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Beschluss

6 M 141/21 Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht

Amtsgericht Königswinter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU2:2021:0609.6M141.21.00
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Vollstreckungsgläubigerin.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Vollstreckungsgläubigerin. Amtsgericht Königswinter Beschluss in pp. Gründe: I. Mit Vollstreckungsauftrag vom 31.03.2021 eingegangen bei Gericht am 08.04.2021 begehrte die Gläubigerin, die Y AG Nürnberg, vertr. d. ihre Vorstandsmitglieder, die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Coburg vom 27.04.2020 wegen eines Betrages i.H.v. 2029,07 Euro. Der Vollstreckungsauftrag war nicht unterschrieben, sondern lediglich mit einer eingescannten Unterschrift versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vollstreckungsauftrag Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.04.2021 bemängelte der zuständige Gerichtsvollzieher die fehlende Originalunterschrift unter dem Vollstreckungsauftrag. Er wies darauf hin, dass neben der Originalunterschrift auch der jeweilige Name in Reinschrift und die Funktion des Unterzeichners erkennbar sein müsse. Nur so könne er prüfen, ob die unterzeichnende Person auch zur Auftragserteilung berechtigt sei. Mit Schreiben vom 14.04.2021 bestätigte die Gläubigerin ausdrücklich die Ernsthaftigkeit und Ordnungsmäßigkeit ihres Zwangsvollstreckungsauftrags. Sie trägt vor, entscheidend für einen wirksam erteilten Vollstreckungsauftrag sei, dass kein Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vollstreckungsauftrags bestehe. Da die Vollstreckungsgläubigerin mit dem Vollstreckungsauftrag auch den Titel übersandt habe, bestünden bereits aus diesem Grunde kaum Zweifel an ihrer Ernsthaftigkeit und Authenzität. Eine handschriftlichen Unterzeichnung des Vollstreckungsauftrags sei nicht erforderlich, dagegen spräche auch bereits, dass dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich erlaubt wäre, den Antrag elektronisch einzulesen. Zugleich hat die Gläubigerin gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers Erinnerung eingelegt, der dieser mit Schreiben vom 20.05.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet (§ 766 ZPO). Es fehlt vorliegend an einem wirksamen Vollstreckungsauftrag. Der Vollstreckungsauftrag vom 31.03.2020 ist nicht im Original unterschrieben. Es finden sich hierunter lediglich zwei eingescannte Unterschriften. Grundsätzlich ist das zur Antragstellung vorgeschriebene Formular mit einer Originalunterschrift zu versehen, eingescannte Unterschriften sind hierfür nicht ausreichend. Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung ist ein entsprechender Antrag des Gläubigers. Es ist daher in jedem Fall von dem Vollstreckungsorgan festzustellen und für die Feststellung frei zu würdigen, ob ein gestellter Antrag so gewollt war. Dabei beschränkt sich die zu prüfende Ernsthaftigkeit der Antragstellung nicht lediglich auf die Frage, ob der Antragsschriftsatz willentlich und nicht zum Beispiel nur versehentlich oder im Entwurf übersandt worden ist. Dies wird nach außen regelmäßig durch individuelle Formulierungen oder zumindest eigenhändige Unterzeichnung der Antragsschrift dokumentiert und ist dann für das Vollstreckungsorgan ohne weiteres feststellbar. Handelt es sich erkennbar um Massenverfahren, die beim Gläubiger im standatisierten Verfahren unter Verwendung von Computerprogrammen zur Erstellung der Antragsschriften und der Forderungsaufstellung betrieben werden, reicht eine eingescannte Unterschrift unter der Antragsschrift, die ebenfalls im automatisierten Verfahren hinzugefügt werden kann grundsätzlich nicht aus. Sie läßt nicht den sicheren Rückschluss darauf zu, dass der vermeindliche Verfasser der Antragsschrift diese überhaupt selbst erstellt oder sie auch nur selbst gelesen und geprüft hat, bevor sie versandt worden ist. Hat dieser den Schriftsatz jedoch nicht selbst erstellt oder zumindest nach Kenntnisnahme geprüft, kann eine willentliche und ernsthafte Antragstellung des angegeben Verfassers denknotwendig bereits nicht gegeben sein. Diese Anforderungen sind angesichts der strengen Form der Zwangsvollstreckung nach Einführung des Formulars, die eine weitergehende Überprüfung der zur Vollstreckung gestellten Forderung, ihres Zustandekommens und ihrer Berechtigung verbietet, auch dringend geboten, da sie die einzige Handhabe des Vollstreckungsorgans darstellen, dem gebotenen Schuldnerschutz im Rahmen der Zwangsvollstreckung Rechnung zu tragen und einem missbräuchlichen Betreiben des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens Einhalt zu bieten. Daher ist zur Dokumentation einer willentlichen und ernsthaften Antragstellung aus einem automatisierten Verfahren heraus regelmäßig erforderlich, dass der Antrag eigenhändig von einer erkennbar autorisierten Person unterschrieben wird. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass auch eine vertretungsberechtigte Person für die Vollstreckungsgläubigerin als Verfasser der Antragsschrift diese in der übersandten _Form zumindest zur Kenntnis genommen und sie gebilligt hat (vlg. U. a. LG Dortmund, Beschluss vom 28.5.2010 - 9 T 278/10; AG Heilbronn, Beschluss vom 6.9.2016 - 6 M 6789/16). Die oben genannten Voraussetzungen sind aufgrund der hier lediglich eingescannten Unterschriften nicht erfüllt. Einer Heilung dieses Mangels konnte auch hier nicht durch das Schreiben der Gläubigervertreter vom 14.04.2021 erfolgen. Zunächst ist hier auch bereits nicht ersichtlich, wer in welcher Funktion dieses Schreiben unterzeichnet hat. Voraussetzung für eine Heilung wäre jedoch, dass die eingescannte und die Unterschrift auf dem späteren Schriftstück erkennbar von derselben Person stammen. Dies ist vorliegend offenbar jedoch nicht der Fall. Allein die Erklärung eines Dritten, der ebenfalls für die Gläubigerin tätig sein mag, genügt nicht. In einem solchen Fall können Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Auftrags nicht ausgeräumt werden. Angesichts des fehlenden wirksamen Vollstreckungsauftrags war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Königswinter, 09.06.2021 Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .