Urteil
4 C 305/06
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGKR:2007:0214.4C305.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Geschäftsführer und teilweise Inhaber mehrerer Unternehmen, die Internetportale entwickeln und vermarkten, er ist insbesondere im Bereich der Suchmaschinen - Optimierung (SEO) tätig. Die Beklagte ist rechtlich verantwortlich für die Internet-Domain OOO-OOOO.de. 3 Unter dem 6.7.06 wurde unter der Internet-Adresse 0000://OOO-OOOO.de./ 4 OOOOOOOOO/.. der Text eingestellt: "Ausverkauf bei E..... N E verkauft sein komplettes SEO Business...". Am 14.7.06 wurde unter derselben Internet-Adresse der folgende Text eingestellt: " E Ausverkauf gescheitert". Für die Einzelheiten der Texte wird auf Blatt 3 Gerichtsakte verwiesen. Die Berichte waren verlinkt zu einem Angebot des Internets-Auktionshauses F. Mit dem dortigen Verkaufsangebot hatte der Kläger aber nichts zu tun. 5 Wegen unwahrer Berichterstattung wurde die Beklagte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6.9.05 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Anerkenntnis des Schadenersatzes dem Grunde nach und zur Zahlung der Abmahnkosten aufgefordert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.9.06 wandte die Beklagte hiergegen ein, die Berichterstattung habe sich auf eine andere Person mit dem Namen N. E bezogen. Gleichwohl wurde die Unterlassungserklärung und ein Anerkenntnis für Schadenersatz dem Grunde nach abgegeben. Die Beklagte zahlte eingehend bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.9.06 Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von € 10.000,- in Höhe von € 651,80. Eingehend am 26.9.06 erfolgte eine weitere Zahlung von € 208,-. 6 Der Kläger macht Kosten für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von € 100.000,- geltend mit € 2.069,03, abzüglich der bereits erhaltenen € 859,80. 7 Er ist der Auffassung, das Amtsgericht L sei örtlich zuständig, weil die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten überall und auch in L abrufbar gewesen sei. Der Kläger sei aktiv legitimiert, weil er als Betroffener erkennbar sei. Die Beklagte sei passivlegitimiert, denn sie sei für die unter OOO-OOOO.de. verbreiteten Inhalte verantwortlich. 8 Der Kläger behauptet weiter, der zu Grunde gelegte Wert entspreche seinem wirtschaftlichen Interesse an der Verpflichtungserklärung, weil das Gesamtgeschäft betroffen sei, zu dem mehrere Kapitalgesellschaften, die tausende Domains verwalteten und betreuten gehörten. Die unwahre Behauptung sei geeignet gewesen, den Wert aller seiner Unternehmen erheblich zu beeinträchtigen. 9 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn € 1.205,23 nebst Zinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte leugnet die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie bestreitet, dass der Kläger im Bereich der Suchmaschinen - Optimierung geschäftlich tätig war oder ist und dass er Geschäftsführer eines dort tätigen Unternehmens war oder ist. Sie leugnet ihre Passivlegitimation mit der Begründung, die eingestellten Äußerungen stammten von ihrem Geschäftsführer. 12 Die Beklagte ist der Auffassung, der angesetzte Gegenstandswert sei übersetzt, weil der Kläger in seiner privaten Dimension betroffen seien. Es sei allenfalls ein Wert von € 4.000,- angemessen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unzulässig und unbegründet. 16 Das angerufene Gericht ist örtlich nicht zuständig. Eine Zuständigkeit ist insbesondere nicht gegeben gemäß § 32 ZPO. Hiernach ist im Rahmen einer unerlaubten Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Anerkannt ist bei Auslegung der Vorschrift, dass sowohl der Begehungsort als auch der Erfolgsort Gerichtsstand im Sinne der Vorschrift sein können. Als Erfolgsort ist nach Auffassung des Gerichtes jeder Ort anzusehen, an dem der Geschädigte tatsächlich, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Verletzungshandlung betroffen wird. 17 Das erkennende Gericht ist aber nicht der Auffassung, dass Erfolgsort darüber hinaus auch jeder Ort in der Bundesrepublik oder weltweit ist, an dem die Internet-Veröffentlichung abgerufen werden konnte. Der Kläger weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass die herrschende Rechtsprechung dies annimmt. Das erkennende Gericht ist aber einer auch in jüngster Vergangenheit und obergerichtlich geäußerten Rechtsauffassung folgend der Ansicht, dass die Annahme eines weltweit für den Geschädigten wählbaren Gerichtsstandes gegen das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters, Artikel 101 Grundgesetz verstößt (OLG D v. 17.10.02, OLGR 03,47). 