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Urteil

8 F 527/03

Amtsgericht Lemgo, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLE:2008:0319.8F527.03.00
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Leitsätze

Keine Unterhaltsbefristung wegen fortwirkender ehebedingter Nachteile nach 23-jähriger Ehe und wirdschaftlicher Abhängigkeit der 56 Jahre alten Ehefrau

Tenor

I.

Die am 14. November 1980 vor dem Standesbeamten des Standesamts, unter Heiratseintragnummer geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II.

Vom Konto Nr. des Herrn bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das dortige Konto Nr. der Frau Rentenanwartschaften von monatlich 51,74 €, bezogen auf den 31.10.03, übertragen.

Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

III.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Antragsgegner Herr verur¬teilt, an die Antragstellerin Frau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 32.755,86 € nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

IV.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Antragsgegner Herr verur¬teilt, an die Antragstellerin Frau einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.321 € ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen, fällig jeweils zum 1. eines Monats im voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit.

V.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten der Folgesache Unterhalt, die die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4 zu tragen haben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Unterhaltsbefristung wegen fortwirkender ehebedingter Nachteile nach 23-jähriger Ehe und wirdschaftlicher Abhängigkeit der 56 Jahre alten Ehefrau I. Die am 14. November 1980 vor dem Standesbeamten des Standesamts, unter Heiratseintragnummer geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. II. Vom Konto Nr. des Herrn bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das dortige Konto Nr. der Frau Rentenanwartschaften von monatlich 51,74 €, bezogen auf den 31.10.03, übertragen. Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. III. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Antragsgegner Herr verur¬teilt, an die Antragstellerin Frau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 32.755,86 € nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. IV. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Antragsgegner Herr verur¬teilt, an die Antragstellerin Frau einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.321 € ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen, fällig jeweils zum 1. eines Monats im voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit. V. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten der Folgesache Unterhalt, die die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4 zu tragen haben. Tatbestand und Entscheidungsgründe I. (Scheidung) Die am geborene Antragstellerin und der am geborene Antragsgegner haben am 14.11.1980 geheiratet. Sie sind beide deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe ist ein am 30.03.1982 geborener Sohn hervorgegangen. Bereits seit Anfang des Jahres 2003 leben die Parteien voneinander getrennt. Die Ehewohnung, ein Einfamilienhaus in , wurde im Dezember 2003 verkauft. Seitdem haben die Parteien nicht mehr zusammen gelebt. Der Antragsgegner ist eine neue Partnerschaft eingegangen, aus dieser Verbindung stammt die am geborene Tochter. Die Antragstellerin möchte geschieden werden und beantragt, die am 14.11.1980 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. Der Antragsgegner stellt ebenfalls den Antrag auf Scheidung der Ehe. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Parteien ist gemäß § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Nunmehr leben die Parteien bereits länger als drei Jahre voneinander getrennt. Gemäß § 1566 Abs. 2 BGB wird nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Die Eheleute selbst sind ebenfalls von dem Scheitern der Ehe überzeugt. Es ist deshalb die Scheidung antragsgemäß auszusprechen. II. (Versorgungsausgleich) Der das Verfahren einleitende Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 06.11.2003 zugestellt, sodass die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung des Eheschließungsdatums den Zeitraum vom 01.11.1980 bis 31.10.2003 umfasst. Während der Ehezeit hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 160,43 € erworben. Der Antragsgegner ist seit 1988 selbstständig tätig. Für ihn sind ebenfalls nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Rentenanwartschaften belaufen sich auf monatlich 263,91 € Wegen der Einzelheiten wird auf die Anwartschaftsauskünfte der Versorgungsträger vom 33.3.05. bzw. 13.05.04 verwiesen. Der Antragsgegner ist der Antragstellerin gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB ausgleichspflichtig, da er während der Ehezeit die werthöheren Anwartschaften erworben hat. Der Ausgleichsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des Wertunterschieds der beiderseitigen Anwartschaften. Die Differenz der jeweiligen Ansprüche beträgt (263,91 - 160,43) 103,48 €. Die Hälfte davon, also 51,74 €, ist die Höhe des Ausgleichsbetrages. Durchgeführt wird der Ausgleich durch das sogenannte Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB. Zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners werden auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe des Ausgleichsbetrags übertragen. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB. III. (Zugewinnausgleich) Tatbestand Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 75.623 €. Ihrer Berechnung legt sie einen erzielten Zugewinn des Antragsgegners von 156.953,26 € und für sich selbst von 5.706,36 € zugrunde. Im Einzelnen: Unstreitig besaß die Antragstellerin am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, dem 06.11.2003, ein Barvermögen auf zwei Konten in Höhe von insgesamt 6.835,36 €. Dazu kommt der Wert eines Pkw Lancia, den die Antragstellerin mit 3.000 € und der Antragsgegner mit 5.000 € angibt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügte die Antragstellerin nach ihrer Behauptung über ein Barvermögen von wenigstens 2.500 €. Der Antragsgegner bestreitet das. Über die Frage wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin . Im Endvermögen des Antragsgegners befanden sich zum Stichtag unstreitig folgende Werte: Immobilie 151.000,00 € BHG 4.645,91 € Berlindarlehn 30.401,88 € Berlindarlehn 15.615,80 € PKW 1.300,00 € Lebensversicherung Provinzial 12.382,00 € Konto Sparkasse 250,09 € Geschäftsausstattung 434,50 € Des Weiteren ist der Antragsgegner Eigentümer von drei Eigentumswohnungen. Eine Wohnung, die der Antragsgegner auch selber nutzt, befindet sich in . Den Wert dieser Wohnung gibt die Antragstellerin mit mindestens 70.000 €, der Antragsgegner mit allenfalls 60.000 € an. Außerdem besitzt der Antragsgegner zwei Wohnungen in Thüringen, in der Gemeinde . Insoweit geht die Antragstellerin von Verkehrswerten von mindestens je 80.000 € aus, während der Antragsgegner 50.000 € und 52.000 € annimmt. Über den Verkehrswert der drei Wohnungen hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des jeweils zuständigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte. Als weitere Vermögenswerte möchte die Antragstellerin das Guthaben einer Lebensversicherung mit 16.872,63 € und einer weiteren Versicherung mit 7.595 € berücksichtigt wissen. Dazu behauptet der Antragsgegner, bei der zuletzt genannten habe es sich um eine für den Sohn abgeschlossene Ausbildungsversicherung gehandelt. Das Guthaben solle dem Sohn zustehen, darüber seien sich die Eltern einig gewesen. Dabei solle es auch bleiben. Deshalb müsse er sich den Wert nicht zurechnen lassen. Die Antragstellerin hat dem nicht widersprochen. Die andere Versicherung sei vor dem Stichtag aufgelöst worden. Den Auszahlungsbetrag habe er verwendet, um ein von seiner Mutter gewährtes Darlehn zurückzuzahlen. Die Antragstellerin bestreitet insbesondere die Darlehnsgewährung mit Nichtwissen. Schließlich berücksichtigt die Rechnung der Antragstellerin auch noch ausstehende Provisionen mit 8.136,55 €. Der Antragsgegner verweist darauf, dass es sich dabei um die laufenden Einkünfte handele. Die Verbindlichkeiten des Antragsgegners zum Stichtag sind in der Höhe von 261.694,10 € unstreitig. Dabei handelt es sich im wesentlichen um Bankschulden, insbesondere auch um Anschaffungsdarlehn