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Urteil

650 Ls 320/24

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2025:0722.650LS320.24.00
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Tenor

Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig.

Der Angeklagte K. V. wird unter Einbeziehung und Aufrechterhaltung der Nebenentscheidung und Wertersatzeinziehung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.04.2024, Az. 648 Ls 132/23 zu einer Einheitsjugendstrafe von

2 Jahren und 5 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte K. V. freigesprochen.

Der Angeklagte U. V. wird verwarnt. Ihm wird die Auflage erteilt 1.500 EUR Schmerzensgeld an die Zeugin H. binnen sechs Monaten zu zahlen.

Kommt die Angeklagte der Weisung nicht nach, wird Jugendarrest bis zu vier Wochen verhängt.

Die Angeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.07.2025 zu zahlen, unter Anrechnung des zuvor genannten Betrags.

Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Adhäsionsklägerin H. 12.000 EUR zu zahlen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die durch den Adhäsionsantrag vom 22.07.2025 angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten.

Der Betrag von 40.000 EUR unterliegt der Einziehung als Wertersatz.

Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen Leistung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

angewendete Vorschriften:

§§ 181 Abs. 1 Nr. 2, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2, 52, 73, 73c StGB, §§ 1, 105 ff. JGG

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig. Der Angeklagte K. V. wird unter Einbeziehung und Aufrechterhaltung der Nebenentscheidung und Wertersatzeinziehung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.04.2024, Az. 648 Ls 132/23 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte K. V. freigesprochen. Der Angeklagte U. V. wird verwarnt. Ihm wird die Auflage erteilt 1.500 EUR Schmerzensgeld an die Zeugin H. binnen sechs Monaten zu zahlen. Kommt die Angeklagte der Weisung nicht nach, wird Jugendarrest bis zu vier Wochen verhängt. Die Angeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.07.2025 zu zahlen, unter Anrechnung des zuvor genannten Betrags. Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Adhäsionsklägerin H. 12.000 EUR zu zahlen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die durch den Adhäsionsantrag vom 22.07.2025 angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten. Der Betrag von 40.000 EUR unterliegt der Einziehung als Wertersatz. Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen Leistung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. angewendete Vorschriften: §§ 181 Abs. 1 Nr. 2, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2, 52, 73, 73c StGB, §§ 1, 105 ff. JGG Gründe I . 1. Der Angeklagte K. V. war im Tatzeitraum x und zur Zeit der Hauptverhandlung x Jahre alt. Er ist das jüngere von zwei Kindern seiner Eltern und wurde in S. geboren. Sein Bruder ist der Mitangeklagte U. V.. Die Eltern kamen im Jahr 2000 als Flüchtlinge nach Deutschland und trennten sich, als der Angeklagte sechs Jahre alt war. Die alleinerziehende Mutter war mit der Erziehung überfordert. Sie ist psychisch krank und war längere Zeit in stationärer Behandlung in der KY., als der Angeklagte 15 Jahre alt war. Während dieser Zeit waren die Angeklagten auf sich selbst gestellt. Das Verhältnis des Angeklagten und seines Bruders zu dem Vater war in der Jugendzeit von Gewalterfahrungen durch den Vater geprägt, der dies als probates Mittel zur Erziehung ansah. Dies führte dazu, dass beide Angeklagten sich hilfesuchend an das örtliche Jugendamt wandten und von schwersten Züchtigungen berichteten. Beide Angeklagten wurden in einer Inobhutnahmestelle vorstellig, nahmen dann jedoch von einer Unterstellung unter das Jugendamt Abstand. Der Vater der Angeklagten zeigte sich bei den in der Folgezeit geführten Gesprächen nicht einsichtig und unbelehrbar und sah die Anwendung von Gewalt weiterhin als legitime Erziehungsmethode an. Der Vater ist zum zweiten Mal verheiratet, worunter die Angeklagten litten. Der Vater lebte zudem während der Jugend des Angeklagten mehrere Jahre im CT. und war nicht greifbar. Zu dieser Zeit bestand kein Kontakt. Seit der Rückkehr des Vaters betreibt dieser in S. N. das Restaurant P. und in den N. X. den Imbiss P. to Go. Dort arbeitet der Angeklagte im Jahr 2023 und 2024 zeitweise in Vollzeit als Kellner und erzielt ein monatliches Einkommen von 1.600 Euro netto. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte das T. in S. bis zur 10. Klasse, das er mit der Fachoberschulreife verließ. Danach besuchte er für zwei Jahre ein Berufskolleg, wo er beabsichtigte, die Fachholschulreife zu erlangen, brach dieses jedoch Ende 2021 ohne weiteren Abschluss ab und war in der Folge ohne Beschäftigung. Jedenfalls im Frühjahr 2024 konsumierte er täglich Kokain und Marihuana. Der Angeklagte K. V. ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 07.09.2017 sah die Staatsanwaltschaft S. (160 Js 740/17) in einem Verfahren wegen Begünstigung nach § 45 Abs.1 JGG von der Verfolgung ab. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.07.2020, rechtskräftig am 20.07.2020, (641 Ds 115/20) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verwarnt. Es wurde ihm die Auflage erteilt, an einem FrED-Kurs teilzunehmen. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: „Am 11.01.2020 verfügte der Angeklagte gegen 22:22 Uhr in der N.-R.-straße, XXXXX S., über drei Eppendorfgefäße mit insgesamt 0,88 g/n Kokain, ein Bubble mit 0,09 g/n Kokain sowie eine Feinwaage.“ Unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung verurteilte das Amtsgericht Köln (641 Ls 6/21) den Angeklagten am 17.03.2021 (Rechtskraft 17.03.2021) wegen vor- sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Es wurde ihm die Weisung erteilt an einer sechsmonatigen Betreuungsweisung mitzuwirken und mit drei Urinkontrollen seine Drogenfreiheit nachzuweisen. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: „Der Angeklagte befuhr am 07.08.2020 gegen 17:50 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Audi mit dem Kennzeichen N01 unter anderem die F.-straße in XXXXX S.. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war- nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“ Wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen wurde ein Ungehorsamsarrest von 3 Wochen festgesetzt. Mit Entscheidung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln (641 Ds 125/22) vom 07.11.2022, rechtskräftig seit dem 25.11.2022, wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen und wegen Leistungserschleichens in 2 Fällen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach (41 Cs 49/23) setzte mit Entscheidung im Strafbefehlsverfahren vom 01.02.2023, rechtskräftig seit 23.02.2023, (Tattag 23.11.2022) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro fest. Ebenfalls mit Strafbefehl wegen Nichterscheinens zur Hauptverhandlung wurde durch das Amtsgericht Köln (650 Ds 41/23) am 11.05.2023 (Rechtskraft 07.06.2023, Tattag 25.09.2022) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 festgesetzt. Zudem wurde er durch das Amtsgericht Köln (647 Ds 196/23) mit Strafbefehl vom 24.07.2023 (Rechtskraft 12.08.2023, Tattag 11.08.2022) bei Nichterscheinen zur Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Am 23.11.2023 bildete das Amtsgericht Köln aus den Entscheidungen vom 11.05.2023 und 24.07.2023 eine nachträgliche Gesamtstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 10 EUR. Die Entscheidung ist seit dem 22.12.2023 rechtskräftig. Am 22.04.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 648 Ls 132/23) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und grob verkehrswidrig und rücksichtslosen Fortbewegens als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr zur Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, vor Ablauf von 1 Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Es wurde bezüglich des Angeklagten V. die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Die Entscheidung wurde in der hiesigen Verurteilung mit einbezogen. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: Der Angeklagte V. befasste sich im März und April 2022 mit dem gewinnbringenden An- und Verkauf von Kokain, wobei er sich der Angeklagten O. und E. als Bunkerhalter und Kuriere bediente. Diese unterstützten das Geschäft des Angeklagten gegen Geldzahlungen von 100 – 600 Euro, wobei die Angeklagte O. auch ihren PKW der Marke VW Up als Transportfahrzeug zur Verfügung stellte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Tathandlungen: Fall 1 (Hauptakte) Der Angeklagte V. verfügte am 27.03.2022 über ein Kilogramm Kokain durchschnittlicher Qualität, welches von der Angeklagten O. jedenfalls am 30.03.2022 für ihn in ihrer Wohnung an der Anschrift D.-straße in S. verwahrt wurde. Um 14:50 Uhr erklärte der Angeklagte E. gegenüber der Angeklagten O., dass sie das Kokain zum ihm verbringen solle und er es weiter verwahren wolle, wozu es im weiteren Verlauf allerdings nicht kam. Spätestens am 01.04.2022 um 00:33 Uhr befand sich das Kokain in den Händen des Angeklagten V., der dieses gewinnbringend weiterveräußern wollte. Fall 2 (Hauptakte) Am 31.03.2022 verbrachte der Angeklagte E. 150 Gramm Kokain guter Qualität per PKW von S. aus in die LO.