Beschluss
423 K 021/06
AG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 1 ZVG ist nur zulässig, wenn Verletzungen der §§ 81, 83–85a ZVG oder abweichende Zuschlagsbedingungen geltend gemacht werden.
• Die Forderung eines Gläubigers nach Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG ist im Zwangsversteigerungstermin zulässig; das Vollstreckungsgericht prüft nicht vertragliche Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Bieter über einen Verzicht.
• Bleibt ein Bieter trotz Aufforderung zur Sicherheitserbringung in der vorgeschriebenen Form nach § 69 ZVG untätig, ist sein Gebot gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückzuweisen und nach § 72 Abs. 2 ZVG erloschen.
Entscheidungsgründe
Zuschlag nach Zurückweisung eines nicht gesicherten Gebots im ZVG • Eine Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 1 ZVG ist nur zulässig, wenn Verletzungen der §§ 81, 83–85a ZVG oder abweichende Zuschlagsbedingungen geltend gemacht werden. • Die Forderung eines Gläubigers nach Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG ist im Zwangsversteigerungstermin zulässig; das Vollstreckungsgericht prüft nicht vertragliche Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Bieter über einen Verzicht. • Bleibt ein Bieter trotz Aufforderung zur Sicherheitserbringung in der vorgeschriebenen Form nach § 69 ZVG untätig, ist sein Gebot gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückzuweisen und nach § 72 Abs. 2 ZVG erloschen. Die Schuldnerin-Eigentümerin B. U. legte gegen den Zuschlag eines Versteigerungsobjekts Beschwerde ein. Im Termin gab sie ein Bargebot über 380.000 EUR ab. Die Stadtsparkasse als Gläubigerin verlangte daraufhin sofort Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG. Die Bieterin konnte die geforderte Sicherheit nicht in der nach § 69 ZVG vorgeschriebenen Form erbringen. Ihr Gebot wurde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen und erlosch nach § 72 Abs. 2 ZVG, weil kein Widerspruch erfolgte. Als nächsthöherer Meistbietender verblieb U. mit 373.500 EUR. Dem Meistbietenden wurde gemäß § 81 Abs. 1 ZVG der Zuschlag erteilt. Die Beschwerde der Schuldnerin richtete sich gegen diesen Zuschlag. • Zulässigkeit der Beschwerde: Nach § 100 Abs. 1 ZVG beschränkt sich die Rüge auf Verletzungen der Vorschriften der §§ 81, 83–85a ZVG oder abweichende Zuschlagsbedingungen; solche Mängel lagen nicht vor. • Recht auf Sicherheitsleistungsforderung: Gemäß § 67 Abs. 1 ZVG kann ein Gläubiger im Termin unverzüglich Sicherheitsleistung beantragen, da andernfalls sein Recht durch Nichtzahlung des Bieters beeinträchtigt werden kann. • Keine Prüfung vertraglicher Abreden: Das Vollstreckungsgericht hat im formalrechtlichen Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu prüfen, ob zwischen Gläubiger und Bieter Vereinbarungen über einen Verzicht auf Sicherheitsleistung bestehen. • Zurückweisung des Gebots: Nach § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 ZVG war das Gericht verpflichtet, über die Sicherheitsleistung zu entscheiden und das nicht gesicherte Gebot zurückzuweisen. • Erlöschen des Gebots und Zuschlag: Durch die Zurückweisung und das Unterbleiben eines Widerspruchs erlosch das Gebot nach § 72 Abs. 2 ZVG; damit blieb U. Meistbietender, und der Zuschlag gemäß § 81 Abs. 1 ZVG war rechtmäßig. Die Beschwerde der Schuldnerin B. U. gegen den Zuschlagsbeschluss wurde nicht abgeholfen. Die Sicherheitsleistungsforderung der Gläubigerin war nach § 67 Abs. 1 ZVG zulässig; die Bieterin konnte die nach § 69 ZVG vorgeschriebene Sicherung nicht erbringen, weshalb ihr Gebot zurückgewiesen und nach § 72 Abs. 2 ZVG erloschen ist. Da U. Meistbietender mit 373.500 EUR blieb, war der Zuschlag nach § 81 Abs. 1 ZVG rechtmäßig. Die Entscheidung bleibt bestehen; die Akte wird an die Beschwerdekammer des Landgerichts weitergeleitet.