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Beschluss

UR II 180/06

AG KONSTANZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beratungshilfe dient der Chancengleichheit und ist nur insoweit zu gewähren, wie sie notwendig ist. • Vertretungsgebühr nach dem Beratungshilferecht fällt nur an, wenn anwaltliche Vertretung erforderlich ist (§ 2 Abs.1 BerHG). • In einfach gelagerten Fällen, in denen der Antragsteller seine Angelegenheiten ohne Anwalt besorgen kann, ist Beratungshilfe für Vertretung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Keine Vertretungsgebühr bei nicht erforderlicher anwaltlicher Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe • Beratungshilfe dient der Chancengleichheit und ist nur insoweit zu gewähren, wie sie notwendig ist. • Vertretungsgebühr nach dem Beratungshilferecht fällt nur an, wenn anwaltliche Vertretung erforderlich ist (§ 2 Abs.1 BerHG). • In einfach gelagerten Fällen, in denen der Antragsteller seine Angelegenheiten ohne Anwalt besorgen kann, ist Beratungshilfe für Vertretung zu versagen. Die Antragstellerin suchte Beratungshilfe; ein Rechtsanwalt zeigte Legitimation an und teilte schriftlich die Nichtgenehmigung von Vertragsabschlüssen mit. Die Vertretungsleistung beschränkte sich auf dieses Schreiben vom 14.07.2006. Es wurde geprüft, ob für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe Erforderlichkeit vorlag. Es lagen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vor, die die Mitwirkung eines Anwalts notwendig gemacht hätten. Die sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten der Antragstellerin sowie die Situation der Gegenpartei wurden berücksichtigt. Die Instanz lehnte die in Erinnerung gezogene Gewährung der Vertretungsgebühr ab. • Zweck der Beratungshilfe ist die Verbesserung der Chancengleichheit einkommensschwacher Personen; sie soll nicht dazu dienen, Komfort oder Bequemlichkeit zu subventionieren. • Beratungshilfe ist als notwendige Hilfe zu verstehen; Gewährung von anwaltlicher Vertretung setzt Erforderlichkeit voraus (§ 2 Abs.1 BerHG). • Die Erforderlichkeit der Vertretung kann nicht allein aus der Notwendigkeit der Beratung folgern; in einfach gelagerten Fällen genügt die Beratung ohne weitere staatlich finanzierte Vertretung. • Im vorliegenden Fall beschränkte sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Anzeige der Legitimation und ein kurzes Schreiben zur Nichtgenehmigung; keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten waren erkennbar. • Auch angesichts der sprachlichen und intellektuellen Verhältnisse der Antragstellerin sowie der Gegenvertretung war anwaltliche Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe nicht erforderlich. • Ein Mehrvertretungszuschlag kommt in der Beratungshilfe nicht in Betracht; insoweit wurde auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 22.08.2006 wird zurückgewiesen. Die beantragte Vertretungsgebühr kann nicht geltend gemacht werden, weil für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe keine Erforderlichkeit bestand. Da die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ein kurzes Schreiben beschränkt war und keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen, rechtfertigt dies keine staatlich finanzierte Vertretung. Der Anspruch der Antragstellerin auf Mehrvertretungszuschlag ist ausgeschlossen. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts in vollem Umfang bestehen und die Kosten der Erinnerung sind nicht zuerkannt.