Urteil
3 C 360/17
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKR:2018:1030.3C360.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar für die rechtliche Interessenvertretung in Anspruch. Am 00.00.0000 regte der von der Beklagten im Jahr 2003 geschiedene, vormalige Ehemann, Herr T W, unter dem Aktenzeichen 64 F 59/14 die Prüfung von Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Entziehung des elterlichen Sorgerechts von der Beklagten im Hinblick auf das gemeinsame Kind, K-O W, an. Am 05.03.2014 beantragte Herr T W beim Amtsgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 64 F 60/14 die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für K-O W im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Beklagte, die aufgrund ihrer Einkommenssituation und ihrer Schulden im Hinblick auf die durch den Kindsvater eingeleiteten Verfahren und der damit zusammenhängenden Kostenbelastung verunsichert war und keine Kenntnis über das Institut der Verfahrenskostenhilfe hatte (Bl. 14), mandatierte durch Vollmacht vom 11.03.2014 den Kläger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dem Sorgerechtshauptsacheverfahren, 64 F 59/14, und dem dazugehörigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, 64 F 60/14, vor dem Amtsgericht Krefeld (Bl. 14). Die Details des Erstgesprächs sind zwischen den Parteien streitig; jedenfalls fragte der Kläger weder in diesem Gespräch noch im weiteren Verfahrensverlauf nach bestehenden Schulden der Beklagten (Bl. 14). Durch Schreiben vom 18.03.2014 teilte der für beide Verfahren zuständige Richter den Parteien mit, dass er im Hauptsacheverfahren 64 F 59/14 mit Verfügung vom gleichen Tag Erörterungstermin auf den 10.04.2014 anberaumt habe (Bl. 12 in 64 F 60/14). Im Rahmen dieses Termins sei gegebenenfalls auch die Frage zu erörtern, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen sei nach § 156 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Nach seinem derzeitigen Erkenntnisstand gehe der Richter davon aus, dass sich die beteiligten Eltern über die Frage, bei wem sich der betroffene Minderjährige bis zum 10.04.2014 aufhalte, verständigen könnten, so dass bis dahin eine vorläufige gerichtliche Regelung nicht erforderlich sei (Bl. 12 in 64 F 60/14). Das Verfahren 64 F 60/14 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung endete am 10.04.2014 durch einen in nichtöffentlicher Sitzung geschlossenen Zwischenvergleich, in dem die Eltern für den Zeitraum, den eine familienpsychologische Begutachtung im Hauptsacheverfahren dauern würde, eine vorläufige Sorgerechtsregelung im Sinne des Wechselmodells unter gegenseitiger Aufhebung der Kosten vereinbarten (Bl. 14, 16 Rück in 64 F 60/14). Durch Beschluss vom 22.04.2014 unter dem Aktenzeichen des Verfahrens 64 F 60/14 legte das Gericht der Beklagten als Antragsgegnerin und Herrn T W als Antragsteller die Gerichtskosten des erledigten Verfahrens zu gleichen Teilen auf (Bl. 18 in 64 F 60/14). Durch Beschluss vom 05.05.2014 setzte das Amtsgericht Krefeld den Streitwert für das Verfahren 64 F 60/14 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 1.500 Euro fest (Bl. 27 in 64 F 60/14). Für seine Tätigkeit in diesem Verfahren stellte der Kläger der Beklagten eine Rechnung über 157 Euro aus. Da die Beklagte diese Summe aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht sofort zahlen konnte (Bl. 18), vereinbarten die Parteien eine Zahlung in kleinen Raten (Bl. 17, 19). Nachdem die Beklagte aufgrund ihres geringen Einkommens und der bestehenden Schulden wegen der im Verfahren möglicherweise auf sich zukommenden Kosten zunehmend verunsicherte, informierte diese sich im Büro von Rechtsanwalt T über die Möglichkeiten von Verfahrenskostenhilfe (Bl. 15). Dieser erklärte der Beklagten, dass ihr aufgrund ihres Einkommens und ihrer Schulden höchstwahrscheinlich ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe in dem Sorgerechtsverfahren zustehe (Bl. 