Endurteil
5 C 1210/20
AG Landshut, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Streitgegenstand der gem. Art. 47a Abs. 1 S. 5 BayJG gegen den Vorbescheid der Gemeinde zu richtenden Klage ist nicht der Bescheid selbst, sondern der in ihm verkörperte Ersatzanspruch. Deshalb ist nach Erlass eines Vorbescheids die Klage des Ersatzpflichtigen auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch oder auf Herabsetzung des festgesetzten Betrags gegen den Ersatzberechtigten zu richten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 29 Abs. 1 S. 3, 4 BJagdG regeln einen Fall der subsidiären Ausfallhaftung. Der Geschädigte kann deshalb von der Jagdgenossenschaft nur dann Ersatz verlangen, wenn er vorträgt und nachweist, dass er von allen Jagdpächtern, die die Haftung übernommen haben, keinen Ersatz erlangen kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. In der Abrede, die den Pächter zur Übernahme der Wildschäden verpflichtet, ist regelmäßig ein echter Vertrag zugunsten Dritter (hier: zugunsten aller Jagdgenossen) gem. § 328 Abs. 2 BGB zu sehen, so dass sich der Geschädigte vorrangig an den Pächter halten muss und nur subsidiär auf die Jagdgenossenschaft zurückgreifen kann. Er muss deshalb im Rahmen einer Klage gegen die Jagdgenossenschaft vortragen und gegebenenfalls beweisen, warum eine Klage gegen den Jagdpächter nicht Erfolg versprechend ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Streitgegenstand der gem. Art. 47a Abs. 1 S. 5 BayJG gegen den Vorbescheid der Gemeinde zu richtenden Klage ist nicht der Bescheid selbst, sondern der in ihm verkörperte Ersatzanspruch. Deshalb ist nach Erlass eines Vorbescheids die Klage des Ersatzpflichtigen auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch oder auf Herabsetzung des festgesetzten Betrags gegen den Ersatzberechtigten zu richten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 29 Abs. 1 S. 3, 4 BJagdG regeln einen Fall der subsidiären Ausfallhaftung. Der Geschädigte kann deshalb von der Jagdgenossenschaft nur dann Ersatz verlangen, wenn er vorträgt und nachweist, dass er von allen Jagdpächtern, die die Haftung übernommen haben, keinen Ersatz erlangen kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. In der Abrede, die den Pächter zur Übernahme der Wildschäden verpflichtet, ist regelmäßig ein echter Vertrag zugunsten Dritter (hier: zugunsten aller Jagdgenossen) gem. § 328 Abs. 2 BGB zu sehen, so dass sich der Geschädigte vorrangig an den Pächter halten muss und nur subsidiär auf die Jagdgenossenschaft zurückgreifen kann. Er muss deshalb im Rahmen einer Klage gegen die Jagdgenossenschaft vortragen und gegebenenfalls beweisen, warum eine Klage gegen den Jagdpächter nicht Erfolg versprechend ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Landshut in dieser Sache vom 03.12.2020 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten ihres Versäumnis rechtzeitiger Anzeige der Verteidigungsbereitschaft. Der Kläger hat die übrigen Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und des Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 940,00 € festgesetzt. Die Nebenintervention ist zulässig, die Klage hingegen ist unzulässig und auch unbegründet. I. Die Nebenintervention ist zulässig. Die von Amts wegen zu prüfenden unverzichtbaren Voraussetzungen für einen wirksamen Beitritt sind gegeben. Das rechtliche Interesse des Streithelfers am Beitritt ist von keiner Seite bestritten worden, weshalb es gemäß § 295 Abs. 1 ZPO als bestehend gilt. II. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat die vierwöchige Klageerhebungsfrist des Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG versäumt. Die Frist beginnt mit Zustellung des Vorbescheids vom 27.08.2020. Der Zustellungstag ist zwar nicht vorgetragen, die Klageschrift stammt aber vom 01.09.2020, Zustellung kann daher spätestens an diesem Tag erfolgt sein. Die Frist zur Klageerhebung ist damit spätestens am 29.09.2020 abgelaufen. Klageerhebung setzt die Zustellung der Klage voraus. Die Klage ist hier erst am 11.11.2020 zugestellt worden und damit außerhalb der vierwöchigen Frist. Nach § 167 ZPO ist hier nicht auf die Einreichung der Klage am 02.09.2020 abzustellen, weil die Klage nicht „demnächst“ zugestellt worden ist. