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Urteil

3 C 604/10

Amtsgericht Landstuhl, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGLANDS:2011:0223.3C604.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die klagende Person 2.910,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2009 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22.06.2007. Unfallbeteiligt waren ein Streifenwagen der Polizei, Marke VW Bus, amtl. Kennzeichen …, besetzt mit den Polizeibeamten PHK … und PKin …, sowie der VW Golf, amtl. Kennzeichen …, gefahren durch einen Angehörigen der US-Streitkräfte. 2 Der unstreitige Sachverhalt ereignete sich wie folgt: 3 Der genannte Streifenwagen befuhr in Landstuhl die Hauptstraße in Richtung Kaiserstraße. Das gegnerische Kraftfahrzeug sollte einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Der Streifenwagen hielt an und schaltete das Blaulicht ein, der VW Golf hielt in ca. 5 Metern Entfernung ebenfalls an. Als die Beamten ausgestiegen waren, setzte der VW Golf zurück und fuhr entgegen der Fahrtrichtung 60 m rückwärts und bog dann in die Hauptstraße ein. Die Beamten nahmen im Streifenwagen die Verfolgung auf. Der VW Golf befand sich dann zwischen einem inzwischen herbeigerufenen zweiten Polizeifahrzeug (Fahrer POK …) und dem Streifenwagen. Das vorweg fahrende zweite Polizeifahrzeug versuchte, den VW Golf zum Anhalten zu bewegen durch Reduktion der Geschwindigkeit und eine Fahrt in Schlangenlinien. Der VW Golf jedoch fuhr über einen Gehweg und eine rote Ampel in die Kaiserstraße Richtung Kindsbach ein und wurde durch beide Polizeifahrzeuge verfolgt. Halteaufforderungen wurden vergeblich gegeben. Der Polizeibus schloss parallel zum VW Golf auf, blinkte nach rechts und zog nach rechts. Der VW Golf wich auf den Gehweg aus und beschleunigte, um aus der Situation zu gelangen. Später wurde dieses Manöver wiederholt, aber diesmal hatte der VW Golf keine Ausweichmöglichkeit mehr. Stattdessen lenkte der Fahrer nach links, sodass eine seitliche Kollision mit dem Polizeibus erfolgte. Danach wurde der VW Golf nur noch verfolgt, aus den Augen verloren und nach einem späteren Unfall aufgefunden. 4 An unstreitigen Schadenspositionen sind entstanden: 5 - Reparaturkosten in Höhe von 4425,65 EUR - Nutzungsausfallkosten in Höhe von 845 EUR, bestehend aus 13 Tagen zu je 65 EUR - Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 525,68 EUR - Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR 6 Ausgeglichen wurde durch die Beklagte der hälftige Betrag. Um die Restsumme streiten die Parteien. 7 Die Klägerin meint, der Anspruch auch über die restliche Summe bestehe, weil der gegnerische Fahrer die Polizeibeamten zu ihrer Vorgehensweise herausgefordert habe. Aus rechtlichen Gründen sei das Unfallereignis für die Polizeibeamten unabwendbar gewesen, sodass weder ein Mitverschulden noch die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sei. Im Übrigen liege sowieso kein Mitverschulden vor, wenn der Zweck der Verfolgung zu den Risiken im angemessenen Verhältnis stehe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zur Zahlung von 2910,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.03.2009 zu verurteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte meint, beide Unfallbeteiligte hätten vorsätzlich gehandelt, sodass ein Mitverschulden der Polizeibeamten vorliege und nur eine hälftige Haftung gegeben sei. In der konkreten Verkehrssituation sei ein Anhalten des US-Amerikaners nicht dringend geboten gewesen. 13 Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang von 2910,67 EUR begründet. 15 Ein Anspruch aus § 7 StVG scheitert zum einen am fehlenden Unfall. Ein solcher liegt nur vor bei einem plötzlichen und unerwarteten schädigenden Ereignis, was bei einer Vorsatztat nicht zu bejahen ist. Des Weiteren fehlt es an einer für das StVG typischen Gefährdungssituation, die sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Hier hat der Fahrer des VW Golf sein Fahrzeug zur Kollision mit dem Polizeibus zweckfremd eingesetzt. Insofern ist auf die Frage der rechtlichen Vermeidbarkeit gemäß § 17 StVG nicht einzugehen, obwohl diese hier mit guten Gründen vertretbar wäre (vgl. dazu auch OLG Hamm, NJW 1988, 1096; AS 58; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 815). 16 Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. 17 Durch das Herbeiführen der Kollision mit dem Polizeibus hat der Fahrer des VW Golf, für den die Beklagte einstandspflichtig ist, §§ 12a, 13a PflVersG, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt. Die kausal eingetretene Schadenshöhe wurde nicht bestritten. 18 Ein Mitverschulden der Klägerin selbst liegt nicht vor, § 254 BGB. Ein Mitverschulden der handelnden Polizeibeamten bei der Anspruchsentstehung, das der Klägerin zugerechnet werden könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Eine Kollision zwischen verfolgendem Polizeifahrzeug und verfolgtem Fluchtfahrzeug begründet bereits rechtlich kein zurechenbares Mitverschulden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 815). Im Übrigen sind die Voraussetzungen eines Herausforderungsfalles erfüllt. 