15). Durch Email vom 09.06.2014 entzog die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „W ./W-64 F59/14 “ (Bl. 4) das Mandat. In der Email schrieb die Beklagte: „ Sehr geehrter Herr T Hiermit entziehe ich Ihnen das Mandat. Ihre Rechnung werde ich selbstverständlich in den vereinbarten Raten begleichen. Mit freundlichem Gruß T W “ (Bl. 4) In der Folge ließ sich die Beklagte durch Rechtsanwalt T vertreten, der sich unter dem 25.06.2014 zur Akte meldete und für die Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung stellte. Das Amtsgericht Krefeld bewilligte der Beklagten durch Beschluss vom 30.06.2014 Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Scheuer mit Wirkung ab dem 27.06.2014 und setzte eine monatliche Rate von 15 Euro ab dem 01.10.2014 fest, die bis heute unverändert blieb. Der Kläger bestätigte die Mandatskündigung durch Schriftsatz vom 10.06.2014 und übersendete unter demselben Datum eine Kostenabrechnung für seine Tätigkeit im Hauptsacheverfahren 64 F 59/14 auf der Grundlage eines Streitwertes von 3.000 Euro in Höhe von 860,97 Euro (Bl. 7). In der Abrechnung setzte der Kläger eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe 261,30 Euro (netto), eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 241,20 Euro (netto) und eine 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 201,00 Euro (netto) an und schlug eine Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro auf den Betrag auf. Nachdem die Beklagte auf diese Rechnung nicht zahlte, beantragte der Kläger am 04.07.2014 die Festsetzung der Gebühren beim Amtsgericht Krefeld. Dem Antrag widersprach die Beklagte durch Schriftsatz von Rechtsanwalt T vom 09.01.2015. In dem Schriftsatz heißt es: „ wird (...) gegen das Kostenfestsetzungsgesuch vom 04.07.2014 folgende Einwendung erhoben: Der Antragsteller hat die Auftraggeberin – entgegen der ihm gemäß § 16 Abs. 1 BORA obliegenden Verpflichtung – in der vorliegenden Sache nicht auf die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingewiesen und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt, obgleich die Auftraggeberin ihn ausdrücklich auf ihre beengten finanziellen Verhältnisse hingewiesen hat. Unter Darlegung ebendieser Verhältnisse wurde der Auftraggeberin in der vorliegenden Sache Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners bewilligt. Die Kostenfestsetzung ist daher gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen .“ (Bl. 8) Obwohl die Beklagte die im Hinblick auf die Rechnung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, 64 F 60/14, fällig werdenden Raten ordnungsgemäß abzahlte (Bl. 16), beantragte der Kläger durch Schriftsatz vom 07.01.2015 auch die Kosten nach § 11 RVG gegen die Beklagte in Höhe von 157 Euro festzusetzen (Bl. 34 in 64 F 60/14). In dem Antrag setzte der Kläger auf der Grundlage eines Streitwertes von 1.500 Euro eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 149,50 Euro (netto) an und schlug eine Telekommunikationspauschale von 20 Euro auf diesen Betrag auf. Durch Beschluss vom 19.01.2015 setzte das Gericht den Wert des Hauptsacheverfahrens auf 3.000 Euro fest (Bl. 132 Rück in 64 F 59/14). Durch Beschluss vom 25.03.2015 wies die zuständige Rechtspflegerin den Antrag des Klägers vom 04.07.2014 auf Festsetzung der Vergütung für das Hauptsacheverfahren nach § 11 Abs. 5 RVG zurück (Bl. 146 in 64 F 59/14). Der Beschluss überschnitt sich mit der Rücknahme des Antrags durch den Kläger durch Schriftsatz vom 24.03.2015 (Bl. 148 in 64 F 59/14). Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte bei Mandatsbeginn auf ihre Einkommensverhältnisse angesprochen und – wie stets in solchen Fällen (Bl. 16) – ausdrücklich gefragt, ob nicht ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden solle (Bl. 2). Die Beklagte habe darauf erklärt, dass sie zu viel verdiene, um ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt zu erhalten (Bl. 2). Er, der Kläger, habe ihr daher angeboten, dass sie seine Gebühren auch in Raten zahlen könne (Bl. 2). Er, der Kläger, halte für seine Mandanten nicht nur Formulare für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor, sondern weise diese schon aus eigenem Interesse grundsätzlich auf die Beantragungsmöglichkeit hin, wenn er aus dem persönlichen Gespräch den Eindruck gewinne, dass dem Klienten ein entsprechender Anspruch zustehen könnte (Bl. 16). Weil die Informationen aus dem Internet abfragbar seien, habe er keinen Anlass gesehen, gegenüber der Beklagten weiter zu insistieren, nachdem diese ihm erklärt habe, dass ihr Einkommen zu hoch sei (Bl. 16). Da der Sohn der Beklagten sich zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits einige Wochen beim Vater aufgehalten habe und die Beklagte somit alleinstehend gewesen sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte über ein solches Einkommen verfüge, dass die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für sie keinen wirtschaftlichen Sinn mache (Bl. 16). Der Kläger ist der Auffassung, die Email der Beklagten vom 09.06.2014, in der die Beklagte die Zahlung in den mit ihm – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – vereinbarten Raten zusichert, stehe in Widerspruch zu ihrem Prozessvortrag (Bl. 17). Die in der Email vom 09.06.2014 enthaltene Zahlungszusage der Beklagten beziehe sich – dies werde schon aus dem Betreff der Email ersichtlich – auf das Verfahren 59/14, also das Hauptsacheverfahren (Bl. 23). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 867,97 Euro nebst 5 % Zinsen (sic) über dem Basiszinssatz ab dem 09.01.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gefragt (Bl. 14). Dieser habe ihr gegenüber geantwortet, dass die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nicht seine Aufgabe sei (Bl. 14). Für den übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Akten nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Anwaltshonorars für seine Tätigkeit im Verfahren 64 F 59/14 des Amtsgerichts Krefeld in Höhe von 867,97 Euro. I. Die durch Email vom 09.06.2014 von der Beklagten abgegebene Zahlungszusage bleibt für den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Honorars im Verfahren 64 F 59/14 ohne Relevanz. Dass für die Gebühren im Hauptsacheverfahren 64 F 59/16 zwischen den Parteien eine Ratenzahlung vereinbart wurde, auf die sich die Aussage beziehen könnte, wird vom Kläger schon nicht vorgetragen. Der Aussage der Beklagten ist bei verständiger Auslegung und insbesondere unter Beachtung des Regelungsgehalts des § 133 BGB auch kein eigenständiger Rechtsbindungswille zu entnehmen. Die Aussage ist eine reine Bestätigung, die ihren Bezug in der Tätigkeit des Klägers in dem Verfahren 64 F 60/14 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der allein im Hinblick auf die dort geltend gemachten Gebühren unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung findet. Dass die Beklagte, deren Hauptanliegen die Kündigung des Mandats im allein noch rechtshängigen Verfahren 64 F 59/14 war, im Betreff der Email nur dieses Aktenzeichen benennt, ist für den klar erfassbaren Sinngehalt der Aussage über die Ratenzahlung unerheblich. Selbst wenn man entgegen des aus dem Kontext der Aussage ersichtlichen wirklichen Willens der Beklagten von einem Bezug auf das Verfahren 64 F 59/14 ausginge, verbliebe die dortige Zusage für den Gebührenanspruch ohne Relevanz. Rechtliche Verbindlichkeit käme der Zusage nur unter den Voraussetzungen der §§ 780, 781 BGB zu. Die Normen sehen für Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse, durch die entweder eine neue Leistungspflicht selbständig begründet (Schuldversprechen) oder eine bestehende Leistungspflicht selbständig durchsetzbar gemacht werden soll (Schuldanerkenntnis), zwingend die schriftliche Erteilung der Erklärung vor und schließen jede elektronische Erklärung als formunwirksam aus. Die Voraussetzungen der