-straße in QR.. Er transportierte das Kokain im Auftrag des Angeklagten V., der es zuvor gewinnbringend zum Preis von 10.000 Euro an einen unbekannten Abnehmer verkauft hatte. Der Angeklagte E. kam gegen 09:30 Uhr am Zielort an, übergab die Ware an den unbekannten Käufer und nahm den Kaufpreis entgegen. Anschließend fuhr er nach S. zurück. Der Angeklagte E. verfügte nicht über eine Fahrerlaubnis. Für die Kurierfahrt erhielt der Angeschuldigte E. von dem Angeschuldigten V. 600 € in bar. Fall 3 (Hauptakte und Fallakte 1) Am 01.04.2022 befuhr der Angeklagte E. gegen 05:40 Uhr mit dem Fahrzeug VW Up der Angeschuldigten O. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 unter anderem die Fußgängerzone in der Q.-straße in S., wobei er – wie ihm bewusst war – nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Zudem war der PKW VW Up zu diesem Zeitpunkt weder zugelassen noch haftpflichtversichert, was dem Angeklagten E. ebenfalls bekannt war. Der Angeklagte E. verfügte zudem über 15,28 g/n Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 12,8 g Kokainhydrochlorid, welches er in zwei Plastiktüten verpackt unter dem Beifahrersitz lagerte. Er transportiere das Kokain im Auftrag des Angeklagten V., der es zuvor gewinnbringend an einen unbekannten Abnehmer verkauft hatte. Fall 4 (Fallakte 2) Der Angeklagte V. befuhr am 05.04.2022 gegen 03:12 Uhr mit einem von der Angeklagten O. angemieteten Fahrzeug der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen N03 unter anderem die M.-straße in S., obwohl er – wie ihm bewusst war – nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Als er bemerkte, dass sich zufällig der Streifenwagen der Polizeibeamten PK B. und PK’in A. näherte, wendete er sein Fahrzeug, beschleunigte stark und schaltete die Scheinwerfer aus. Nachdem er über die Kreuzung M.-straße/I.-straße gefahren war, obwohl die dortige Lichtzeichenanlage rot zeigte, setzte er seine Flucht mit stark überhöhter und steigender Geschwindigkeit fort. Der Streifenwagenbesatzung gelang es trotz voller Beschleunigung zunächst nicht, dem Fahrzeug des Angeklagten näher zu kommen. Der Angeklagte bog schließlich von der M.-straße in die Z.-straße, anschließend in die J.-straße und von dort aus in die L.-straße ab. Dort wurde von PK’in A. im Rahmen der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 80 km/h – bei steigender Tachonadel – abgelesen. Da die L.-straße in einem Wendehammer endet, hielt der Angeklagte das Fahrzeug dort an, sprang heraus und flüchtete zu Fuß weiter. Zeitgleich ergriffen die ebenfalls im Auto sitzenden Zeugen Y. HN., AE. E. und LQ. NM. SD. fußläufig die Flucht. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte V. im Rahmen einer vorangegangenen erkennungsdienstlichen Behandlung die Personalien des Zeugen IZ. unter Vorlage eines Ausweispapieres genutzt hatte, ging die Polizei davon aus, dass dieser der Fahrer des PKW war. Diese falsche Angabe führte auch zu einer Wohnungsdurchsuchung in der Wohnung des Zeugen. Der Angeklagte V. verfügte dabei über ein Mobiltelefon der Marke Appel iPhone 13 Pro sowie der Marke Apple iPhone 11, welche ihm zur Anbahnung und Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften dienten. Ferner verfügte der Angeklagte V. über 2.740 Euro in bar, welche aus vorausgegangenen Verkäufen von Betäubungsmitteln stammten. Zur Strafzumessung hat das Gericht betreffend den Angeklagten V. K. wie folgt ausgeführt: 3.Der Angeklagte V. war zu den Tatzeiten x Jahre alt und damit Heranwachsender. Der Angeklagte wuchs größtenteils ohne die Unterstützung seines Vaters auf und hat – auch durch die Krankheit der Mutter – Brüche in der Entwicklung erfahren, die auch in dem über mehrere Jahre andauernden Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten zum Ausdruck kommen. Er hat bisher keine Berufsausbildung begonnen. Das Gericht schließt aus diesen Umständen auf Reifeverzögerungen, die die Anwendung von Jugendstrafrecht rechtfertigen. Für den Angeklagten V. sprach, dass dieser sich vollumfänglich geständig eingelassen hat und auf die Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrages verzichtet hat. Zudem, dass zu seinen Gunsten anzunehmen ist, dass das Kilo Kokain im Fall 1 nicht in Umlauf geraten ist. Zudem, dass das Kokain in Fall 3 sichergestellt worden ist. Außerdem sprach für den Angeklagten, dass er die Taten vor dem Hintergrund und zur Finanzierung seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Zudem wurde strafmildernd berücksichtigt, dass die Taten bereits 2 Jahre zurückliegen. Zu Lasten des Angeklagten V. ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte bereits wegen Betäubungsmittelstraftaten vorbestraft war und es sich um die harte Droge Kokain gehandelt hat und die Grenze zu nicht geringen Menge in den Fällen zu 1-2 um ein Mehrfaches überschritten worden ist. Bei der Auswahl der auszuwerfenden Sanktion kam vorliegend nur die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe in Betracht. Denn bei dem Angeklagten lagen zum Zeitpunkt der Taten schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs.2 JGG vor, die auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch vorhanden waren und einen solchen Umfang zeigen, dass eine nochmalige Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln als nicht ausreichend erscheint. Denn die bei dem Angeklagten zur Zeit der Begehung der Taten vorliegenden Persönlichkeitsmängel hatten auf die Taten Einfluss und bestanden auch zur Zeit der Hauptverhandlung noch. Zudem lassen sie weitere Straftaten befürchten. Der Angeklagte V. war sowohl wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, als auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits verwarnt worden. Diese Verwarnungen sowie die erteilten Auflagen haben nicht erzieherisch auf den Angeklagten einwirken können. Vielmehr hat sich das strafrechtliche Verhalten des Angeklagten V. in der Folgezeit deutlich verschärft. Demgemäß geht das Gericht davon aus, dass bei dem Angeklagten aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit sowie vor dem Hintergrund der bestehenden Drogenproblematik erhebliche Mängel vorliegen, die ohne längere Gesamterziehung die Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Insofern geht das Gericht auch nicht davon aus, dass andere Möglichkeiten der erzieherischen Einflussnahme nach dem JGG erfolgversprechend wären. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten V. sprechenden Umstände erschien daher die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe auf 1 Jahr und 6 Monaten als erzieherisch erforderlich und tat- und schuldangemessen. Vorliegend konnte die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann insgesamt eine positive Sozialprognose gestellt werden. Der Angeklagte hat in dem Betrieb seines Vaters eine berufliche Perspektive finden können, die es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt ohne die Begehung von Straftaten zu verdienen. Zudem hat er den Konsum von Betäubungsmitteln nach seinen eigenen Angaben aufgegeben. Dem Angeklagten V. ist deutlich vor Augen geführt worden, dass jeglicher Verstoß gegen die Bewährungsauflagen (80 Sozialstunden, 5 Termine bei der Suchtberatung, 6 Drogenscreenings) zum sofortigen Widerruf der Bewährung führen wird. Aus der vom Angeklagten V. begangenen Tat zu 4) ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 69 Abs. 1 StGB. Er wurde wegen einer rechtswidriger Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt. Diese Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht auch heute noch fort. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, ist neben der Strafe eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Eine solche von einem Jahr erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der gesamten Tatumstände und der oben im einzelnen erwähnten Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen wird, als ausreichend, aber auch als erforderlich, um bei dem Angeklagten das zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen. Am 20.08.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht Geilenkirchen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft bis zum 05.12.2027. Die Entscheidung ist seit dem 06.12.2024 rechtskräftig. 2. Der Angeklagte U. V. war im Tatzeitraum x Jahre alt und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x Jahre alt. Er lebt bei der Mutter, zu seinem Vater hat er Kontakt. Der Angeklagte besuchte bis zur neunten Klasse eine Realschule und in der Folgezeit ein Berufskolleg. Einen Schulabschluss hat er nicht erreicht. Darauffolgende Versuche ihn an die Jugendwerkstatt anzubinden scheiterten. In der Vergangenheit arbeitete er in den Restaurants seines Vaters im Rahmen der familiären Unterstützung mit, ohne dort angestellt gewesen zu sein. Sein Vater gab ihm regelmäßig Geld. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit angegeben spielsüchtig zu sein. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug enthält vier Eintragungen. Am 25.07.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR. Die Verurteilung ist seit dem 01.08.2023 rechtskräftig. Am 23.10.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR. Die Entscheidung ist seit dem 10.11.2023 rechtskräftig. Am 03.07.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 EUR und erteilte ein sechs monatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit dem 27.07.2024 rechtskräftig. Am 02.10.2024 bildete das Amtsgericht S. aus den Entscheidungen vom 03.07.2024 und 25.07.2023 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 EUR. Der Beschluss ist seit dem 29.10.2024 rechtskräftig. II. Das Gericht hat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung folgende Feststellungen zur Sache getroffen: Der Angeklagte U. V. organisierte ab dem 16.03.2021 die Prostitutionsausübung der am 21.01.2005 geborenen Zeugin HO. H.. Dafür nutzte er die bei den Internetdiensten „WD.