für die Eigentumswohnungen. Streitig ist ein weiteres Darlehn über 10.000 €, das der Antragsgegner behauptet, zur Begleichung von Steuerschulden von der Zeugin bekommen zu haben. Das Gericht hat darüber Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin . Schließlich reklamiert der Antragsgegner auch noch eine Verbindlichkeit über 5.254,80 €. Dabei habe es sich um die Maklergebühr für die Vermittlung bei dem Verkauf des Hauses gehandelt. Die Antragstellerin hat den Vortrag bestritten. Das Gericht hat dazu im Wege der Rechtshilfe die von dem Antragsgegner benannte Zeugin vernehmen lassen. Das Vermögen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Heirat haben die Parteien zunächst einvernehmlich als Guthaben aus einem Bausparvertrag mit 35.790,43 € angegeben. Nunmehr bestreitet die Antragstellerin diese Position ausdrücklich mit Nichtwissen und meint, der Antragsgegner müsse dazu Nachweise vorlegen. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 75.623 € nebst 4% Zinsen seit der Rechtskraft der Scheidung zu verurteilen. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung. Entscheidungsgründe Die Antragstellerin hat im Ergebnis nach den durchgeführten Beweisaufnahmen einen Zahlungsanspruch gemäß §§ 1372, 1373 BGB in Höhe von 32.755,86 €. Für das Endvermögen der Antragstellerin ist von einem Wert von 11.835,36 € auszugehen. Den Wert des PKW Lancia, der zum Stichtag etwa 4 Jahre alt war und eine Laufleistung von etwa 130.000 km hatte, nimmt das Gericht entsprechend den Ausführungen des Antragsgegners mit 5.000 € an. Das Anfangsvermögen der Antragstellerin bestand lediglich aus einem Sparguthaben. Belege über die genaue Höhe gibt es nicht mehr. Nach der Vernehmung der Zeugin , einer Schwester der Antragstellerin, steht aber jedenfalls fest, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Heirat über ein gewisses Barvermögen verfügte. Sie war in der Lage, davon Anschaffungen für das neue Haus der Parteien und insbesondere auch für die Herstellung des Gartens zu tätigen. Deshalb ist davon auszugehen, dass es Rücklagen in gewisser Höhe waren, jedenfalls von knapp 5.000 DM. Es ist darum gerechtfertigt, die von der Antragstellerin angenommenen 2.500 € als Anfangsvermögen anzunehmen. Indexiert um den Kaufkraftschwund (* 104,3 / 63,144) ergeben sich 4.129 €. Damit hat die Antragstellerin einen Zugewinn von 11.835,36 € - 4.129 € = 7.706,36 € erzielt. Das Endvermögen des Antragsgegners stellt sich auf 132.336,08 €. Unstreitig sind die Positionen Immobilie 151.000,00 € Beteiligung Bauherrengemeinschaft 4.645,91 € Berlindarlehn 30.401,88 € Berlindarlehn 15.615,80 € PKW 1.300,00 € Lebensversicherung Provinzial 12.382,00 € Konto Sparkasse 250,09 € Geschäftsausstattung 434,50 mit insgesamt 216.030,18 €. Dazu kommen die Vermögenswerte der drei Eigentumswohnungen. Dazu liegen Sachverständigengutachten vor. Der Gutachterausschuss des Kreises bewertet in seinem Gutachten vom 16.05.07 die Wohnung in mit 75.000 €. Dagegen wendet der Antragsgegner vor allem ein, der angenommene Liegenschaftszins von 3 % sei untersetzt. Die Antragstellerin beanstandet den angenommenen erzielbaren Kaltmietzins. Der Gutachterausschuss hat dazu Stellung genommen und erklärt, es bestehe keine Veranlassung, die Wertermittlung zu verändern. Das Gericht ist ebenfalls dieser Ansicht und sieht auch keine Notwendigkeit zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Der Gutachterausschuss ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut, seine Wertermittlung erfolgt nach anerkannten Grundsätzen und beruht insbesondere auf einer Analyse der vorliegenden Kauffälle. An der Sach – und Fachkunde bestehen keine Zweifel. Die festgestellten Werte sind deshalb zugrunde zu legen. Der Gutachterausschuss für das Gebiet des bewertet in seinem Gutachten vom 09.08.07 die Wohnungen in mit 52.000 € und 61.000 €. Dagegen haben die Parteien keine Einwände erhoben. Damit stellt sich das positive Endvermögen des Antragsgegners auf insgesamt 404.030,18 €. Nicht zu berücksichtigen ist die für den Sohn abgeschlossene Ausbildungsversicherung, deren Kapital nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien auch dem Sohn zukommen soll und deshalb nicht als Vermögensposition des