Schriftform, § 126 BGB, liegen aber nicht vor, weil die Email schon nicht eigenhändig durch die Beklagte unterschrieben ist. Zwar sieht § 782 BGB vor, dass ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, das aufgrund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt wird, nicht den Formvorschriften des § 126 BGB unterliegt; allerdings kann der am 09.06.2014 versendeten Email schon nicht die Abrechnung vom 10.06.2014 zugrunde liegen (vgl. Sprau in Palandt, 77. Aufl., § 782 Rn. 2), so dass es auch diesbezüglich noch keinen Streit und keine Ungewissheit gegeben haben kann (§ 779 BGB). II. Die Rechnung in Höhe von 860,97 Euro ist nach materiellem Kostenrecht teilweise überhöht und damit bereits nicht in voller Höhe entstanden. Es kann aus den nachfolgend dargestellten Gründen dahinstehen (III.), ob der Kläger in seiner hier streitgegenständlichen Rechnung überhaupt eine Einigungsgebühr ansetzen durfte (verneinend: OLG Köln, Beschluss v. 20.01.2011 – 25 WF 255/10; OLG Hamm, Beschluss v. 02.01.2013 – 6 WF 254/12; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 14.07.1998 – 18 WF 9/98; OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.02.2003 – 10 WF 59/02; OLG Dresden, Beschluss v. 07.08.2007 – 20 WF 679/07); jedenfalls durfte er nach allen hierzu vertretenen Auffassungen für den Abschluss des Zwischenvergleichs keine 1,0 Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000 Euro ansetzen (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 21.12.2015 – 18 WF 86/15; OLG Celle, Beschluss v. 20.04.2015 – 15 WF 79/14). Denn dies entspricht dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens und lässt unberücksichtigt, dass allein das mit dem niedrigeren Gegenstandswert von 1.500 Euro zu bewertende Verfahren zur vorübergehenden Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in dem Zwischenvergleich vom 10.04.2014 seine Beendigung gefunden hat (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 21.12.2015 – 18 WF 86/15 in NJOZ 2016, 1595, 1597). III. Gegen den hiernach tatsächlich entstandenen Teil des durch den Kläger geltend gemachten Gebührenanspruchs stehen der Beklagten aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Einwendungen dergestalt zu, dass dieser im Ergebnis nachträglich entfällt. 1. Der Beklagten steht gegen den Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch auf Befreiung von dessen Vergütungsanspruch zu, §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 242 BGB (vgl. BGH, Urteil v. 15.07.2010 – IX ZR 227/09). a) Der Kläger hat vorvertragliche Pflichten des Anwaltsvertrages verletzt. Gemäß § 16 Abs. 1 BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Daneben ist ein Rechtsanwalt bei der Mandatsbearbeitung verpflichtet, seinen Mandanten vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren, wozu auch die Bewahrung vor vermeidbaren Kosten gerechnet wird (OLG Hamm, Urteil v. 30.04.2015 – 28 U 88/14). Hieraus ergibt sich die anerkannte Pflicht des Anwalts, zu Beginn des Mandats von sich aus zu erkunden, ob die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe gegeben sein können (OLG Celle, Beschluss v. 17.07.2009 – 3 U 139/09). Gegen diese Pflichten hat der Kläger verstoßen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte für die Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages durch den Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist und ihre Möglichkeiten zum Nachweis einer Pflichtverletzung in einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Kläger durch den bereits in der Klageschrift im Hinblick auf die erwartete Einwendung der Beklagten antezipierten Vortrag des Klägers nochmals geschmälert wird, weil dort, wo eine Beratung durch den Beratenen abgelehnt wird, kaum ein Raum für eine sekundäre Darlegungslast des Beraters dahingehend verbleibt, wie, wo und wann er seinen aus dem Beratungsverhältnis erwachsenen Pflichten konkret nachgekommen ist; allerdings