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es keine absolute zeitliche Grenze gibt, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Der Partei sind jedoch solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können. Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Maßgeblich ist hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der Klagefrist, sind regelmäßig geringfügig und bleiben deshalb außer Betracht. Einem Kläger sind nicht nur geringfügige Verzögerungen insbesondere dann anzulasten, wenn sie darauf beruhen, dass der zu leistende Gerichtskostenvorschuss nicht oder nach seiner Anforderung nicht rechtzeitig eingezahlt wird. Mithin sind einem Kläger Verzögerungen zuzurechnen, die eintreten, weil er noch nicht alles getan hat, was das Verfahrensrecht von ihm zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert (BGH, Urteil vom 25.02.2021, Az.: IX ZR 156/19). Nach diesen Maßstäben liegen hier dem Kläger zuzurechnende nicht mehr nur geringfügige Verzögerungen von in der Summe 35 Tagen vor. Dem Kläger zuzurechnen ist zunächst eine Verzögerung von einem Tag (30.09.2020) bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses am 01.10.2020. Die Klagefrist hat mit der Zustellung des Vorbescheids vom 27.08.2020 zu laufen begonnen. Mangels anderweitigem Vortrag der Parteien ist hier von einer Zustellung spätestens am Tag der Fertigung der Klageschrift vom 01.09.2020 auszugehen. Demnach ist die Klagefrist spätestens am 29.09.2020 abgelaufen. Die Klageschrift vom 01.09.2020 konnte zunächst mangels Einzahlung eines Kostenvorschusses nicht zugestellt werden. Ein Vorschuss konnte nicht angefordert werden, weil die Klageschrift keinerlei Anhaltspunkte für die Bemessung bzw. die Betragsvorstellung des Klägers enthielt. Nach Mitteilung der Betragsvorstellung am 09.09.2020 erfolgte am 10.09.2020 die Anforderung des Kostenvorschusses. Es kann dahinstehen, ob bereits die Einreichung einer Klageschrift, die ersichtlich keine ausreichenden Informationen zur Bemessung des für den Kostenvorschuss erforderlichen Streitwerts enthielt, zu einer dem Kläger zuzurechnenden Verzögerung geführt hat. Jedenfalls die verspätete Einzahlung des Vorschusses beinhaltet eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung. Ausgehend von einem Zugang der Anforderung des Kostenvorschusses nach dem regulären Postlauf spätestens am 14.09.2020 war maximal eine Frist von einer Woche für die Weiterleitung der Anforderung vom Prozessbevollmächtigten an den Kläger selbst und dann eine Überlegungsfrist für den Kläger von etwa derselben Länge zuzugestehen (der Bundesgerichtshof geht regelmäßig jeweils nur von 3 Werktagen aus). Verzögerungen, die vor Ablauf der Klagefrist eingetreten sind, spielen bei der Beurteilung der Zustellung „demnächst“ keine Rolle, weil der Kläger berechtigt ist, die Frist voll auszuschöpfen, sodass nur ein Tag zwischen Ablauf der Klagefrist und Eingang des Kostenvorschusses als zurechenbare Verzögerung verbleibt. Weiter ist dem Kläger eine Verzögerung von zusätzlichen 34 Tagen zuzurechnen. Mit der Einzahlung des Kostenvorschusses hatte der Kläger hier noch nicht alles getan, was das Verfahrensrecht von ihm zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Der Kläger hatte nämlich hier mit Schriftsatz vom 09.09.2020 ausdrücklich darum gebeten, die Frist zur Klagebegründung bis zum 10.10.2020 zu verlängern. Dem Kläger wurde seitens des Gerichts keine Frist zur Klagebegründung gesetzt. Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage für eine solche Fristsetzung. Der Kläger war vom Gericht nur aufgefordert worden, binnen zwei Wochen mitzuteilen, von welcher Schadenshöhe er ausgeht, um den Streitwert vorläufig festsetzen und einen Kostenvorschuss anfordern zu können. Das Begehren des Klägers, die Frist zur Klagebegründung zu verlängern, konnte nur so verstanden werden, dass der Kläger jedenfalls nicht vor dem Eingang einer Klagebegründung eine Zustellung der Klage wünscht. Der Kläger hatte schon in der Klageschrift vom 01.09.2020 angekündigt, eine weitergehende Begründung nachzureichen. Im Schriftsatz vom 09.09.2020 hat der Kläger neben dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Klagebegründung auch die allein vom Gericht zuvor angeforderte Information mitgeteilt, von welcher Schadenshöhe er ausgeht. Nachdem eine Klagebegründung