Beschluss
9 F 242/12
AG LEMGO, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ehe wird geschieden, weil beide Beteiligten die Scheidung begehren; eine nähere Begründung ist nicht erforderlich (§ 38 Abs.4 FamFG).
• Versorgungsausgleich ist für gesetzliche Rentenanrechte durch interne Teilung vorzunehmen; Ausgleichswerte werden auf Grundlage der Ehezeitanteile (§§1 ff. VersAusglG) bestimmt.
• Geringfügige Anrechte nach §18 Abs.2 VersAusglG bleiben unberücksichtigt.
• Ein vor Ausgleich erklärtes Kapitalwahlrecht führt dazu, dass die betreffende Versorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt, sondern güterrechtlich zu behandeln ist; dies ist auch bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs kein treuwidriges Verhalten (§242 BGB).
Entscheidungsgründe
Scheidung und teilweiser Versorgungsausgleich bei gesetzlicher Rentenversicherung • Die Ehe wird geschieden, weil beide Beteiligten die Scheidung begehren; eine nähere Begründung ist nicht erforderlich (§ 38 Abs.4 FamFG). • Versorgungsausgleich ist für gesetzliche Rentenanrechte durch interne Teilung vorzunehmen; Ausgleichswerte werden auf Grundlage der Ehezeitanteile (§§1 ff. VersAusglG) bestimmt. • Geringfügige Anrechte nach §18 Abs.2 VersAusglG bleiben unberücksichtigt. • Ein vor Ausgleich erklärtes Kapitalwahlrecht führt dazu, dass die betreffende Versorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt, sondern güterrechtlich zu behandeln ist; dies ist auch bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs kein treuwidriges Verhalten (§242 BGB). Die Parteien sind 2000 verheiratet worden und beantragen 2012 die Scheidung. Streitgegenstand war der Versorgungsausgleich über während der Ehe erworbene Altersanrechte. Die Antragstellerin erwarb in der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 7,3301 Entgeltpunkte; der Ausgleichswert beträgt 3,6651 Entgeltpunkte. Der Antragsgegner erwarb bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen 6,0592 Entgeltpunkte; der Ausgleichswert beträgt 3,0296 Entgeltpunkte. Weitere private und betriebliche Anrechte beider Parteien wurden ermittelt, sind jedoch teils geringfügig. Insbesondere strittig war, ob eine Versorgung des Antragsgegners bei einer Unterstützungskasse wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts in den Versorgungsausgleich fällt. • Scheidung: Beide Ehegatten begehren die Scheidung und haben auf Rechtsmittel verzichtet, sodass eine Begründung entbehrlich ist (§38 Abs.4 FamFG). • Grundsatz des Versorgungsausgleichs: Nach §§1 ff. VersAusglG sind während der Ehezeit erworbene Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen; die Ehezeit wurde vom 01.05.2000 bis 31.05.2012 bestimmt. • Feststellung der Anrechte: Antragstellerin: Ehezeitanteil 7,3301 EP bei der DRV Bund, Ausgleichswert 3,6651 EP (Kapitalwert 23.307,90 €). Antragsgegner: Ehezeitanteil 6,0592 EP bei DRV Westfalen, Ausgleichswert 3,0296 EP (Kapitalwert 19.266,49 €). • Geringfügige Anrechte: Private und betriebliche Anrechte mit niedrigen Beträgen sind nach §18 Abs.2 VersAusglG nicht auszugleichen. • Kapitalwahlrecht und dessen Wirkung: Der Antragsgegner hat für eine Unterstützungskassenversorgung das Kapitalwahlrecht ausgeübt. Danach fällt diese Versorgung nicht in den Versorgungsausgleich, sondern ist güterrechtlich zu behandeln. Ob es sich um betriebliche oder private Versorgung handelt, muss im Ergebnis nicht entschieden werden. • Rechtliche Bewertung der Rechtsausübung: Die Ausübung des Kapitalwahlrechts stellt kein treuwidriges Verhalten dar (§242 BGB). Insoweit ist keine Teilung vorzunehmen; daher bleibt es beim Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte. • Kosten: Die Gerichtskosten werden nach §150 FamFG je zur Hälfte von beiden Parteien getragen; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Ehe wird geschieden. Im Versorgungsausgleich werden durch interne Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 3,6651 Entgeltpunkte auf das Konto des Antragsgegners bei der DRV Westfalen übertragen; zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Westfalen werden 3,0296 Entgeltpunkte zugunsten der Antragstellerin bei der DRV Bund übertragen. Geringfügige Anrechte bei privaten bzw. betrieblichen Versicherungen bleiben unberücksichtigt. Die Versorgung des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse fällt wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht in den Versorgungsausgleich; eine güterrechtliche Ausgleichspflicht besteht nicht, zumal kein treuwidriges Verhalten vorliegt. Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.