ist die in Erwartung der Einwendungen der Beklagten aufgestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sein Angebot auf Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass sie zu viel verdiene, um ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt zu erhalten (Bl. 2), schon im Ansatz fernliegend, unschlüssig und steht im logischen Widerspruch zum weiteren Verfahrensstoff (§ 286 ZPO). Es ist schon auf der Grundlage des gesammelten Prozessstoffes nicht nachvollziehbar, dass die über die Möglichkeiten und Mechanismen der Verfahrenskostenhilfe unstreitig nicht informierte Beklagte, deren unstreitig niedriges Einkommen auch aus dem Beiheft der hiernach tatsächlich gewährten Verfahrenskostenhilfe im Verfahren 64 F 59/14 hervorgeht, dem Kläger im Rahmen des Erstgesprächs gesagt haben soll, dass sie zu viel verdiene, um ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Die dieser behaupteten Aussage der Beklagten zugrunde liegenden Tatsachen sind falsch. Aus dem VKH-Heft im Verfahren 64 F 59/14 lassen sich die Einkommensverhältnisse und der Schuldenstand der Beklagten zum Zeitpunkt der Beratung objektivieren. Hieraus ergibt sich ein Monatseinkommen von 1641,61 Euro bei einer monatlichen Mietzinszahlung von 575 Euro und einem Schuldenstand von 12.499 Euro mit einer monatlichen Zahlungsbelastung von 392 Euro. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund mitgeteilt haben soll, dass sie zu viel verdient, ist jedenfalls nicht aus sich heraus verständlich. Die beiden alternativen Kausalverläufe, die der Behauptung des Klägers hinsichtlich der Angaben der Beklagten ihm gegenüber implizit zugrunde liegen, sind unschlüssig und fernliegend. Weder, dass die Beklagte den Kläger über ihre Einkommensverhältnisse zu ihren Lasten belogen hat, noch, dass die Beklagte den Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe selbst geprüft und verneint hat, sind in einer den unstreitigen Prozessstoff einbeziehenden Gesamtbetrachtung wahrscheinliche Kausalverläufe. Dass die Beklagte ihre Einkommensverhältnisse in einer umfassenden Rechnung selbst an den VKH-Anforderungen abgeprüft habe und hiernach zu dem Ergebnis gekommen sein soll, dass sie zu viel verdiene, ist nicht nur aufgrund ihrer unstreitigen Unkenntnis fernliegend. Hiergegen spricht auch, dass selbst Richter, die täglich damit befasst sind, die Frage nach den Konditionen der Gewährung nur unter Zuhilfenahme eines speziellen Rechenprogramms beantworten können. Hiergegen spricht weiter, dass die Beklagte dann, wenn sie den Verfahrenskostenhilfeanspruch selbst geprüft hätte, sie erkannt hätte, dass ihr tatsächlich Verfahrenskostenhilfe zusteht. Auch für einen juristischen Laien wäre jedenfalls erkennbar gewesen, dass die Wahrscheinlichkeit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hoch ist, weil in Sorgerechtsverfahren keine Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache stattfindet. Warum sie dann darauf verzichtet haben soll, einen Antrag stellen zu lassen, ist schon aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Der Kläger kann auch nicht erklären, warum die Beklagte – entgegen ihren tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten – durch eine falsche Aussage im Erstgespräch und den Verzicht auf einen Antrag eine gegen sie gerichtete Kostenfolge hätte herbeiführen wollen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte keine drei Monate später Rechtsanwalt Scheuer erfolgreich damit beauftragte, für sie im Hauptsacheverfahren einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen, ist dieser Kausalverlauf insgesamt nicht plausibel. Der Kläger trägt hierzu auch keine weiteren Umstände vor, weder solche, die einen Rückschluss auf ein böswilliges Vorgehen der Beklagten trügen, noch solche, die die Annahme eines Missverständnisses zwischen den Parteien rechtfertigten. Jedenfalls ein Missverständnis hätte sich aber vermeiden lassen, wenn der Kläger die