innerhalb der angekündigten Zeit bis zum 10.10.2020 nicht erfolgt war, der Kostenvorschuss jedoch am 01.10.2020 eingegangen war, hat das Gericht, obwohl es hierzu nicht gehalten war, mit Verfügung vom 29.10.2020 angefragt, ob die Klage (trotz der ausgebliebenen aber angekündigten Begründung) nunmehr zugestellt werden soll. Erst auf diese Anfrage hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.11.2020 mitgeteilt, dass die Klageschrift (ohne die angekündigte Begründung der Klage) zugestellt werden soll. Dem Kläger zuzurechnen ist damit die Verzögerung der Zustellung vom Tag nach Eingang des Kostenvorschusses (02.10.2020) bis zum Tag vor dem Eingang der Mitteilung, dass die Klage nunmehr zugestellt werden soll (04.11.2020). In der Summe ergibt sich damit eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung der Zustellung von 35 Tagen. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine solche Verzögerung noch als geringfügig erscheinen lassen. III. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet, weil der Kläger nach § 29 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 BJagdG nur gegen die einzelnen Jagdpächter und nicht gegen die Jagdgenossenschaft vorgehen kann. Streitgegenstand der gemäß Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG gegen den Vorbescheid der Gemeinde zu richtenden Klage ist nicht der Bescheid selbst, sondern der in ihm verkörperte Ersatzanspruch. Dementsprechend sieht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AVBayJG vor, dass nach Erlass eines Vorbescheids die Klage des Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch oder auf Herabsetzung des festgesetzten Betrags zu richten ist. Auch wenn das Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Gericht - gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise - in der Sache selbst zu entscheiden. Denn ein Ersatzanspruch bleibt nach ordnungsgemäßer Anmeldung (§ 34 BJagdG) bestehen, auch wenn das Vorverfahren wesentliche Mängel aufweist. Das Gericht muss eine eigene Sachaufklärung betreiben. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 S. 1 BJagdG) ist in B. nicht (mehr) vorgesehen (BGH NJW-RR 2021, 446). Der in dem Vorbescheid verkörperte Ersatzanspruch wiederum ist in § 29 BJagdG geregelt. Dort ist in Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich festgelegt, dass die Ersatzpflicht den Jagdpächter trifft, wenn er den Ersatz des Wildschadens übernommen hat. In Absatz 1 Satz 4 wird angeordnet, dass die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft nur bestehen bleibt, soweit vom einzelnen Jagdpächter kein Ersatz erlangt werden kann. Das Gericht versteht diese Regelung als einen Fall der subsidiären Ausfallhaftung. Mithin kann der Geschädigte von der Jagdgenossenschaft nur dann Ersatz verlangen, wenn er vorträgt und nachweist, dass er von allen Jagdpächtern, die die Haftung übernommen haben, keinen Ersatz erlangen kann. In der Abrede, die den Pächter zur Übernahme der Wildschäden verpflichtet, wird regelmäßig ein echter Vertrag zugunsten Dritter (in diesem Fall zugunsten aller Jagdgenossen) gem. § 328 Abs. 2 BGB gesehen. Bedenken gegen diese Einordnung bestehen auch nicht deshalb, weil sich der Geschädigte nunmehr vorrangig an den Pächter halten muss und erst subsidiär auf die Jagdgenossenschaft zurückgreifen kann. In der Literatur ist lediglich anerkannt, dass Verträge zugunsten Dritter Belastungen insoweit enthalten dürfen, als sie sich als Einschränkung einer Begünstigung oder einen reinen Reflex darstellen. Obwohl die Regelung keine Leistungspflicht begründet, sondern nur ein Recht beschränkt, kann es unter dem Gesichtspunkt der Privatautonomie keinen Unterschied machen, dass insofern eine Belastung vorliegt. Die Regelung des Abs. 1 S. 4 erweist sich dennoch nicht als verfassungswidrig. Denn Abs. 1 S. 4 gestattet es nicht, bestehende Ansprüche der Jagdgenossen zu beschneiden. Vielmehr erlaubt die Vorschrift lediglich, „vorab“ den Schuldner künftiger Ansprüche auf Wildschadensersatz festzulegen. In der Literatur besteht Uneinigkeit in der Frage, wie die Haftung der Jagdgenossenschaft im Falle des Absatzes 1 Satz 3 zu konstruieren ist. Teilweise wird ein bürgschaftsähnlicher Charakter angenommen, während andere eine gesamtschuldnerische Haftung von Pächter und Jagdgenossenschaft vertreten. Beide Ansichten können nicht überzeugen. Würde man eine gesamtschuldnerische Haftung annehmen, müsste man in Absatz 1 Satz 3 eine reine Regelung des Innenverhältnisses zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft sehen. Die Norm würde das nachzeichnen, was sich ohnehin aus der Abrede der Parteien ergibt. Noch deutlicher wird dies in der Zusammenschau mit Absatz 1 Satz 4. Das Gesetz bringt klar zum Ausdruck, dass vorrangig der Pächter und erst dann die Jagdgenossenschaft haften sollen, wenn von ersterem kein Ersatz zu erlangen ist; mithin handelt es sich um eine subsidiäre Ausfallhaftung. Aber auch die erstgenannte Auffassung, nach der der Jagdgenossenschaft analog § 771 Satz 1 BGB die Einrede der Vorausklage zusteht, ist abzulehnen. Die planwidrige Regelungslücke mag sich zwar daraus ergeben, dass das BJagdG keine Regelung zu der Frage trifft, was der Geschädigte hinsichtlich seines Anspruchs gegen den Pächter unternommen haben muss, um gegen die Jagdgenossenschaft vorgehen zu dürfen. Dagegen spricht indes, dass der Gesetzgeber selbst regelmäßig zum Ausdruck bringt, wenn er eine entsprechende Anwendung bürgschaftsrechtlicher Normen für angebracht hält (beispielsweise in § 566 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1251 Abs. 2 S. 2 BGB, § 98 a Abs. 3 AufenthG, § 14 S. 1 AEntG, § 121 Abs. 5 S. 4 WPO). Gegen die Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage spricht zunächst, dass es sich bei Absatz 1 Satz 3 und 4 nicht um eine Regelung der Kreditsicherung handelt. Entscheidend dürfte aber sein, dass § 771 BGB nicht die einzig denkbare Lösung darstellt, um die vorrangige Haftung eines Schuldners zu regeln. Soll ein Schuldner vorrangig dem Gläubiger haften, während ein anderer nur dann herangezogen werden soll, wenn bei jenem keine Befriedigung zu erlangen ist, so lässt sich dies auch dadurch bewerkstelligen, dass der Geschädigte im Rahmen einer Klage gegen die Jagdgenossenschaft vortragen und ggf. beweisen muss, warum eine Klage gegen den Jagdpächter nicht Erfolg versprechend ist. Gelingt ihm das, so würde man dem Grundstückseigentümer anderenfalls ein sinnloses Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zumuten. Darin läge kaum eine überzeugende, vom Gedanken der Effektivität getragene Rechtspraxis, wohl aber führte dies zu einer unnötigen Inanspruchnahme der Gerichte (beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Spickhoff, Stand: 15.01.2021, § 29 BJagdG, Rn. 28 ff.). Aus den vorgenannten Gründen kommt es weder auf die Kenntnis des Klägers von der Übernahme der Haftung durch einzelne Jagdpächter an, noch kann der Beklagten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegengehalten werden. Die Voraussetzungen für eine solche unzulässige Rechtsausübung liegen im Übrigen auch nicht vor. Es handelt sich hier bestenfalls um eine falsche rechtliche Beurteilung seitens der Beklagten und eine damit einhergehende falsche Information gegenüber dem Kläger. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger seitens der Beklagten Einsicht in die Vereinbarungen zur Haftungsübernahme verwehrt wurde. Es bestehen angesichts des von der Beklagten vorgelegten Schreibens des Klägers vom 03.11.2020 (Anlage B2) bereits erhebliche Zweifel, ob der Kläger überhaupt in Unkenntnis der Haftungsübernahme war. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er von der Haftungsübernahme keine Kenntnis hatte und ihm von der Beklagten zu Unrecht die Einsicht in die erforderlichen Unterlagen und die entsprechende Information versagt worden sind, wäre es gleichwohl Sache des Klägers gewesen, sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen und hierzu gegebenenfalls gegen die Beklagte vorzugehen. Der hier angegriffene Vorbescheid der Gemeinde vom 27.08.2020 enthält auch den Hinweis, dass sich die Schadensersatzpflicht aus § 29 BJagdG ergibt und eine Weitergabe der Kostenpflicht von der Jagdgemeinschaft im Rahmen eines bestehenden Jagdpachtvertrages möglich ist. Schließlich hätte der Kläger auch bei der unteren Jagdaufsichtsbehörde Einsicht in etwaige bestehende Jagdpachtverträge erhalten können. Dort sind gemäß § 12 BJagdG sämtliche Jagdpachtverträge hinterlegt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 48 GKG in Verbindung mit § 6 ZPO festgesetzt.