“ und „PU.“ angelegten Profile für die Zeugin unter anderem unter dem Namen „YI.“, auf denen wahrheitswidrig angegeben war, diese sei 18 Jahre alt oder älter. In der Folgezeit vermittelte der Angeklagte U. V. und auch ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt einige Wochen nach dem 16.03.2021, der Angeklagte K. V. einem gemeinsamen Tatplan folgend, Freier an die Zeugin H., wobei die Angeklagten mit den Freiern Ort und Zeit sowie Art der sexuellen Dienstleistung und das Entgelt vereinbarten. Das Alter der Zeugin war beiden Angeklagten bekannt. Die Zeugin wurde durch Taxis an ihrer Wohnanschrift in CL. abgeholt, durch die Angeklagten oder von Bekannten der Angeklagten und zu verschiedenen Anschriften im S. Stadtgebiet (u. a. in der NT.-straße in S. und in der FD.-straße in XXXXX S., im YR., JS.-straße in S.-N.) gebracht, wo sie die zuvor durch die Angeklagten vereinbarten sexuellen Dienstleistungen bis Mitte Juli 2021 ausübte. Die Wohnungen und Hotelzimmer wurden zu diesem Zweck von den Angeklagten – teilweise über die Plattform „Airbnb“ - angemietet. Dort blieb die Zeugin in den meisten Fällen von Freitag bis Sonntag, teilweise auch bereits ab Donnerstag, durchgängig und empfing Freier auf Vermittlung der Angeklagten. Die Angeklagten hielten sich hierbei teilweise auch in den Wohnungen auf, ohne von den Freiern gesehen zu werden, verbachten dort Zeit mit der Zeugin und versorgten sie mit Essen etc. und vereinbarten in ihrer Gegenwart Treffen mit Freiern. Die Zeugin telefonierte hierbei auch mit Freiern über von den Angeklagten mitgebrachte Handys. Die Zeugin selbst hatte keinen Zugriff auf die Profile. Wie von den Angeklagten mit den Feiern vereinbart kam es u.a zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr, Analverkehr und zu Videoaufnahmen durch die Freier. Insbesondere die Durchführung von Analverkehr hatte die Zeugin zu Beginn der Prostitutionsausübung gegenüber dem Angeklagten U. V. abgelehnt. Mindestens fünf Mal wurden Hausbesuche der Zeugin bei Freiern in FY., S. und der AL. und über mehrere Tage hinweg vereinbart, die die Zeugin wahrnahm. Hierbei blieb die Zeugin in der Regel zwei Tage und zwei Nächte bei den Freiern, die maximal 2.400 EUR zahlten. Den jeweils erhaltenen Geldbetrag legte die Zeugin entweder vor die Zimmertür der Wohnung FD.-straße, in welchem sie der Prostitution zweitweise nachging oder übergab diesen am Ende des Tages bzw. des Wochenendes an die Angeklagten oder Bekannten der Angeklagten. Es war eine Aufteilung der Einnahmen der Zeugin H. insoweit vereinbart, als dass die Zeugin H. 30 Prozent und die Angeklagten 70 Prozent der Einnahmen erhielten. Die Angeklagten behielten den gesamten Lohn der Zeugin (samt dem Anteil der Zeugin in Höhe von 12.000,00 EUR), um diesen für sich zu verwenden. Die Zeugin erhielt lediglich in unregelmäßigen Abständen Geld für Taxifahrten, zum Kauf von Kleidung oder für kosmetische Anwendungen. Der Zeugin wurde mitgeteilt, dass sie ihren Anteil zu einem späteren Zeitpunkt erhalten soll. Ihren Anteil notierte sich die Zeugin, wenn sie den Angeklagten die Bezahlung der Freier übergab. Im Mai 2021 wurde bei der Zeugin eine bakterielle Vaginos festgestellt, die zu monatelangen Schmerzen führte. Im September 2021 wurden die Infektionserkrankungen Chlamydia und Gonorrhoe bei der Zeugin festgestellt. Im Tatzeitraum ging die Zeugin H. seltener zur Schule, da sie häufig übermüdet war. In der Folgezeit nach dem Tatzeitraum ging die Zeugin nicht mehr zur Schule, und wurde über mehrere Jahre therapeutisch behandelt. Ab Januar 2022 wurde sie für vier Monate teilstationär in einer Klinik behandelt, in der Folgezeit bis Oktober 2024 wöchentlich. Heute hat sie die Vorfälle verarbeitet, ihr heutiges Sexualleben ist nicht beeinflusst. III. 1. Die getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und dem auszugweise verlesenen Bundeszentralregisterauszug. a) Bezüglich des Angeklagten K. V. beruhen die Feststellungen zur Person auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs und dem Inhalt des auszugsweise verlesenen Urteils des Amtsgerichts Köln vom 22.04.2024, Az. 648 Ls 132/23. 2. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten U. V. beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, auf dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs sowie auf dem Inhalt des insoweit auszugsweise verlesenen Urteils des Amtsgerichts Köln vom 02.10.2019, der vom Angeklagten als richtig bestätigt wurde. Die weiteren Feststellungen beruhen auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte K. V. hat zunächst geschwiegen und sich zum Schluss der Beweisaufnahme dahingehend eingelassen, dass er zunächst nichts mit der Zeugin zu tun gehabt habe. Sein Bruder habe bereits mit der Zeugin zusammengearbeitet und den Kontakt zu der Zeugin vermittelt, er habe von seinem Bruder die Hintergründe der Zusammenarbeit erfahren, auch dass die Zeugin ein großes Interesse an der Zusammenarbeit habe. Er habe auch erfahren, dass die Zeugin zuvor bereits mit anderen Personen zusammengearbeitet habe. Zunächst habe er nichts von Absprachen zwischen seinem Bruder und der Zeugin gewusst. Er selbst sei nur auf Bitten und Veranlassung seines Bruders beteiligt gewesen und habe für diesen von der Zeugin Geld entgegengenommen. Er selbst habe wirtschaftlich nicht partizipiert. Er habe die Tätigkeit seines Bruders nur unterstützt, sei aber nicht zu selben Teilen beteiligt gewesen. Sein Bruder sei der Zeugin Geld schuldig geblieben, da er das Geld zu anderen Zwecken eingesetzt habe. Dies habe zu Streit zwischen den Angeklagten geführt. Als es zu Schwierigkeiten mit der Zeugin aufgrund ihrer ausbleibenden Bezahlung gekommen sei, habe sein Bruder sich nicht mehr gekümmert und „den Kopf eingezogen“, weshalb er sich für seinen Bruder mit der Zeugin habe auseinandersetzen müssen. Die Zeugin habe das Geld noch erhalten sollen, er habe beabsichtigt die Zeugin auf Distanz zu halten, da diese gedroht habe die Polizei zu informieren. Der Angeklagte U. V. hat sich durch seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er mit der Zeugin zusammengearbeitet habe. Zwang sei hierbei nie ausgeübt worden. Die Zusammenarbeit habe sich dadurch ergeben, dass ein Bekannter des Angeklagten auf ihn zugekommen sei und gefragt habe ob er mit einer Frau die sich prostituieren wolle, zusammenarbeiten möchte. In der Folgezeit habe es ein Treffen mit der Zeugin und dem vermittelnden Bekannten gegeben. Er habe gesagt bekommen, dass die Zeugin H. X Jahre alt sei. Es sei bereits ein Profil betreffend die Zeugin H. auf der Internetseite „WD.“ erstellt gewesen, welches er übernommen habe. Die Einnahmen seien zwischen ihm und der Zeugin H. nahezu hälftig geteilt worden. Er sei zu der Zeit arbeitslos gewesen. Er habe nie Geld der Zeugin zurückgehalten. Zum Ende der Tätigkeit der Zeugin sei er im Urlaub gewesen. Die Zeugin habe mit verschiedenen Männern zusammengearbeitet. Sein Bruder sei nicht in die Zusammenarbeit involviert gewesen. Der festgestellte Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten K. V. und der Aufteilung des Gewinns zwischen den Angeklagten und der Zeugin H. ergibt sich aus der Aussage der Zeugin H.. Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe zunächst den Angeklagten U. V. durch weitere Männer kennen gelernt. Bei dem ersten Treffen sei ihr von dem Angeklagten U. V. erklärt worden, dass sie 30 % des Verdiensts erhalten und sie auf einer Website zur Vermittlung eingestellt werden solle. Ihr sei erklärt worden, dass sie selbst nur 30% erhalte, da die Vermittlung und die Pflege des Profils viel Arbeit mache. Bei dem ersten Treffen mit dem Angeklagten U. V., das bei diesem zu Hause stattgefunden habe, sei dieser und dessen Cousin anwesend gewesen. Es seien Fotos von ihr, die sie dem Angeklagten U. V. geschickt habe, auf den Seiten „WD.“ und „FF.“ eingestellt worden. Sie habe die Zugangsdaten zu den dortigen Profilen nicht gekannt, ihr sei das Profil von den Angeklagten gezeigt worden. Sie sei dort unter dem Namen „YI.“ eingestellt worden. Sie habe zu Beginn und auch im weiteren Verlauf gelegentlich eine körperliche Beziehung mit dem Angeklagten U. V. gehabt. Einige Wochen später sei ihr der Angeklagte K. V. von seinem Bruder vorgestellt worden. Er habe ihr Unterwäsche gegeben, die sie vor ihm anprobiert habe, danach habe er sie nach Hause gebracht. Beide Angeklagten hätten gewusst, dass sie minderjährig sei und ihr gesagt, dass sie das den Freiern nicht sagen dürfe. Zunächst habe sie am ersten Tag der Tätigkeit als Prostituierte für den Angeklagten U. V., in dem YR. in S. N. mit mindestens zwei Freiern geschlafen. Die Freier seien jeweils für ein bis zwei Stunden bei ihr im Hotel gewesen. Der Preis sei vorher von den Angeklagten mit den Freiern vereinbart worden, sie selbst habe kein Mitspracherecht gehabt. Sie habe das Geld von den Kunden nach deren Eintreffen erhalten und es sei am Ende des Tages von den Angeklagten oder deren Bekannten eingesammelt worden. In der Zeit als sie sich in der Wohnung in der FD.