Antragsgegners anzusetzen ist. Die im Jahresabschluss 2003 ausgewiesenen Provisionsforderungen müssen schon deshalb außen vor bleiben, weil sie kein stichtagsbezogenes Vermögen sind. Außerdem werden sie im Rahmen der Einkommensermittlung berücksichtigt. Eine weitere Lebensversicherung ist nicht einzubeziehen, denn sie war zum Stichtag nicht mehr werthaltig. Der Antragsgegner hat dazu den Vertrag über eine Vorauszahlung (Policendarlehn) vom 4.11.03 vorgelegt und auch zur Verwendung des Betrages von 24.600 € vorgetragen. Durch einen Einzahlungsschein ist belegt, dass ein entsprechender Betrag als "Darlehnsrückzahlung" auf ein Konto der Mutter des Antragsgegners überwiesen wurde. Den Vortrag des Antragsgegners dazu hält das Gericht im Ergebnis für hinreichend plausibel und überzeugend, sodass entgegen der ursprünglich angeordneten Beweiserhebung doch auf eine Vernehmung der Mutter des Antragsgegners als Zeugin verzichtet werden kann. Unstreitig hatte der Antragsgegner zum Stichtag Schulden in Höhe von insgesamt 261.694,10 €. Es ist auch nachgewiesen, dass eine Darlehnsschuld in Höhe von 10.000 € bestand. Dazu hat die Zeugin ausgesagt, dass sie dem Antragsgegner diesen Betrag darlehnsweise gegeben habe, weil er diese Summe benötigte, als sie selbst gerade darüber verfügen konnte. Die Aussage ist nachvollziehbar und glaubhaft. Nicht bewiesen hat der Antragsgegner eine offene Verbindlichkeit wegen einer Maklergebühr. Er hatte dazu behauptet, die Gebühr sei durch die Vermittlung des Hauses angefallen. Er hatte eine Rechnung der vorgelegt und sich auf das Zeugnis der Zeugin berufen. Die im Wege der Rechtshilfe vernommene Zeugin hat jedoch ausgesagt, sie habe nicht mit dem Antragsgegner verhandelt und keine Courtage von ihm bekommen. Sie verweist ebenso wie die Antragstellerin auf private Beziehungen ihres Prokuristen zu dem Antragsgegner. Der daraufhin geänderte Sachvortrag des Antragsgegners, er habe an gezahlt, ist unerheblich. Er steht im Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen, dass sich auf die Rechnung der Fa. stützte. Sollte Herr privat eine Entschädigung für seine Bemühungen bekommen haben, wird damit eine echte Verbindlichkeit zum Stichtag nicht begründet. Somit belaufen sich die Schulden auf insgesamt 271.694,10 €. Es verbleibt dann ein Endvermögen des Antragsgegners gem. § 1375 Abs.1 BGB von 132.336,08 €. Zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügte der Antragsgegner dem Grunde nach unstreitig über ein Guthaben aus einem Bausparvertrag. Das Kapital wurde bei dem Bau des Hauses eingesetzt. Den Wert nimmt der Antragsgegner mit damals 70.000 DM = 35.790,43 € an. Die Antragstellerin hat diesen Wert bisher hingenommen und in ihrer eigenen Berechnung berücksichtigt. In der letzten mündlichen Verhandlung ( der siebten in diesem Verfahren) bestreitet sie erstmals ausdrücklich mit Nichtwissen die Höhe des Guthabens, räumt nur ein, dass ein gewisses Vermögen vorhanden gewesen sei. Dieses Vorbringen muss bei dem jetzigen Stand des Verfahrens, das nach mehr als vier Jahren Dauer jetzt entscheidungsreif ist, als verspätet und unerheblich zurückgewiesen werden. Der Antragsgegner konnte davon ausgehen, dass er zu diesem Punkt keinen Beweis anzutreten braucht. Das Verlangen der Antragstellerin nach Belegen lässt sich wegen des Zeitablaufs – wenn es denn überhaupt möglich sein sollte - nur mit erheblichem Aufwand erfüllen. Darauf muss sich der Antragsgegner nicht mehr einlassen. Konkrete Belege für ihr eigenes Anfangsvermögen konnte im Übrigen auch die Antragstellerin selbst nicht beibringen. Es ist darum gerechtfertigt, die von dem Antragsgegner angenommenen 35.790,43 € als Anfangsvermögen einzusetzen. Indexiert um den Kaufkraftschwund (* 104,3 / 63,144) ergeben sich 59.118,00 € Damit hat der Antragsgegner einen Zugewinn von 132.336,08 € - 59.118,00 € = 73.218,08 € erzielt. Die Differenz zu dem Zugewinn der Antragstellerin von 7.706,36 € beträgt 65.511,72 €. Damit hat die Antragstellerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 32.755,86 €. Der Betrag ist antragsgemäß mit 4% zu verzinsen gem. §§ 288,291 BGB. IV. (Unterhalt) Tatbestand Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.787,96 €. Unterhalt bis zur