OffeneUrteileSuche
Urteil

6 C 52/12

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGKR:2012:0504.6C52.12.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Be­klag­te wird ver­urteilt, an die Klä­ge­rin € 1.409,19 nebst Jah­res­zin­sen hie­raus in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit dem 18.01.2012 zu zah­len. Die Be­klag­te wird wei­ter ver­urteilt, die Klä­ge­rin von den vor­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­ge­büh­ren des Rechts­an­walts X L, Jstra­ße 000, 00000 C, in Höhe von € 186,24 frei­zu­stel­len. Die Klä­ge­rin trägt die durch die An­ru­fung des un­zu­stän­di­gen Ge­richts ent­stan­de­nen Mehr­kos­ten. Die Be­klag­te trägt die üb­ri­gen Kos­ten des Rechts­streits. Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110% des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar 1 Entscheidungsgründe 2 Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 3 Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der fehlerhaften ursprünglichen Abrechnung 2009 betreffend die Mieter H gemäß §§ 633, 634 Nr. 4, 280 BGB Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 1.409,19. 4 Der Vertrag vom 20.04.2007 ist hinsichtlich der Pflicht zur Erstellung der Heizkostenabrechnung als Werkvertrag anzusehen. Die Beklagte hat unstreitig bei Fertigung der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009 betreffend die Mieter H den Warmwasserverbrauch fehlerhaft berechnet, weil sie statt des vorliegenden Anfangswertes von 223,052 m3, der auf Grund der Zählerablesung der Beklagten vom 08.01.2009 ermittelt worden war, den sachlich falschen Schätzwert von 65,915 m3 als Anfangswert zugrunde gelegt hat. Dadurch wurde den Mietern H für 2009 ein zu hoher Warmwasserverbrauch berechnet. 5 Die fehlerhafte Erstellung der ursprünglichen Abrechnung hat die Beklagte auch unstreitig zu vertreten. 6 Ihre Haftung ist nicht durch die bei Vertragsschluss vom 20.04.2007 vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen. Insbesondere verstößt die Regelung Nr. 18 AGB gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der auch im Verhältnis zu einem Unternehmen als Vertragspartner Geltung beansprucht. 7 Allerdings scheitert ein Haftungsausschluss der Beklagten gemäß ihren AGB schon daran, dass der Beklagten hinsichtlich der Erstellung der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Denn die Beklagte hat selbst die Zählerablesung vom 08.01.2009 durchgeführt und hatte von dem richtigen Anfangswert positive Kenntnis. Darüber hinaus hat sie – wie sich ihrem Schreiben vom 11.01.2011 entnehmen lässt – trotz Kenntnis des Ablesewertes für die Abrechnung 2008 bewusst einen anderen Wert, nämlich einen fiktiven Schätzwert, als Endwert zugrunde gelegt. Die Fortschreibung dieses Wertes als – sachlich falscher – Anfangswert für die Abrechnung 2009 stellt daher nach Auffassung des Gerichts eine grobe Fahrlässigkeit dar. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte in der ursprünglichen Abrechnung für 2009 auf Blatt 2 unter Fußnote (3) ausdrücklich darauf hinweist, dass der Anfangswert („Stand alt“) des betreffenden Warmwasserzählers in der letzten Abrechnung berechnet wurde und von der Ablesung im Vorjahr abweicht. Die später von der Beklagten auf Mahnung der Klägerin vorgelegte korrigierte Abrechnung für 2009 enthält bezeichnenderweise diesen Hinweis nicht mehr, weil nunmehr als Anfangswert eben nicht der Schätzwert aus der Vorjahresrechnung, sondern der Ablesewert vom 08.01.2009 zugrunde gelegt worden ist.Da die AGB der Beklagten einen – ohnehin unzulässigen – Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit nicht vorsehen, kann sich die Beklagte auf einen solchen Haftungsausschluss auch nicht mit Erfolg berufen. 8 Die Berufung der Beklagten auf den Haftungsausschluss in ihren AGB würde allerdings auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht greifen. Denn die betreffende Regelung der Nr. 18 AGB verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. 