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Beschluss

06 AR 139/12

AG LEMGO, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist nach §86 BGB antragsberechtigt, einen Notvorstand zu beantragen. • Sind due Vorstandsämter der Stiftung ausgefallen und wurde kein Kuratorium bestellt, besteht ein dringender Fall im Sinne des §29 BGB zur Bestellung eines Notvorstands. • Eine Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht und ist ohne diese nicht wirksam. • Die Bestellung eines einzelnen Notvorstands ist möglich, wenn die Satzung zulässt, dass der Vorstand aus einer Person besteht; in diesem Fall vertritt die einzelne Person die Stiftung allein.
Entscheidungsgründe
Bestellung eines Notvorstands bei fehlendem Vorstand und nicht bestelltem Kuratorium • Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist nach §86 BGB antragsberechtigt, einen Notvorstand zu beantragen. • Sind due Vorstandsämter der Stiftung ausgefallen und wurde kein Kuratorium bestellt, besteht ein dringender Fall im Sinne des §29 BGB zur Bestellung eines Notvorstands. • Eine Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht und ist ohne diese nicht wirksam. • Die Bestellung eines einzelnen Notvorstands ist möglich, wenn die Satzung zulässt, dass der Vorstand aus einer Person besteht; in diesem Fall vertritt die einzelne Person die Stiftung allein. Die Bezirksregierung als Stiftungsaufsichtsbehörde beantragte die Bestellung eines Notvorstands für eine Stiftung, deren ursprünglich bestellte Vorstände deren Amtszeit nicht verlängert hatten. Eine Wiederbestellung scheiterte, weil das zuständige Kuratorium nie eingesetzt wurde. Eine vorgelegte Satzungsänderung wurde von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt und ist deshalb unwirksam. Die Stiftung verfügt damit über keinen handlungsfähigen Vorstand mehr. Trotz Aufforderungen wurde kein Kuratorium bestellt und offenbar auch nicht beabsichtigt. Ohne Notvorstand ist die Erfüllung gesetzlicher Pflichten der Stiftung, etwa die Übersendung der Jahresabrechnung, gefährdet. • Antragsberechtigung: Die Bezirksregierung kann gemäß der Kommentierung zu §86 BGB als Stiftungsaufsichtsbehörde die Bestellung eines Notvorstands beantragen. • Fehlen des Vorstands: Die ursprünglichen Vorstände waren nur befristet bestellt; die Amtszeit ist abgelaufen und eine Wiederbestellung durch das nicht vorhandene Kuratorium unterblieb, sodass kein Vorstand mehr vorhanden ist. • Satzungsänderung: Eine zur Wirksamkeit erforderliche Genehmigung der Stiftungsaufsicht für die behauptete Satzungsänderung fehlt nach Einsicht in die Akte; damit blieb die Satzung unverändert und Änderungen bedürfen ohnehin des Kuratoriums gem. §9f der Satzung. • Dringender Fall: Nach §29 BGB ist für die Bestellung eines Notvorstands ein dringender Fall erforderlich. Die Untätigkeit bei Bestellung des Kuratoriums und die dadurch drohende Unfähigkeit, gesetzliche Pflichten zu erfüllen, begründen einen solchen dringenden Fall. • Umfang der Bestellung: Obwohl die Satzung für die Vertretung regelmäßig zwei Vorstandsmitglieder vorsieht, lässt §7 Nr.1 die Bestellung eines Ein-Personen-Vorstands zu; wird nur eine Person bestellt, vertritt diese die Stiftung allein. • Beendigung des Amtes: Das Amt des Notvorstands endet, sobald der zuständige Organ eine ordnungsgemäße Bestellung eines Vorstandes vornimmt. Der Antrag der Bezirksregierung auf Bestellung eines Notvorstands wurde stattgegeben; Rechtsanwalt pp. wurde zum Notvorstand bestellt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Stiftung aktuell ohne Vorstand ist, das Kuratorium nicht bestellt wurde und die behauptete Satzungsänderung nicht genehmigt und damit unwirksam ist. Es liegt ein dringender Fall im Sinne des §29 BGB vor, weil ohne Notvorstand die Erfüllung gesetzlicher Pflichten der Stiftung gefährdet wäre. Das Amt des Notvorstands endet, sobald ein ordnungsgemäß bestellter Vorstand durch das zuständige Organ in Kraft tritt.