Rechtskraft dieses Urteils zahlt der Antragsgegner aufgrund der in diesem Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung vom 31.01.06 in Höhe von 1.200 €. Ihren Anspruch stützt die Antragstellerin auf den Gesichtspunkt des Aufstockungsunterhalts. Zu ihrer beruflichen Situation trägt sie vor, sie arbeite als Motopädin. Seit 1987 sei sie in einer Praxis für Krankengymnastik in tätig, und zwar zunächst stundenweise. Nach der Trennung habe sie die Arbeit auf eine halbe Stelle ausgeweitet, wegen fehlender Nachfrage nach ihrem Tätigkeitsbereich seien die Stunden aktuell wieder reduziert worden. Die Antragstellerin meint, auch bei einer vollschichtigen Tätigkeit könne sie nicht mehr als 1.000 € netto verdienen. Chancen auf eine berufliche Veränderung habe sie in ihrem Alter nicht mehr. Eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts hält die Antragstellerin nicht für gerechtfertigt. Sie verweist auf ehebedingte berufliche Nachteile und trägt dazu vor – erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung – dass sie nach Absolvierung des Studiums ihren ursprünglichen Berufswunsch als Lehrerin zugunsten des Antragsgegners und seiner beruflichen Pläne aufgegeben habe. Sie könnte sonst jetzt Einkünfte von mindestens 2.200 € netto erzielen. Schließlich beruft sich die Antragstellerin auch auf die Dauer der Ehezeit und meint, schon im Hinblick auf die geringe Altersvorsorge widerspreche es der ehelichen Solidarität, Unterhaltsansprüche noch zu kürzen oder zu befristen. Der Antragsgegner ist selbständig. Er betreibt eine Versicherungsagentur für die Versicherung. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2006 liegen vollständig vor. Ihren Zahlungsanspruch berechnet die Antragstellerin nach den Einkünften des Antragsgegners von 2002 bis 2004. Von den ausgewiesenen Gewinnen aus Gewerbebetrieb zuzüglich den Kapitalerträgen bringt sie die Verluste aus Vermietung und Verpachtung, Steuern und die Beiträge zur Daseinsvorsorge in Abzug, außerdem den Unterhalt für die jetzt vier Jahre alte Tochter. Als Wohnwert für die selbstgenutzte Wohnung in möchte die Antragstellerin 325 € berücksichtigt wissen. So kommt sie zu einem bereinigten Einkommen von 4.802,91 €. Für sich bringt sie von einem angenommenen Einkommen von 1.000 € noch berufsbedingte Fahrtkosten von 264 € in Abzug. Sie kommt dann auf eine Einkommensdifferenz von 4.171,91 € und damit auf eine 3/7 Quote von 1.787,96 €. Sie beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.787,96 € zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus jeweils zum 1. eines jeden Monats, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Klage. Hilfsweise beantragt er, die Unterhaltsansprüche bis zum 31.12.2008 der Höhe nach auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen und hinsichtlich der Dauer bis zum 31.12.2008 zu befristen. Zunächst stellt er die Höhe seines Einkommens in Abrede. Er behauptet, seine Einkünfte seien rückläufig. Die Provisionen der seien zum 01.08.2007 erheblich gekürzt worden. Dadurch habe er beträchtliche Einkommenseinbußen. Der Antragsgegner verweist auch darauf, dass er nach wie vor erhebliche Darlehensverbindlichkeiten zu bedienen habe. Auch angesichts seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der minderjährigen Tochter sei er nicht in der Lage, den Unterhaltsvorstellungen der Antragstellerin nachzukommen. Insbesondere aber ist der Antragsgegner der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Unterhaltsrechtsreform, insbesondere des neuen § 1587 b BGB, weitere unbegrenzte und unbefristete Unterhaltsansprüche der Antragstellerin allein wegen der Einkommensdifferenz der Parteien unbillig seien. Er verweist darauf, dass die Parteien schon seit über fünf Jahren voneinander getrennt lebten. Die Antragstellerin habe Zeit gehabt, sich darauf einzustellen, dass sie nicht dauerhaft vom Ehemann alimentiert werde. Jedenfalls bis zum Ende dieses Jahres sei ihr zuzumuten, sich insgesamt und abschließend auf die neue Lebenssituation einzustellen. Weiter trägt der Antragsgegner vor, die Antragstellerin habe seiner Ansicht nach keine ausreichenden Bemühungen unternommen, eine ihren Fähigkeiten entsprechenden vollschichtigen Arbeitsplatz zu finden. Sie