Beschluss
69 F 178/17
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKR:2017:1220.69F178.17.00
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Tenor
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 28.11.2017 gegen die Kostenfestsetzung vom 06.11.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 28.11.2017 gegen die Kostenfestsetzung vom 06.11.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller macht mit Antrag vom 14.06.2017 sein Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern der Parteien geltend, weil der Umgangs seit der Trennung der Eltern vollständig unterbrochen war. Im Anhörungstermin vom 14.08.2017 schlossen die Parteien eine Zwischenvereinbarung mit dem Inhalt, dass der Antragsteller Umgang mit den Kindern (zunächst) in begleiteter Form beim Kinderschutzbund Krefeld wahrnehmen kann. Der Wert des Verfahrens wurde auf 3000 €, der Wert der Zwischenvereinbarung auf 1000 € festgesetzt. Der Antragstellervertreter beantragte die Festsetzung der Vergütung für das Verfahren mit insgesamt 716,98 €, dabei für die Zwischenvereinbarung mit einer Einigung/Aussöhnungsgebühr von 80,- . Die Rechtspflegerin hat die Vergütung unter dem 06.11.2017 entsprechend festgesetzt. Der Bezirksrevisor legt Erinnerung gegen die Festsetzung ein mit der Begründung, eine Einigungsgebühr sei in der Sache nicht entstanden, weil das Verfahren nicht durch Abschluss eines Vergleiches beendet, sondern lediglich eine Zwischenlösung gefunden wurde. Das Entstehen der Einigungsgebühr setze voraus, dass durch den Vergleich der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Die gemäß § 57 FamGKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten mit insgesamt 716,98 € zutreffend festgesetzt, insbesondere ist der Ansatz der Einigungsgebühr mit 80 € nicht zu beanstanden. Der Bezirksrevisor weist zutreffend darauf hin, dass das Entstehen der Einigungsgebühr voraussetzt, dass durch den Vergleich der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dies ist auch bei der Zwischenvereinbarung gegeben, weil der Streit oder die Ungewissheit – hier über das Umgangsrecht des Kindesvaters - in einem ersten Schritt dahingehend beseitigt wurde, dass zwischen den Parteien Klarheit besteht, dass der Kindesvater Umgang mit den Kindern in begleiteter Form beim Kinderschutzbund durchführen kann. Das ist auch von beiden Parteien so verstanden und in der Folgezeit umgesetzt worden. Die Zwischenvereinbarung stellt damit eine Regelung über einen Teil des Verfahrensgegenstandes, nämlich den Umgang des Vaters mit den Kindern in einem bestimmten Zeitabschnitt – zwischen der Vereinbarung und einer Neuregelung – dar. Hinzu kommt, dass in Fällen, in denen eine abschließende Regelung oder Einigung aus Sachgründen nicht in Betracht kommt, gemäß § 156 Abs. 3 FamFG der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen ist. Mit der genannten Vorschrift hat der Gesetzgeber dem in Kindschaftssachen häufig entstehenden Bedürfnis Rechnung getragen, Vereinbarungen oder Regelungen entwicklungs- oder prozessbedingt zu treffen und anzupassen. In Fällen des vollständigen Kontaktabbruch – wie vorliegend gegeben – muss oft zunächst eine Anbahnungsphase durchlaufen werden, bevor eine abschließende Regelung getroffen werden kann. Eine Regelung über die Anbahnung kann in diesen Fällen durch einstweilige Anordnung oder durch Zwischenvereinbarung erfolgen, in beiden Fällen ist für eine vorübergehende Zeit eine sichere und verbindliche Regelung gegeben. Die im Hauptsacheverfahren getroffene Zwischenvereinbarung macht den Erlass einer einstweiligen Anordnung entbehrlich. Die Beschwerde wird gemäß § 57 Abs. 2 S. 2 FamGKG zugelassen. Die Frage, ob eine Einigungsgebühr bei Abschluss eines Zwischenvergleichs im Umgangsverfahren entsteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (dagegen Thüringer Oberlandesgericht 3 WF 279/15 vom 16.06.2015, dafür OLG Zweibrücken, 6 WF 16/14 vom 06.03.2014, OLG Koblenz 11 WF 718/16 vom 19.09.2016). Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von einem Monat ab Zustellung einzulegen.