Beklagte nicht nur, wie er behauptet, auf ihre Einkommensverhältnisse, sondern auch auf ihre unstreitig zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Schulden angesprochen hätte, deren Höhe zum Zeitpunkt der Erstberatung sich ebenfalls aus dem Beiheft der hiernach gewährten Verfahrenskostenhilfe im Verfahren 64 F 59/14 ergeben. Dies hat er aber schon nach seinem eigenen Prozessvorbringen nicht getan, so dass jedenfalls die von der Beklagten vorgetragene Tatsache, dass der Kläger die Beklagte im Beratungsgespräch (auch) nicht nach vorhandenen Schulden befragte (Bl. 14), unstreitig ist. Bereits dies allein rechtfertigt die Annahme einer Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages, weil ein Bild über die Vermögensverhältnisse des Mandanten fehlerhaft ist, wenn es nur die Einkommensverhältnisse durch Erwerbsarbeit abklärt und bestehende Schulden hierbei ausblendet. Dass der Kläger allein nach Einnahmen aus Erwerbsarbeit gefragt und weiter nichts geprüft haben will, ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, dass er auf die Aussage der Beklagten, sie verdiene zu viel, um ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bekommen, jede weitere Nachfrage und Abklärung unterlassen hat (Bl. 2). b) Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311, 314ff.) hätte die Beklagte dann, wenn sie von Anfang an auf die Möglichkeit von Verfahrenskostenhilfe hingewiesen worden wäre, diesen Antrag auch von Anfang an stellen lassen. Ein Anspruch des Klägers gegen sie persönlich wäre nicht entstanden (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Umstände, die das Verschulden des Klägers entfallen ließen, sind nicht vorgetragen, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. c) Rechtsfolge der vorvertraglichen Pflichtverletzung ist die Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Kläger ist verpflichtet, den Zustand wieder herzustellen, der bestünde, wenn kein Vertrag zwischen der Beklagten und ihm geschlossen worden wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, verbietet die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte. Gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gläubiger Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen kann (§ 257 BGB). Zahlt der Befreiungsgläubiger die Schuld, von der er freizustellen ist, erwirbt er einen Erstattungsanspruch gegen den Befreiungsschuldner; sind Hauptgläubiger und Befreiungsschuldner identisch, heißt das, dass der Hauptgläubiger den erlangten Betrag ohne weiteres wieder an den Schuldner zurückzuzahlen hätte (BGH, Urteil v. 15.07.2010 – IX ZR 227/09). 2. Der Beklagten steht gegen den Kläger auch unabhängig von der Pflichtverletzung bei der Mandatsübernahme wegen Verschuldens bei der Mandatsbearbeitung ein Anspruch auf Befreiung von dessen Vergütungsanspruch zu, §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 BORA. a) Der Verstoß gegen die Beratungspflicht über die Verfahrenskostenhilfe ist ein Dauerverstoß, der solange andauert, als bei Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs und ihrer Erkennbarkeit für den bearbeitenden Rechtsanwalt keine Beratung stattfindet und kein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt wird. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur der Verfahrenskostenhilfe und den Möglichkeiten ihrer Bewilligung. In Sorgerechtsverfahren findet keine Prüfung der Erfolgsaussichten statt, so dass bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen und Fehlen von Anhaltspunkten für einen (sehr seltenen) Willkürfall dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe regelmäßig entsprochen wird (vgl. Wache in MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 114 Rn. 92). Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann zu jeder Zeit des Verfahrens erfolgreich gestellt werden, sogar unabhängig davon, ob ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorher bereits zurückgewiesen wurde ( Wache in MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 117 Rn. 5). Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sich Vermögensverhältnisse auch während eines laufenden Verfahrens plötzlich ändern und das Bedürfnis einer Partei nach Verfahrenskostenhilfe auslösen können ( Wache in MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 114 Rn. 105). b) Ein Dauerverstoß gegen ein und dieselbe Pflicht wird als neue Pflichtverletzung dann vorwerfbar, wenn Umstände hinzutreten, die – unabhängig von den vorherigen, pflichtenauslösenden Umständen – eine selbständige Pflicht zum Tätigwerden begründen und dem Verantwortlichen ein erneuter Verschuldensvorwurf zu machen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Selbst dann, wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, hätte diesen spätestens nach der Vereinbarung einer Ratenzahlung mit der Beklagten die Verpflichtung getroffen, diese im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren (erneut) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen. Dies hat der Kläger vorsätzlich unterlassen. In Kenntnis ihres Unvermögens, die Rechnung für seine Tätigkeit im Verfahren 64 F 60/16 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Höhe von 157 Euro zu zahlen, hat der Kläger im Zeitraum zwischen dem 10.04.2014 und dem 09.06.2014 mit der Beklagten unstreitig eine Vereinbarung zur Abzahlung der Rechnungssumme in kleinen Raten getroffen (Bl. 17, 18f.). Aus der Äußerung eines Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, ergibt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber auch dann die positive Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wenn die Erklärung mit einer Stundungsbitte versehen ist (BGH, Urteil v. 06.12.2012 – IX ZR 3/12; BGH Urteil v. 10.07.2014 – IX ZR 280/13; BGH, Urteil v. 25.02.2016 – IX ZR 109/15; BGH, Urteil v. 24.03.2016 – IX ZR 242/13). Selbst dann, wenn das Gericht in Ausübung des ihm durch § 286 ZPO eröffneten Wertungsrahmens annimmt, dass der Kläger aus diesem isolierten Beweisanzeichen nicht notwendigerweise die Schlussfolgerung einer kompletten Zahlungseinstellung herleiten musste, deutete die Bitte der Beklagten um ratenweise Abzahlung eines geringen Rechnungsbetrages von 157 Euro auf einen ernstzunehmenden Liquiditätsengpass hin, der mit der Behauptung eines für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu hohen Einkommens jedenfalls zu diesem Zeitpunkt logisch nicht mehr vereinbar war. Auf die Angaben seines Mandanten darf der Anwalt bei der Bearbeitung des Mandats aber nur dann vertrauen, solange er ihre Unrichtigkeit nicht erkennt oder nicht erkennen muss (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1998, 2048, 2049; BGH NJW 1997, 2168, 2169; BGH NJW 1996, 2929, 2931f.; Heermann in MüKo-BGB, 7. Aufl., § 675 Rn. 30). Im Hinblick auf den dem Kläger bekannten, doppelten Gegenstandswert des Hauptsachverfahrens, und gerade vor dem Hintergrund der seit der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014 bestehenden Kenntnis, dass im Hauptsacheverfahren ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden würde (Bl. 15 in 64 F 60/14), erkennt das Gericht im Zeitpunkt der Bitte um Ratenzahlung eine erneute, selbständige Verpflichtung zur Aufklärung der Beklagten über die Möglichkeiten der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe. Nach seinem eigenen Prozessvorbringen sah der Kläger aber auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keinen weiteren Anlass, zu insistieren und die Beklagte erneut auf die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen (Bl. 16, Bl. 42). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Pflicht aus § 16 Abs. 1 BORA zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Mandats fahrlässig unbekannt gewesen sei. Er trägt selbst vor, dass er in seiner Kanzlei stets – und auch zum Zeitpunkt der Erstberatung der Beklagten – Formulare für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe vorrätig hält und seine Mandanten schon aus eigenem Interesse grundsätzlich auf die Beantragungsmöglichkeit hinweise, wenn er aus einem persönlichen Gespräch den Eindruck gewinne, dass dem Mandanten ein entsprechender Anspruch zustehen könnte (Bl. 16). Dieses Vorbringen hat der Kläger in der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2018 wiederholt und damit bestätigt, dass ihm diese Pflicht bereits bei Begründung des Mandatsverhältnis bekannt war. Hieran muss er sich festhalten lassen. Die Rechtsfolgen entsprechen denen unter Nr. 1 lit. c). 3. Der Beklagten steht gegen den Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Culpa Post Contractum Finitum ein Anspruch auf Freistellung von dessen Vergütungsanspruch und den mit dem hiesigen Verfahren entstandenen Kosten zu, §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Der Kläger musste erkennen, dass ihm das mit der hier streitgegenständlichen Rechnung eingeklagte Honorar aufgrund der von ihm begangenen Pflichtverletzung nicht zusteht. Dass ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten nicht über die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe aufklärt, bei Vorliegen und Erkennbarkeit der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten verliert, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt und entspricht der gängigen Rechtsprechung zahlreicher Instanzgerichte (BGH, Urteil v. 15.07. 2010 – IX ZR 227/09; BGH, Beschluss v. 20.12.2006 – XII ZB 118/03 in NJW 2007, 844f.; OLG Celle, Beschluss v. 17.07.2009 – 3 U 139/09 in NJW-RR 2010, 133, 134; OLG Hamm, Urteil v. 30.04.2015 – 28 U 88/14 in NJOZ 2015, 1777, 1778, insb. Rn. 56; VGH München, Beschluss v. 30.01.2008 – 10 C 7/2693 in NJW 2008, 2203ff.; OLG Koblenz, Beschluss v. 22.12.2005 – 14 W 816/05 in NJOZ 2006, 559, 560). Die Kenntnis dieser Rechtsprechung darf dem Kläger unterstellt werden, weil ein Anwalt, der sich nicht über die höchstrichterliche und gängige Rechtsprechung orientiert, ebenfalls seine Pflichten verletzt (BGH NJW 1993, 3323, 3324; BGH NJW 2004, 3487f.; Heermann in MüKo-BGB, 7. Aufl., § 675 Rn. 31). Selbst dann, wenn der Kläger die BGH-Rechtsprechung zum Verlust des Vergütungsanspruchs bis zum Schreiben von Rechtsanwalt Scheuer vom 09.01.2015 also nicht gekannt hätte, wäre allein in der Unkenntnis hierüber eine eigenständige Pflichtverletzung objektivierbar. Diesen Pflichten kommt auch nachvertraglich im Verhältnis zum ehemaligen Mandanten Bedeutung zu (BGH NJW 1997, 1302; BGH NJW 1996, 842; BGH NJW 1984, 431, 432; BGH VersR 1984, 162, 163). Durch die im Nachgang der Mandatsbeendigung dennoch ausgefertigte Rechnung vom 10.06.2014 und der hiernach erhobenen Zahlungsklage hat der Kläger diese Pflichten verletzt. Nach Erhalt des Schreibens von Rechtsanwalt T vom 09.01.2015, in dem dieser im Hinblick auf die benannte Pflichtverletzung auf den Verlust des Honoraranspruchs hinwies (Bl. 8) und das der Zahlungsklage durch den Kläger beigefügt wurde (Bl. 8), hätte der Kläger die Pflicht gehabt, vor weiteren Versuchen der Anspruchsdurchsetzung seine Rechtsauffassung kritisch zu überprüfen. Da er als Anwalt verpflichtet war, eine von seiner Meinung abweichende Rechtsauffassung bei seinen Maßnahmen mit einzubeziehen (BGH NJW-RR 2003, 1212, 1213; RGZ 89, 426, 430f.), war der Verlust des Honoraranspruchs für ihn spätestens nach dem Schreiben vom 09.01.2015 erkennbar. Dass er sich der durch Rechtsanwalt Scheuer zur Kenntnis gebrachten Rechtsauffassung verweigert (Bl. 2), kann ihn als praktizierenden Anwalt nicht entlasten. Die Rechtsfolgen entsprechen denen unter Nr. 1 lit. c). IV. Mangels Obsiegen in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Zinsanspruch zu. V. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige der Vollstreckung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 867,97 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .