Urteil
3 C 134/12
AG KOENIGSWINTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tatsächliche Nutzerin eines Mietobjekts ist zum Nutzungsersatz nach §§ 812 Abs.1, 818 Abs.2 BGB verpflichtet, auch wenn sie nicht Vertragspartei des Mietvertrags ist.
• Klage auf künftige Nutzungsentschädigung ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.
• Zinsansprüche aus Nutzungsentschädigung rechtfertigen sich aus Verzug gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.
Entscheidungsgründe
Nutzungsentschädigung der tatsächlichen Nutzerin trotz fehlendem Mietvertragsverhältnis • Eine tatsächliche Nutzerin eines Mietobjekts ist zum Nutzungsersatz nach §§ 812 Abs.1, 818 Abs.2 BGB verpflichtet, auch wenn sie nicht Vertragspartei des Mietvertrags ist. • Klage auf künftige Nutzungsentschädigung ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. • Zinsansprüche aus Nutzungsentschädigung rechtfertigen sich aus Verzug gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Die Klägerin ist Vermieterin eines Hauses in K; bis 30.06.2012 bestand ein Mietvertrag mit dem Beklagten zu 2) über monatlich 1.595 Euro. Seit März 2012 wurden keine Mietzahlungen geleistet. Die Beklagte zu 1) war als tatsächliche Nutzerin mit ihrer Tochter in dem Haus und hat das Objekt nicht herausgegeben. Die Klägerin hielt einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte zu 1) aufrecht und begehrte neben Feststellung der bestehenden Forderung von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch Zahlung mehrerer Monatsbeträge sowie fortlaufende monatliche Nutzungsentschädigung bis zur Räumung. Der Beklagte zu 2) hat die Forderung anerkannt; die Beklagte zu 1) machte geltend, sie sei nur Untermieterin der N GmbH und nicht mietpflichtig gegenüber der Klägerin. • Die Klage ist zulässig, auch für künftige Nutzungsentschädigung nach § 259 ZPO, da Besorgnis besteht, dass die Beklagten sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (Rückstand über mehrere Monate). • Der Anspruch gegen die tatsächliche Nutzerin folgt aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 Abs.1, 818 Abs.2 BGB: Gebrauchsvorteile durch Nutzung des Hauses wurden zu Lasten der Klägerin erlangt. • Der objektive Gebrauchswert entspricht der vereinbarten monatlichen Miete von 1.595 Euro; das Gericht sieht keinen Anlass, diesen Betrag zu bezweifeln. • Zinsen werden ab jeweils geltend gemachtem Zeitpunkt wegen Verzuges nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zugesprochen. • Der Einwand, die Beklagte zu 1) sei nicht Vertragspartei des Mietvertrags, ist unbeachtlich, da Nutzungsersatz auch unabhängig von einem Mietverhältnis verlangt werden kann. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 91 Abs.1 ZPO sowie §§ 708 Nr.1, 709 ZPO; der Streitwert wurde festgesetzt. Der Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte zu 1) bleibt aufrechterhalten. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, jeweils 1.595 Euro nebst Zinsen in mehreren Monatsbeträgen zu zahlen und bis zur Räumung monatlich im Voraus 1.595 Euro nebst Zinsen zu leisten. Der Anspruch der Klägerin beruht auf Nutzungsentschädigung nach §§ 812 Abs.1, 818 Abs.2 BGB; Zinsen aus Verzug nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB sind anzusetzen. Die Kosten trägt die Beklagte zu 1) teilweise allein, im Übrigen tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.