9 Denn auch im kaufmännischen Verkehr ist ein formularmäßiger Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit nicht unbeschränkt möglich. Es können in solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen solche Regelungen nicht wirksam vorgegeben werden, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist oder durch die Haftungsfreizeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich gestört würde. 10 Insoweit darf die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Ferner darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (BGH, Urt. v. 09.07.1991, XI ZR 72/90; Urt. v. 27.09.2000, VIII ZR 155/99; Urt. v. 14.11.2000, X ZR 211/98; Urt. v. 20.07.2005, VIII ZR 121/04). 11 Vorliegend besteht die vertragswesentliche Hauptpflicht der Beklagten aus dem Vertrag über die Erstellung von Heiz- und Betriebskostenabrechnungen vom 20.04.2007 gerade in der ordnungsgemäßen Erstellung der Abrechnungen, die die Klägerin zur Berechnung ihrer Betriebskosten gegenüber ihren Mietern weiterverwenden können soll. Die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der Erfüllung dieser „Kardinalpflicht“ aus dem Vertrag würde daher zur Aushöhlung wesentlicher Vertragspositionen der Klägerin führen. Gerade um eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Abrechnung sicherzustellen, hat sich die Klägerin der Dienste der Beklagten als hierauf spezialisiertes Fachunternehmen bedient und hierfür ein entsprechendes regelmäßiges Entgelt bezahlt. Auf die Erfüllung dieser Hauptvertragspflicht hat die Klägerin regelmäßig vertraut und die Abrechnungen der Beklagten zum Gegenstand ihrer eigenen Betriebskostenabrechnungen gegenüber ihren Mietern gemacht. Im Hinblick auf die besondere Sachkunde der Beklagten als Unternehmen für Heizkostenmessung und Abrechnung durfte sie zudem auf die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten „Kardinalpflicht“ vertrauen. 12 Überdies sind auch Haftungsfreizeichnungen für einfache Fahrlässigkeit unwirksam, die vertragstypisch vorhersehbare Schäden von der Haftung ausnehmen. Gerade solche typischen Schäden, nämlich Folgeschäden aus einer fehlerhaften Abrechnung, macht die Klägerin vorliegend geltend. 13 Der Klägerin kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen ihre gemäß Ziffer 18 der AGB vereinbarten Obliegenheiten verstoßen, indem sie einen offenkundigen Druck-, Schreib-, Übertragungs- und Rechenfehler vor Weitergabe der Abrechnung nicht gerügt habe. 14 Denn einerseits handelt es sich bei der betreffenden Angabe ersichtlich nicht um einen offenkundigen Druck-, Schreib-, Übertragungs- und Rechenfehler, da er weder besonders ins Auge fällt, noch aus der Abrechnung für sich genommen ohne weiteres erkennbar ist. Die Unrichtigkeit ergibt sich erst bei einem Vergleich mit den Abrechnungen aus vorherigen Zeiträumen, durch die die ungewöhnliche Verbrauchssteigerung ersichtlich wird. Insbesondere kann auch der fehlerhaften Abrechnung für sich genommen nicht entnommen werden, dass die Beklagte tatsächlich für den Anfangswert über einen am 08.01.2009 abgelesenen Zählerwert verfügte, den sie der Abrechnung richtigerweise hätte zugrunde legen müssen. 15 Andererseits ist die betreffende AGB-Klausel aus den oben erwähnten Gründen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel ist nicht möglich, da eine solche im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht zulässig ist (BGH, Urt. v. 14.11.2000, X ZR 211/98). 16 Der Schaden, der unstreitig € 1.409,19 beträgt, hätte von der Klägerin auch nicht durch Verteilung des zu viel berechneten Verbrauchs auf die anderen Mieter reduziert oder vermieden werden können. Weder hat die Beklagte der Klägerin hierfür die erforderlichen korrigierten Abrechnungen auch bezüglich der übrigen Mieter erstellt, noch hätte die Klägerin nach Ende der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB diese Nachforderungen gegenüber den übrigen Mietern noch mit Erfolg geltend machen können. Überdies hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Mieter die Abrechnungen schon im Dezember 2010 vollständig bezahlt hatte. 17 Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe beanspruchen. Ferner hat die Beklagte die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen, deren Höhe mit € 186,24 zutreffend berechnet worden ist. 18 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3, 709 ZPO. 19 Streitwert : € 1.409,19