könnte dann wenigstens 1500 € netto verdiene und damit ihren Unterhalt aus ihren eigenen Einkünften sichern. Aus seiner Sicht ist es nicht angemessen, wenn die Antragstellerin unbeschränkt Anspruch auf Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat und sich mit einer Teilzeitbeschäftigung begnügt, während er trotz gesundheitlicher Einschränkungen und mit fast 60 Jahren zu einer letztlich seine Kräfte übersteigenden Erwerbstätigkeit gezwungen werde. Entscheidungsgründe Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung gem. § 1573 Abs.2 BGB. Ihr steht Unterhalt in Form des Aufstockungsunterhalts zu, weil ihre eigenen Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihren Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken. Die Antragstellerin ist seit mehr als 20 Jahren als Motopädin tätig. Schon im Hinblick auf ihr Alter von jetzt 56 Jahren ist ihr eine andere Erwerbstätigkeit weder zuzumuten, noch hätte sie eine reale Beschäftigungschance. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin sich in gebotener Weise um eine vollschichtige Tätigkeit bemüht hat. Zur Zeit übt sie nur eine stundenweise Beschäftigung aus. Aber auch wenn sie vollschichtig tätig wäre, könnte sie kein höheres Einkommen erzielen als 1200 € netto. Bekanntermaßen sind die Einkünfte im Gesundheitsbereich, in dem die Antragstellerin tätig ist, auch bei einer Fachqualifikation der Beschäftigten eher niedrig und in den letzten Jahren nicht gestiegen. Bei einer halbtägigen Beschäftigung verdiente die Antragstellerin 900 € brutto. Es ist deshalb zu unterstellen, dass sie bei einer ganztägigen Beschäftigung 1800 € brutto verdienen würde. Dem entspricht bei Steuerklasse I ein Nettoverdienst von 1200 €. Über Vermögen verfügt die Antragstellerin nicht. Zwar hat sie nach diesem Urteil einen Zahlungsanspruch aus dem Zugewinnausgleich in Höhe von 32.755,86 €. Dass dieser Anspruch umgehend erfüllt wird, kann aber nicht ohne weiteres unterstellt werden. Es ist auch anzunehmen, dass die Antragstellerin einen Teil des Geldes für aufgeschobene Anschaffungen und Begleichung von Verbindlichkeiten, insbesondere die nicht unerheblichen Prozesskosten aus diesem Verfahren, aufwenden muss. Zinseinkünfte in nennenswerter Höhe wird sie deshalb nicht erzielen können. Es ist deshalb gerechtfertigt, diese unberücksichtigt zu lassen und nur die – unterstellten – Einkünfte aus Erwerbstätigkeit mit 1.200 € anzusetzen, wobei auch, wegen der Fiktion, berufsbedingte Aufwendungen nicht abgezogen sind. Demgegenüber sind die Einkünfte des Antragsgegners wesentlich höher. Bei der Unterhaltsberechnung ist, wie bei Selbstständigen üblich, auf den Durchschnitt des Einkommens von drei abgeschlossenen Jahren abzustellen. Folgt man der eigenen Darstellung des Antragsgegners, so hat er im Jahr 2006 46.584,08 € verdient, im Jahr 2005 59.027,32 € und 2004 54.412,63 €. Dabei sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt, vermindert um die Verluste aus Vermietung und Verpachtung, abzüglich Steuern, Solidaritätszuschlag sowie Vorsorgeaufwand mit Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfall - und Haftpflichtversicherung. Daraus ergibt sich ein Jahresdurchschnitt von 53.341 €, monatlich 4.445 €. Ein Jahresabschluss für 2007 liegt noch nicht vor. Allein die Kürzung der Provisionssätze, auf die sich der Antragsgegner beruft, reicht nicht aus, um von einer nachhaltigen Verringerung der Einkünfte ausgehen zu können. Das Betriebsergebnis ist von verschiedenen Faktoren auf der Ein – und Ausgabenseite abhängig. Es kann nicht auf einen Faktor zugegriffen werden, um damit ein geändertes Ergebnis insgesamt zu begründen. Weitere Abzüge insbesondere für Kreditverpflichtungen sind nicht gerechtfertigt. Die laufenden Darlehenszinsen, die sich auf die Immobilienkredite beziehen, sind steuerlich bereits berücksichtigt, daraus ergeben sich die anerkannten Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner auch Sonderabschreibungen in Anspruch, die die steuerlichen Verluste noch erhöhen. Insoweit unterbleibt zugunsten des Antragsgegners ebenso wie bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb eine genauere Prüfung und Korrektur der gegebenenfalls steuerrechtlich erheblichen, aber unterhaltsrechtlich nicht relevanten Positionen. Die zusätzlichen Tilgungsleistungen können jedoch nicht abgezogen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Schulden für die Eigentumswohnungen in vollem Umfang bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs als Verbindlichkeiten des Endvermögens verrechnet wurden. Dadurch hat sich der Zugewinn der Antragstellerin bereits erheblich reduziert. Würde man beim Unterhalt die Tilgung der gleichen Schuld ebenfalls berücksichtigen, müsste die Antragstellerin über eine entsprechende Kürzung des Unterhalts ebenfalls noch einen Anteil der Tilgung bezahlen. Dies stellt eine unzulässige Doppelverwertung dar. Wenn die Tilgung der Schulden bereits beim Zugewinn berücksichtigt wurde, kann sie trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse im Unterhalt nicht mehr eingesetzt werden (BGH FamRZ 2003, 432, OLG München, FamRZ 2005, 713) Auch auf Unterhaltszahlungen für den inzwischen fast 26 Jahre alten Sohn kann sich der Antragsgegner nicht mehr berufen. hat seine Ausbildung abgeschlossen. Eine weitere finanzielle Unterstützung des Vaters muss als freiwillig und nicht verpflichtend angesehen werden. Im Übrigen befindet sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls seit dem 1.3.08 in einem festen Anstellungsverhältnis. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der vier Jahre alten Tochter kann mit dem Tabellenbetrag nach der höchsten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle mit 447 € berücksichtigt werden. Zu erhöhen ist das Einkommen noch um den Wohnwert der selbstgenutzten Eigentumswohnung. Der Gutachterausschuss ist in seinem Gutachten zum Verkehrswert von einer erzielbaren Kaltmiete von 285 € ausgegangen. Dann ergibt sich ein Monatseinkommen des Antragsgegners von 4.283 €. Es verbleibt eine Differenz zu einem angenommenen Einkommen der Antragstellerin mit 1.200 € von 3083 €. Davon steht der Antragstellerin mit der 3/7 Quote der Betrag von 1.321 € zu. Der Unterhaltsanspruch ist weder herabzusetzen noch zu befristen. Zwar sieht § 1578 b BGB mit Wirkung ab 1.1.08 diese Möglichkeiten vor. Danach ist der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen bzw. zeitlich zu begrenzen, wenn der volle bzw. zeitlich unbegrenzte Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Insoweit wird angeknüpft an den Grundsatz, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, § 1569 BGB. Im vorliegenden Fall würde eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhalts jedoch nicht der Billigkeit entsprechen. Bereits bei der Anwendung des früheren § 1573 Abs.5 BGB war ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Billigkeitsabwägung, ob sich die Einkommensdifferenz der Eheleute als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt (BGH FamRZ 2006, 1006). Entsprechendes gilt auch nach der neuen Rechtslage. Ehebedingte Nachteile können sich gem. § 1578 b BGB ergeben aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe. Die Verhältnisse der Ehe der Parteien waren davon geprägt, dass der Antragsgegner seiner beruflichen Tätigkeit nachging, durch die ein gesichertes und nicht unerhebliches Einkommen erzielt wurde. Die Aufgaben der Antragstellerin bestanden im Wesentlichen in der Haushaltsführung und der Erziehung des Sohnes. Ihre berufliche Tätigkeit übte sie nach der Geburt des Kindes in den ersten Jahren gar nicht und ab 1987 nur eingeschränkt aus. Aus dem Rentenversicherungsverlauf ergibt sich, dass eine Ausweitung erst im Jahr 2000 erfolgte, als es in der Ehe bereits kriselte. Somit war die Antragstellerin mehr als 20 Jahre lang nicht finanziell selbständig, sondern von dem Antragsgegner abhängig. Das entsprach der einvernehmlichen Wahrnehmung der Aufgabenverteilung in der Ehe und dem gemeinsamen Lebensziel. Die Einkünfte des Ehemanns prägten den sozialen Status und Lebensstandard der Familie. Die zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens durch die Ehefrau seit 23 Jahren bestehende Ehe hat also zu einer zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung und Abhängigkeit der Ehefrau geführt. Dies wird besonders deutlich bei der Altersvorsorge. Die Antragstellerin hat nur geringe Rentenanwartschaften erworben und auch im Übrigen keine Altersvorsorge betrieben. Sie hat sich insoweit auf den Fortbestand der Ehe und die gesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemanns verlassen. Dieser war seit 1988 selbständig. Seine bis dahin erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung waren aber immer noch höher als die der Antragstellerin in der gesamten Ehezeit, sodass sich durch den Versorgungsausgleich ein geringer Ausgleichsbetrag für die Antragstellerin ergibt. Im Übrigen hat der Antragsgegner aber durch den Aufbau von Vermögen für sein Alter vorgesorgt. Er hat drei Eigentumswohnungen erworben, auch das zu Beginn der Ehe gebaute und nach der Trennung verkaufte Einfamilienhaus war sein Alleineigentum. Er hat Lebensversicherungen abgeschlossen. Schließlich ist auch zu erwarten, dass er bei einer Aufgabe des Versicherungsgeschäfts einen Ausgleich für den vorhandenen Vertragsbestand erhält, wie es in dem Bereich üblich ist. An allen diesen Vorteilen nimmt die Antragstellerin nur über den Zugewinnausgleich teil, der lediglich die Vermögensdifferenzen zum Stichtag ausgleicht. Die weiteren Erwartungen, die Bestandteil der Zukunftsperspektive der Antragstellerin waren, bleiben unberücksichtigt. Es muss auch bedacht werden, dass die Antragstellerin inzwischen 56 Jahre alt ist. Eine berufliche Neuorientierung kommt nicht mehr in Frage. Das unterstellte zu erzielende Einkommen würde soeben das Existenzminimum decken, aber für Rücklagen und den zusätzlichen Aufbau einer Altersversorgung nicht ausreichen. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Antragstellerin ursprünglich Lehrerin werden wollte und diese Berufspläne zugunsten des Antragsgegners aufgegeben hat. Zu diesem Vorbringen in dem letzten Schriftsatz konnte sich der Antragsgegner nicht mehr äußern. Das Gericht sieht aber keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, weil es auf diesen Umstand nicht entscheidend ankommt. Die ehebedingten Nachteile der Antragstellerin beschränken sich eben nicht auf den Einkommensnachteil und die Frage, ob sie durch die Ehe in ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt wurde. Entscheidend ist die Entwicklung der tatsächlichen Lebenspositionen in der Ehe, die beschriebene wirtschaftliche Verflechtung und Abhängigkeit und der erworbene Lebenszuschnitt, der im Wesentlichen durch die Einkünfte des Antragsgegners geprägt wurde und erheblich über dem liegt, was die Antragstellerin nach ihren eigenen Möglichkeiten erreichen kann. Diese Gesichtspunkte wiegen im vorliegenden Fall so schwer, dass es unzumutbar erscheint, von der Antragstellerin zu verlangen, dass sie sich dauerhaft auf einen deutlich niedrigeren Lebensstandard einrichtet, der lediglich ihren eigenen jetzigen beruflichen Möglichkeiten entspricht. Eine Rückabwicklung und "Entflechtung" der dauerhaft entstandenen Abhängigkeiten ist nicht mehr möglich. Die Antragstellerin auf ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zu verweisen würde einen existentiellen Einschnitt in ihre Lebensgrundlagen bedeuten. Dem gegenüber steht der durch die langjährige Ehe begründete Vertrauenstatbestand in eine gesicherte finanzielle Zukunft. Die Interessen des Antragsgegners, nicht dauerhaft mit den Unterhaltszahlungen belastet zu sein, müssen demgegenüber zurückstehen. Die Belastung erscheint nicht unzumutbar. Auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind und der zusätzlichen Tilgungsbeiträge auf die Darlehn von 750 € verbleiben ihm noch rund 2.300 € und damit nicht viel weniger, als die Antragstellerin mit dem Unterhalt und dem unterstellten Einkommen zur Verfügung hat. Die nacheheliche Solidarität und Verantwortung nimmt den Antragsgegner deshalb jedenfalls solange er die gegenwärtigen Erwerbseinkünfte erzielt uneingeschränkt in die Pflicht. Weder ist der sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebende Unterhalt ( § 1578 BGB) herabzusetzen, noch kommt eine Befristung in Frage. V. (Kosten) Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Ziff. 2 ZPO, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Parteien zur Folgesache Zugewinnausgleich in annähernd gleicher Weise obsiegt haben, der Antragsgegner in der Folgesache Unterhalt dagegen überwiegend unterlegen ist.