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Beschluss

9 F 508/06

Amtsgericht Lemgo, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLE:2010:1216.9F508.06.00
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Leitsätze

Zur Höhe von Sachverständigenkosten für die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens. Es begründet keine unrichtige Sachbehandlung, wenn Sachverständigengebühren für die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens in voller Höhe ausgezahlt werden, obwohl der Sachverständige zuvor entgegen § 407a ZPO nicht auf hohe Kosten hingewiesen hat. Zur Anwendbarkeit des § 407a ZPO bei der Erstellung familienpsychologischer Gutachten in Kindschaftsverfahren.

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers und Kindesvaters gegen die Rechnung vom 19.04.2010, Kassenzeichen 70066893 364 5, der Oberjusizkasse Hamm und die Festsetzung der Gerichtskosten wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Höhe von Sachverständigenkosten für die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens. Es begründet keine unrichtige Sachbehandlung, wenn Sachverständigengebühren für die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens in voller Höhe ausgezahlt werden, obwohl der Sachverständige zuvor entgegen § 407a ZPO nicht auf hohe Kosten hingewiesen hat. Zur Anwendbarkeit des § 407a ZPO bei der Erstellung familienpsychologischer Gutachten in Kindschaftsverfahren. Die Erinnerung des Antragstellers und Kindesvaters gegen die Rechnung vom 19.04.2010, Kassenzeichen 70066893 364 5, der Oberjusizkasse Hamm und die Festsetzung der Gerichtskosten wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller wendet sich in diesem Verfahren gegen die Festsetzung gegen die aus seiner Sicht unverhältnismäßig hohen Gutachterkosten gemäß den Rechnungen der Gutachterin vom 21.07.2008 und 31.03.2009 von insgesamt 12.304,90 €. Er hält nur 3.000 € für ansatzfähig, sodass auf den Antragsteller aufgrund der Kostenentscheidung nur 1.500 € fallen würden. Der Rest könne wegen unrichtiger Sachverhandlung durch das Gericht gemäß § 21 GKG sowie wegen Verletzung der Hinweispflicht der Gutachterin gemäß § 407 a ZPO nicht gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht werden. Das Gericht habe es unterlassen, die Gutachterin auf ihre Hinweispflicht gemäß § 407 a ZPO hinzuweisen, falls ein von ihm zu bestimmender Kostenrahmen erheblich überschritten werde. Die durchschnittlichen Kosten für Gutachten in Sorgerechts- und Umgangsverfahren würden sich auf 2.000 bis 3.000 € belaufen. Die Tätigkeit der Gutachterin sei im Verhältnis zu anderen streitigen Fällen nicht wesentlich komplexer gewesen, sodass sie sich auf den üblichen Kostenrahmen hätte einrichten können. An diesen exorbitant hohen Gutachterkosten müsse er sich nur teilweise beteiligen. Der Ansatz solcher Kosten würde den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen effektiven Rechtsschutz zu sehr einschränken, weil sich sonst kaum ein Umgangsberechtigter aus wirtschaftlichen Gründen ein Umgangsverfahren leisten könne. Dazu hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht mit Stellungnahme vom 02.06.2010 Stellung genommen. Er weist u. a. auf Folgendes hin: Nach § 21 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei unrichtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 2 GKG könnte hier vorliegen, wenn das Gericht die Sachverständige nicht belehrt hätte, dass diese verpflichtet ist, das Gericht unverzüglich auf die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung hinzuweisen, wenn diese erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder die durch den eingezahlten Vorschuss gedeckten Kosten erheblich übersteigen. Ein entsprechender gerichtlicher Hinweis ist in jedem Falle geboten, weil die in § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelte Aufklärungsfrist des Sachverständigen als Schutz für die Interessen der Parteien wahrt, ihr Prozessrisiko gegen das Prozessrisiko gegen das Kostenrisiko abzuwägen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm hat ein unterlassener Hinweis zur Folge, dass die Kosten ggf. wegen unrichtiger Sachbehandlung den Prozessbeteiligten nicht in Rechnung gestellt werden können, ein Verstoß der Sachverständigen gegen die Anzeigepflicht nach § 407 a Abs. 3 ZPO hätte zur Folge, dass die Sachverständige ihren Vergütungsanspruch verliert, soweit die Gutachtenerstellung im Falle der Anzeige nicht in Auftrag gegeben worden wäre. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Dezernenten zur Entscheidung vorgelegt. Nunmehr hat eine richterliche Entscheidung stattzufinden. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 14 II KostO Die Entscheidung des Gerichts erfolgt nun auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 3 Rechtspflegergesetz durch den zuständigen Richter. Das Gericht sieht weder eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 16 KostO noch einen Verstoß der Sachverständigen gegen § 407 a Abs. 3 ZPO. Nach § 16 KostO liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor, wenn der Sachverständige nicht auf ungewöhnlich hohe Kosten hingewiesen und das Gericht trotzdem ein volles Honorar gezahlt hat ( Hartmann,Kostengesetze, 39. Auflage, § 16 KostO Rz. 33). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vorliegend handelt es sich um ein äußerst komplexes Verfahren, in dem eine intensive Sachaufklärungspflicht geboten war. Das Verhältnis der Kindeseltern ist unstreitig sehr spannungsreich gewesen. Vor dieser gerichtlichen Auseinandersetzung hat es bereits ein Vorverfahren gegeben (Amtsgericht Lemgo 9 F ). Nach intensiver Anhörung der Beteiligten im Termin am 23.01.2007 hat das Gericht u. a. einen Beweisbeschluss erlassen, um ein familienpsychologisches Gutachten einzuholen. Der Inhalt dieses Gutachtenauftrages war sehr umfassend. Insbesondere sollten die jeweiligen Bindungen des Kindes an Mutter und Vater untersucht werden. Dabei sollte auch analysiert werden, welche Ursachen der derzeitige Stillstand hat. Ferner sollten auch Lösungsperspektiven entwickelt werden und die Frage geprüft werden, ob eine Kindeswohlgefährdung aufgrund des derzeitigen Zustands gegeben ist. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Beschluss vom 23.01.2007 Bezug genommen. Dieser Beweisbeschluss beinhaltet - in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten - im Grunde die Anforderung an den Sachverständigen einen lösungsorientierten Weg zu wählen. Unter dem 09.05.2008 wurde dann das Sachverständigengutachten durch die Gutachterin Dipl.-Psychologin G. erstattet und den Beteiligten übermittelt. Der Kindesvater legte eine umfassende Stellungnahme des Herrn S. vor. Diese Stellungnahme besteht einschließlich der Anlagen aus 28 Seiten. Mit Schreiben vom 21.08.2008 hat dann die Gutachterin ergänzend zu den Ausführungen des Herrn S. Stellung genommen. Unter dem 21.07.2008 hat sie dann ihre Abrechnung vorgelegt, die insgesamt eine Stundenzahl von 117,40 aufweist und gefahrene Kilometer in Höhe von 845. Zuzugeben ist sicherlich dem Antragsteller, dass hier sehr hohe Kosten entstanden sind, die durchaus eine finanzielle Belastung für ihn darstellen. Das soll auch nicht verkannt werden. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass es sich hier um eine sehr komplexe Angelegenheit gehandelt hat, die eine intensive Sachverhaltsaufklärung erforderlich macht. Der Sachverhalt war sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sehr schwierig und komplex. Von der Richtigkeit eines lösungsorientierten Gutachteransatzes, der in aller Regel sehr zeitintensiv ist und damit Kosten in besonderer Höhe verursacht, sind alle Verfahrensbeteiligten ausgegangen. Nun kann es aufgrund der besonderen Umstände in Kindschaftsverfahren, in denen es um das Kindeswohl als maßgeblichem Ansatz geht, keine Obergrenze für die Kosten geben. Dies würde letztendlich die Frage aufwerfen, welchen Wert das Kindeswohl letztendlich aus wirtschaftlicher Sicht hat. Eine solche Frage kann nicht beantwortet werden. Deshalb kann es naturgemäß keine wirtschaftliche Obergrenze geben. Deshalb hält das Gericht den Ansatz des Kindesvaters für verfehlt, hier von einer Obergrenze von 3.000 € auszugehen. Es mag Gutachten geben, die sich in diesem Kostenrahmen bewegen, wobei dann aber der lösungsorierentierte Ansatz in der Regel fehlt. Das Gericht hat aber auch schon andere Erfahrungen gemacht, dass Gutachterkosten deutlich über 3.000 € liegen. Der Aufwand des Gutachters hängt natürlich vom konkreten Einzelfall ab und kann daher in aller Regel nicht abgeschätzt werden,noch ist es dem Gericht möglich, hier dem Gutachter entsprechende Weisungen zu erteilen. Die Vorschrift des § 407 a ZPO ist auch vor dem Hintergrund der besonderen Problemlage zu berücksichtigen und zu werten. Diese Vorschrift ist naturgemäß konzipiert für streitige ZPO-Verfahren, in denen das Gericht vorab in aller Regel einen Kostenvorschuss einholt. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes liegt der Fall hier aber anders. Das Gericht kann auch einem Gutachter nicht den Gutachtenauftrag entziehen, wenn eine bestimmte Kostenhöhe überschritten wird. Dies wäre mit dem Gutachtenauftrag, der hier sehr umfangreich und komplex gewesen ist, nicht zu vereinbaren. Letztlich sind auch im Rahmen dieser Kostenproblematik die widerstreitenden Interessen gegeneinander vernünftig abzuwägen. Aufgrund der Kompliziertheit der Angelegenheit und der besonderen Grundrechtsrelevanz hält das Gericht hier die Kostenrechnung zwar für sehr hoch aber noch für vertretbar. Abzüge kann das Gericht nicht vornehmen. Hierzu hat es im Übrigen auch keine konkreten Ansätze. Wie viel Zeit ein Sachverständiger für Stellungnahmen verwendet, kann das Gericht auch im Nachhinein nicht festlegen. Auch dies liegt in der persönlichen Verantwortung des Sachverständigen selbst. Insoweit hält das Gericht diesen Punkt nicht für justizial. Lemgo, 16.12.2010 Familiengericht Richter am Amtsgericht /D.