19 Derjenige, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, ist diesem anderen, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGH, NJW 1996, 1533). Diese Haftung besteht gerade in den Fällen, in welchen sich eine Person der Festnahme oder Kontrolle durch Polizeibeamte durch Flucht zu entziehen versucht und dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer Körper und Sachwerte gefährdenden Verfolgung herausfordert (vgl. BGH, NJW 1990, 2885). Dabei können dem Schädiger nicht nur im Rahmen der Verfolgung durch fahrlässiges Handeln des Verfolgenden entstandene Schäden zugerechnet werden, sondern auch solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Verfolger gezielte Maßnahmen ergreift, um die Flucht zu beenden (vgl. LG Trier, Urt. V. 29.10.1998, Az. 3 S 129/98; AS 51 ff.). 20 Die gezielten Maßnahmen müssen billigenswert und nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg sein. Nachdem im vorliegenden Fall die aktive Beschädigung nicht durch gezieltes Rammen des VW Golf entstanden ist, sondern der VW Golf aktiv in das ihn bedrängende, aber noch nicht touchierende Polizeifahrzeug hineingesteuert wurde, sind diese Vorgaben zudem auf die Abwägung des zurechenbaren Mitverschuldens zu übertragen. 21 Zu berücksichtigen ist zwar einerseits, dass sich die Flucht des Fahrers des VW Golf aus einer Situation ohne Straftatbezug heraus entwickelte. Dieser sollte lediglich einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Anzeichen für eine Bewaffnung oder Gefährdung anderer z.B. durch offensichtliche Fahruntüchtigkeit lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verkehrskontrolle, so auch der Klagevortrag, nicht vor. 22 Jedoch hat der Fahrer des VW Golf sich der Kontrollsituation selbst und das noch in höchst verkehrswidriger Weise entzogen, sodass die handelnden Polizisten sowohl aus der Situation heraus (Verdacht auf Verdeckung einer möglichen Vortat oder Verkehrsuntauglichkeit durch den Fahrer) als auch zur Vermeidung der weiteren Gefährdung Unbeteiligter, parkender sowie möglicher entgegenkommender Fahrzeuge durch den Fahrer bei seiner Flucht dazu angehalten waren, diese Flucht zu unterbinden. Immerhin befuhr der Fahrer des VW Golf Bürgersteige, fuhr entgegen einer Einbahnstraße und zudem mit überhöhter Geschwindigkeit im innerstädtischen Bereich, sodass das Verfolgungsrisiko zu einer unangemessenen Höhe gesteigert wurde (vgl. BGH, NJW 1981, 750). Die bloße Identitätsfeststellung über das Kennzeichen hätte dabei als Maßnahme im Sinne des § 9 POG nicht ausgereicht. Es bestand keine Gewissheit, ob das Fahrzeug vom Halter geführt wurde oder gar gestohlen war. Zudem wäre ein Nachweis einer Verkehrsuntüchtigkeit nicht zu führen gewesen. Die Fluchtsituation aus einer bloßen Verkehrskontrolle heraus war auch bereits Gegenstand anderer Verfahren, in denen ebenso wie hier die volle Haftung dem flüchtenden Fahrer auferlegt wurde (vgl. dazu OLG Celle, Urt. V. 02.11.2000, Az. 14 U 281/99, juris). 23 Das Verhalten der handelnden Polizeibeamten war dabei angemessen und auch erforderlich, mithin verhältnismäßig. Der Fahrer des VW Golf wurde zunächst vergeblich durch Licht- und Tonsignal zum Halten aufgefordert. Daraufhin wurde der Fahrer lediglich eingeengt bzw. abgedrängt und hätte durch eigenes Fahrverhalten die Situation entschärfen und beenden können, was er nicht tat, sondern in verkehrswidriger Weise weiterfuhr. Dass es letztendlich auch durch ein erfolgreiches Bedrängen zur Kollision gekommen wäre, ist dabei unerheblich. Denn bei so massivem Fluchtverhalten waren die handelnden Polizeibeamten umso mehr gehalten, eine weitere Gefährdung zu unterbinden bzw. den Grund für die Flucht aufzuklären (vgl. OLG Celle, Urt. V. 02.11.2000, Az. 14 U 281/99, juris). Durch die mehrfache Androhung der zwangsweisen Beendigung der Fahrt durch Abdrängen musste dem Fahrer des VW Golf auch klar sein, dass eine Kollision erfolgen würde, was er selbst hätte vermeiden können. Die so angedeutete Kollision bedeutete auch kein so hohes einzugehendes Risiko, als dass eine Güterabwägung zu einem Unterlassen der Handlung hätte führen müssen, mithin eine Schadensteilung erforderlich wäre (vgl. BGH, NJW 1971, 1980; BGH, NJW 1975, 168). Die Beamten hatten während der Verfolgungsfahrt die Möglichkeit, verschiedene, sich in der Intensität steigernde Maßnahmen zu ergreifen und haben nach deren erfolglosem Einsatz die Inkaufnahme einer Sachbeschädigung zum Zwecke weiterer Abwehr von Gefahren für zum Teil höherrangige Rechtsgüter vorgenommen. Dass dabei – im Nachhinein betrachtet – die Gefahr der Gefährdung Dritter zum Tatzeitpunkt gering war, spielt für die rechtliche Wertung in der Entscheidungssituation keine Rolle (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 815, 816). 24 Sollte eine Verantwortung für die Mitverursachung des Schadens rein rechtlich doch bejaht werden, wäre diese angesichts der eigentlichen Kollisionsverursachung durch den Fahrer des VW Golf als so geringfügig anzusehen, dass eine Haftungsteilung oder gar Quotelung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1996, 1533, 1535). 25 Sofern in anderen Entscheidungen bei gezieltem Rammen ohne eigenen Handlungsimpuls des Verfolgten Schadensersatzansprüche abgelehnt worden sind (vgl. OLG München, ZfSch 1997, 125), hat diese Sachverhaltskonstellation nichts mit der hier entschiedenen zu tun und ist schon wegen des hier aktiven Tuns des Fahrers des VW Golf nicht vergleichbar. 26 Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. 27 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 28 Beschluss 29 Der Streitwert wird auf 2.910,67 € festgesetzt.