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Beschluss

6 M 8/15

AG KOENIGSWINTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO erfolgt von Amts wegen; dafür dürfen keine Gebühren nach KV Nr. 100 GVKostG und kein Wegegeld nach KV Nr. 711 GVKostG erstattet werden. • Der Gerichtsvollzieher hat nach § 15 Abs. 2 GVGA Wahlermessen zwischen persönlicher Zustellung und Zustellung durch die Post; ein pauschaler Wunsch des Gläubigers auf postalische Zustellung bindet den Gerichtsvollzieher nicht. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG; die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, sodass die Beschwerde zuzulassen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Zustellgebühr und Wegegeld für Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO • Die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO erfolgt von Amts wegen; dafür dürfen keine Gebühren nach KV Nr. 100 GVKostG und kein Wegegeld nach KV Nr. 711 GVKostG erstattet werden. • Der Gerichtsvollzieher hat nach § 15 Abs. 2 GVGA Wahlermessen zwischen persönlicher Zustellung und Zustellung durch die Post; ein pauschaler Wunsch des Gläubigers auf postalische Zustellung bindet den Gerichtsvollzieher nicht. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG; die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, sodass die Beschwerde zuzulassen ist. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung und dieser ordnete gemäß § 882c Abs. 1 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an und stellte dem Schuldner die Eintragungsanordnung persönlich zu. In seiner Kostenrechnung machte der Gerichtsvollzieher 10,00 Euro für persönliche Zustellung (KV Nr. 100 GVKostG) und 3,25 Euro Wegegeld (KV Nr. 711 GVKostG) geltend. Die Gläubigerin beanstandete dies, da sie bei Auftragserteilung um postalische Zustellungen gebeten habe, und legte Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ein. Die Bezirksrevisorin der Staatskasse beanstandete ebenfalls die Kostenansätze mit der Begründung, die Eintragung erfolge von Amts wegen; daher dürften die Kosten nicht angesetzt werden. Der Gerichtsvollzieher wies die Einwände zurück. Das Amtsgericht entschied über die Erinnerungen. • Zustellungsermessen des Gerichtsvollziehers: Nach § 15 Abs. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher zwischen persönlicher Zustellung und Zustellung durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen zu wählen; ein bloßer Wunsch des Gläubigers auf postalische Zustellung begründet keinen Anspruch auf Nichterhebung persönlicher Zustellkosten. • Die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO und deren Zustellung dienen dem öffentlichen Interesse und erfolgen von Amts wegen; sie sind nicht Bestandteil des Parteibetriebs. • Der Gebührentatbestand für persönliche Zustellungen (KV Nr. 100 GVKostG) und das Wegegeld (KV Nr. 711 GVKostG) sind im Abschnitt des Kostenverzeichnisses geregelt, der Zustellungen auf Betreiben der Parteien betrifft; für von Amts wegen veranlasste Zustellungen sind diese Positionen nicht erstattungsfähig. • Folgerung: Für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühr nach KV Nr. 100 GVKostG und kein Wegegeld nach KV Nr. 711 GVKostG in Rechnung stellen. • Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung sind §§ 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG; die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Beschwerde zuzulassen war. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 06.11.2014 wurde insoweit aufgehoben, als darin eine Gebühr i.H.v. 10,00 Euro (KV Nr. 100 GVKostG) und Wegegeld i.H.v. 3,25 Euro (KV Nr. 711 GVKostG) erhoben wurden; diese Kosten werden nicht erhoben. Das Gericht führt aus, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO von Amts wegen erfolgt und damit nicht zu den erstattungsfähigen parteienveranlassten Zustellungen gehört. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wurde zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.