträge des Verfügungsklägers (nachfolgend: Kläger) sind unbegründet. Der Kläger hat gegen die Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar stellt die Nutzung des klägerischen Grundstücks durch die Beklagten eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dar, jedoch hat der Kläger diese zu dulden. Der Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG wird nicht schrankenlos gewährt. Eine solche Schranke stellen die Vorschriften des NachbG NRW dar, die einen Interessenausgleich – wie hier – von Grundstücksnachbarn ermöglichen sollen. Die Beklagten üben vorliegend das Hammerschlags- und Leiterrecht nach den §§ 24 ff. NachbG NRW berechtigterweise aus, bzw. beabsichtigen dies zu tun. Die Absicht zur Rechtsausübung ist dem Kläger im Sinne des § 16 Abs. 1 NachbG NRW angezeigt worden, wobei die Eigentümerstellung und die Nutzungsberechtigung vorliegend in der Person des Klägers zusammenfallen. Zu Unrecht trägt der Kläger vor, dass er den Brief nicht erhalten habe, da dieser in den Briefkasten des streitgegenständlichen Objekts eingeworfen worden sei. Es gehört insoweit zu den Obliegenheiten eines Hauseigentümers dafür Sorge zu tragen, dass dieser eine von ihm geschaffene Empfangsvorrichtung entweder derart regelmäßig kontrolliert, dass eine Kenntnisnahme von Briefwurfsendungen gewährleistet ist, oder aber das sichergestellt ist, dass eine Zustellung über diesen Briefkasten nicht vorgenommen werden kann, so beispielsweise durch Herbeiführung eines dauerhaften Verschlusses oder Anbringens eines entsprechenden Hinweises. Da der Beklagte zu 2) als Handwerksmeister eine Betriebshaftpflichtversicherung unterhält, ist das Sicherungsbedürfnis des Klägers zudem abgedeckt, § 17 S. 3 NachbG NRW. Auch soweit der Kläger vorträgt, dass sein Anspruch im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Nr. 3 NachbG NRW begründet sei, geht dieser Einwand fehl. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich bereits nicht, dass die Nutzung durch die Beklagten eine übergebührliche Belastung darstellen würde. So hat der Kläger zwar vorgetragen, dass er seinerseits beabsichtige Arbeiten an dem Objekt pp. vornehmen zu lassen, ohne dies jedoch substantiiert darzutun. So ist auch nach den Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung offen geblieben, wann und welche Arbeiten der Kläger beabsichtigt. Auch soweit er vorträgt, dass er das Carport nicht mehr nutzen könne, um dort seinen Wagen abzustellen, vermag dieser Einwand nicht durchzudringen. Der Kläger wohnt nicht in dem streitgegenständlichen Objekt und hält sich dort nicht regelmäßig auf. Zudem misst die verbleibende Fläche eine Breite von 2,50 Metern, die es erlaubt einen handelsüblichen Wagen dort zu parken. Die fehlende Abstellmöglichkeit eines Fahrzeugs – jedenfalls dann, wenn es nicht täglich benötigt wird – ist nicht geeignet die Rechte nach §§ 24 ff. NachbG NRW auszuschließen, da jeder Nutzung eines Nachbargrundstücks eine Beeinträchtigung immanent ist und sich diese vorliegend allenfalls als geringfügig darstellt. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass eine andere Gerüstbauvariante gewählt wird. Zum einen wäre dies bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich, da dem Kläger die Maßnahme angezeigt wurde (s.o.) und eine solche Neuaufstellung mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und zum anderen ohnehin keine übermäßige Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks besteht. Letztlich vermögen auch die, unstreitig durch die Beklagten verursachten, Schäden keine abweichende Beurteilung zu begründen, da etwaige Ersatzansprüche gesondert zu verfolgen sind, dem Sicherungsinteresse Genüge getan ist und sich diese jedenfalls nicht in einem Rahmen bewegen, der die Inanspruchnahme durch die Beklagten im Rahmen der §§ 24 ff. NachbG NRW ausschließen könnten. II. Die Gegenanträge der Beklagten sind vorliegend zulässig und zudem begründet. Das Eilverfahren ist auf eine schnelle Entscheidung angelegt; insbesondere ist eine Vertagung der mündlichen Verhandlung regelmäßig ausgeschlossen. Hiermit lässt sich die Zulassung eines wie die Widerklage zu behandelnden Gegenverfügungsantrages zwar grundsätzlich nicht vereinbaren, da die Widerklage auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben werden kann mit der Folge, dass die mündliche Verhandlung ggf. vertagt werden müsste (vgl. hierzu: OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2011, Az. 6 U 101/11). Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn der Sinn und Zweck des Verfahrens nicht gefährdet wird, d.h. die Entscheidung nicht verzögert wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Beurteilung nur noch von Rechtsfragen abhängt, so wenn – wie hier – der Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht oder nicht hinreichend bestritten wird, sodass eine tatsächliche Klärung nicht mehr erforderlich ist/wird und folglich ein Vertagung nicht in Rede steht. Es dient in einer solchen Konstellation vielmehr der Prozessökonomie und darüber hinaus sogar den beidseitigen Interessen eine einheitliche Entscheidung zu ermöglichen, da ein erneuter Termin, dann mit umgekehrtem Rubrum, verhindert wird. Zumal dann, wenn die Wideranträge – wie hier – erst am Schluss der Erläuterungen im Termin gestellt werdet werden; mithin die Sach- und Rechtslage als geklärt erscheinen kann. Da nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechts nach den §§ 24 ff. NachbG NRW vorliegen, ist der Kläger entsprechend im Wege der Widerklage zu verurteilen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 ff. ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Klage 3.500 € und auf die Widerklage 1.500 €.