18 Ein Erfolgsort ist danach nur anzunehmen, wenn der Geschädigte selbst am Ort des Gerichtsstandes von der Veröffentlichung getroffen wird, zumindest mittelbar betroffen ist, insoweit als bestimmte definierbare Dritte die Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagieren. Die bloße Möglichkeit, dass jemand am Ortes angerufenen Gericht die Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen und sich in einer für den Geschädigten relevanten Weise verhalten könnte, stellt keinen tatsächlichen Erfolg im Sinne des § 32 ZPO dar. Eine weiter ausdehnende Auslegung des Wortlauts ist in Anbetracht der Verletzung gesetzlicher Prinzipien nicht gerechtfertigt. 19 Vorliegend hat der Kläger weder geltend gemacht, dass er selbst die Veröffentlichung in L zur Kenntnis genommen hat, noch dass ein bestimmter Dritter in einer für ihn relevanten Weise Kenntnis genommen und entsprechend reagiert hat. 20 Die Klage ist aber auch unbegründet. 21 Zwar hat das Gericht gegen die Aktivlegitimation des Klägers und die Passivlegitimation der Beklagten - auch in Hinblick auf die Zahlungen der Beklagten - keine Bedenken. Der Kläger hat aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist, weil sein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Verpflichtungserklärung mit € 100.000,- zu bemessen sei. Obwohl die Beklagte vorprozessual und im Verfahren den vom Kläger gewählten Gegenstandswert als übersetzt gerügt und einen Wert von nur € 10.000,- beziehungsweise € 4.000,- für angemessen erachtet hat, hat der Kläger seinen Ansatz nicht näher substantiiert. Er hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die es dem Gericht ermöglichen würden, den Ansatz der Höhe nach nachzuvollziehen. 22 Es fehlen hierfür Angaben dazu, wie der Wert des klägerischen "Business" zu bemessen sein könnte. Hierfür sind zunächst die betroffenen Unternehmen nicht benannt, es ist für sie weder einen Bestands- noch ein Ertragswert beziffert. Auch fehlt eine Angabe zum Umsatz der Unternehmen. Gerade eine solche Angabe kann aber ein - erforderlicher- Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens und damit auch für den Wert der Beeinträchtigung sein (Hanseatisches OLG, 5 W 77/06). 23 Nach dem Vortrag des Klägers ist es möglich, dass der gesamte wirtschaftliche Wert seiner Unternehmen (etwa bei drei bis vier GmbHs, deren Wert das Mindeststammkapital nicht übersteigt) € 100.000,- nicht übersteigt. Das Interesse gegenüber der Beeinträchtigung ist häufig nicht mit mehr als 10 Prozent des gesamten Unternehmenswertes anzusetzen. Der Ansatz der Beklagten ist danach nicht fern liegend. Da sie auf das Problem der Bemessung hingewiesen hatte, war es nicht Sache des Gerichts, den Kläger zu einer näheren Substantiierung aufzufordern. 24 Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 91 ZPO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Gegenstandswert: € 1.205,23 27 I 28 Richterin am Amtsgericht 29 Amtsgericht L Beschluss 30 In dem Rechtsstreit 31 . 32 wird der Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts L vom 14.02.2007 gemäß § 320 ZPO dahingehend berichtigt, dass im Tatbestand Absatz 1 Satz 1 der Text wie folgt lautet: 33 Der Kläger nimmt für sich in Anspruch, Geschäftsführer und teilweise Inhaber mehrerer Unternehmen, die Internetportale entwickeln und vermarkten zu sein und dabei insbesondere im Bereich der Suchmaschinen - Optimierung (SEO) tätig zu sein. 34 L, 29.03.2007 35 Amtsgericht 36 I 37 Richterin am Amtsgericht