-straße in S. aufgehalten habe, habe sie die erhaltene Bezahlung zeitweise in einen, vor der Wohnung zu diesem Zweck bereit gestellten Schuh hineingelegt. Sie habe bereits am ersten Tag ihrer Tätigkeit in dem YR. in S. ihren Anteil der Bezahlung nicht bekommen. Sie habe Geld für die Taxifahrten bekommen und hin und wieder auch die Bezahlung, jedoch nicht regelmäßig. Ihr sei von den Angeklagten gesagt worden, dass sie sich ihren Anteil aufschreiben solle. Dies habe sie am Ende jedes Tages getan. Sie habe am Anfang der Zusammenarbeit geäußert zur Durchführung welcher Praktiken sie nicht bereit sie, wie Analverkehr. Sie selbst habe mit den Freiern im Vorfeld keinen Kontakt gehabt und nicht gewusst was mit diesen vereinbart gewesen sei. Es sei dazu gekommen, dass die Freier die Durchführung von Analverkehr verlangt hätten, da dies im Vorfeld vereinbart worden sei. Dem sei sie aus Angst nachgekommen. Im weiteren Verlauf habe sie den Angeklagten erneut mitgeteilt, dass sie keinen Analverkehr durchführen wolle, wozu es weiterhin dennoch gekommen sei. Sie sei über mehrere Wochen an den Wochenenden in die Wohnung in der FD.-straße in S. gekommen. Sie habe nicht über den Wohnungsschlüssel verfügt. Die Wohnung sei ihr durch die Angeklagten oder deren Freunde geöffnet worden, zum Teil habe sie auch die Rollläden hochgeschoben und sei durch das Fenster geklettert. Wie viele Kunden sie empfangen habe könne sie nicht sagen, manchmal habe sie stundenlang gewartet, manchmal seien die Freier im Stundentakt gekommen. Die Angeklagten hielten sich in den Wartezeiten mit der Zeugin H. in der Wohnung auf, teilweise zusammen oder alleine. Auch nahmen beide Angeklagten zeitweise den Verdienst mit und telefonierten mit ihr um mitzuteilen, wann der nächste Freier komme. Dies habe sie an der Stimme erkannt. Sie habe auch gesehen, dass der Angeklagte K. V. über die angelegten Profile mit Freiern kommuniziert habe, er habe ihr dies in der Wohnung in der FD.-straße in S. gezeigt; er habe auch darüber gesprochen. Sie habe sich auch mit den Kunden bei diesen zu Hause getroffen, mindestens zu fünf Gelegenheiten in der AL., in S. und FY.. Sie sei dann zwei Tage und zwei Nächte dortgeblieben und habe in einem Fall 2.400 EUR von den Freiern erhalten, was sie an die Angeklagten weitergegeben habe. Manchmal habe sie einen Teil des Geldes behalten dürfen, jedoch nicht den abgesprochenen Anteil. Insoweit sei sie vertröstet worden und ihr wurde gesagt, dass sie sich ihren Anteil notieren solle. Die Liste habe sie auf ihrem Handy geführt, hiernach habe sie 12.000 EUR verdient. Im weiteren Verlauf sei sie der Prostitution in Wohnungen, die die Angeklagten über die Plattform Airbnb angemietet hatten, nachgekommen. In die Anmietung sei sie nicht involviert gewesen. Eine Wohnung sei in der NT.-straße gewesen. Sie sei der Prostitution für die Angeklagten zwischen März und Juli 2021 nachgegangen. Nach der Flut im Juli 2021 habe sie nicht mehr gearbeitet. Der Angeklagte K. V. habe sie über lange Zeit versucht zu überreden weiter zu machen, dem sei sie nicht nachgekommen. Er sei einmal mit einem Freund zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr 1.000 EUR geschenkt. Man habe ihr nicht mit Gewalt gedroht, nur versucht sie zu überreden weiterzumachen. Zu Beginn der Prostitutionsausübung habe sie mehr Kontakt mit dem Angeklagten U. V. gehabt, zum Ende hin mehr mit dem Angeklagten V. K., die genaue Aufteilung zwischen den Angeklagten habe sie nicht gekannt. Sie sei während der Zeit der Prostitutionsausübung einmal im Krankenhaus gewesen. Es seien Geschlechtskrankheiten u.a. Chlamydien und eine bakterielle Infektion festgestellt worden, sie habe Schmerzen aufgrund der Belastung gehabt und stark geblutet. Heute habe sie keine körperlichen Beschwerden mehr. Nach dem Ende der Prostitutionsausübung sei es ihr psychisch schlecht gegangen, sie habe sich eingebildet überall Freier zu sehen und Alpträume gehabt; ab Januar 2022 habe sie sich aus diesem Grund für vier Monate in einer Klinik aufgehalten; im Anschluss habe sie einem wöchentlich eine Tagesklinik für die Dauer von zwei Jahren besucht, was ihr geholfen habe. Heute denke sie im Alltag nicht mehr regelmäßig an die Tatzeit, Probleme im Zusammenhang mit sexuellen Kontakten habe sie nicht. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Sie schilderte das Geschehen hinsichtlich des Kerngeschehens konstant. Unsicherheiten räumte sie ein und bezeichnete Dinge bei denen sie sich unsicher war klar als solche. Sie konnte auf vielfachen Vorhalt der vorangegangenen polizeilichen Vernehmungen auch nachvollziehbar erklären, warum sie sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung an verschiedene Umstände nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern konnte. Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass die Erinnerungen mehr als vier Jahre nach dem Tatzeitraum verblassen, insbesondere hinsichtlich Einzelheiten. An andere originelle Einzelheiten konnte sich die Zeugin jedoch noch gut erinnern, wie dass sie zum Teil die Rollläden der Wohnung hochschob und durch das Fenster hineinkletterte. Hierbei schilderte sie auch ihre Gedanken, wie dass sie sich fragte wie das wohl für die Nachbarn ausgesehen haben muss, was in besonderem Maße für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Für die Glaubhaftigkeit spricht zudem auch, dass durch vermehrte Nachfragen und Vorhalte sowohl durch das Gericht als auch durch den Verteidiger zu bestimmten Einzelheiten die Erinnerungen zurückkamen, so beispielweise hinsichtlich der Namen der Personen durch die die Zeugin H. den Angeklagten U. V. kennenlernte. Die Zeugin ließ auch die vielfache Möglichkeit zur Mehrbelastung aus und schilderte die Vorgänge bemüht sachlich. Sie machte deutlich, dass sie nie mit Gewalt bedroht wurde. Auch räumte sie ohne Umschweife ein, dass die ursprüngliche Idee zur Prostitutionsausübung von ihr kam und sie an der Zusammenarbeit mit den Angeklagten selbst interessiert war. Obwohl vielfach sehr intime Fragen im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gestellt wurden blieb die Zeugin stets sachlich und versuchte auch auf für sie unangenehme Fragen sachlich zu antworten ohne hierbei auszuweichen. Sie schilderte auch nachvollziehbar ihre Angst, wenn sie Hausbesuche bei Freiern machen musste. Auch ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass sie trotz des Leidensdrucks zunächst mit der Prostitutionsausübung nicht aufhörte, obwohl keine Drohungen o.ä. gegen sie ausgesprochen wurden, nämlich weil sie hoffte ihren Lohn noch zu erhalten und weil ihr die Anerkennung der Freier zunächst gefiel. Die Zeugin schilderte auch glaubhaft, dass sie zunächst ausschließlich mit dem Angeklagten U. V. zusammenarbeitete, dies sich aber im weiteren Verlauf veränderte, sodass sie zum Ende hin nur noch mit dem Angeklagten K. V. in Kontakt stand. Es ist auch für das Gericht nachvollziehbar, dass sie beide Angeklagten allein durch die Stimmte am Telefon erkennen und unterscheiden konnte, da sie viel Zeit mit diesen in der Wohnung verbrachte. Die Zeugin hat auch nachvollziehbar geschildert, warum sie von einer gleichberechtigten Aufteilung zwischen beiden Angeklagten ausging, nämlich weil beide in die Vermittlung der Freier und Anbahnung involviert waren, beide Angeklagte das Geld von ihr abholten, mit ihr in den Zeiten während sie auf weitere Freier wartete Zeit verbrachten und beide Angeklagten sie zeitweise von zu Hause abholten. Die Feststellungen zur Rollenverteilung der Angeklagten ergibt sich zudem auch aus den verlesenen Chatnachrichten, die auf dem Handy der Zeugin H. gefunden wurden. In dem Nachrichtenverlauf mit einer Person die als „S. SS“ eingespeichert war heißt es: 7. Dezember 2021 S. SS: NR. Schau mal Wolltest ja bisschen Geld stimmt Und ein Pfand Kann dir 2-3. Tausend noch geben und auch eine Goldkette bei dir lassen die auch 6 tausend kostet Aber dann musst du auch wiederkommen und mir jedes Mal antworten Ich meine das ist keine Lösung so weißt du was ich meine (…) Hab das Gefühl du arbeitest wieder aber für einen anderen Antworte mir bitte wenn du nicht telefonieren willst können wir auch schreiben Wenn du willst kann ich auch mirgen zu dir kommen und wir reden in Ruhe aber antworte bitte nur Was sagst du dazu ? Oder soll ich dich abholen wir gehen was essen in Ruhe da bei euch Was meinst du Zeugin H.: Ich will halt einfach nicht ohne mein Geld arbeiten Und ich will das auch nixhz erst bekommen wenn ixh schon wieder arbeite S. Ss: Rufe dich später an Play ? Zeugin H.: Ne kann immer noch nicht telefonieren S. Ss: Ich meine Komm mal auf Chat lass mal schreiben Komm mal auf Chat (…) Zeugin H.: Ja S. Ss: Schau mal Kennst doch MH. noch Komm bitte auf den Chat Zeugin H.: Bezugnahme auf die Nachricht „Kennst doch MH. noch“: Ja S. Ss: Ich kläre mit dem ab dass der die Tage dich abholen kommt du bleibst mit dem das heißt du siehst mich oder meinen Bruder nicht Sage der soll dir 4-5 tausend geben Und das kannst du dann schon mal direkt mit zu dir nehmen Guter Vorschlag für den Anfang oder Aber arbeitest du Für jemand anderen ? Momentan ehrlich (…) S. Ss: Das mit MH ist gute Sache weißt du selber dann hast du schon die Hälfte von deinem Geld Home weißt du Dann komm ich dich die Tage besuchen gehen wir essen und klären dann ab wie das weiterläuft Unseren Laden haben wir Wieder geschlossen gerade weißt du Zeugin H.: Bezugnahme auch die Nachricht „Das mit MH ist gute Sache weißt du selber dann hast du schon die Hälfte von deinem Geld Home weißt du“: Ich will das aber nicht von dem ist ja wie arbeiten (…) S. Ss: Ja 25-30 Prozent gehört Jq dir was du bekommen solltest Unseren Anteil kannst du auch direkt Nehmen Und Chin den Schulden streichen Verstehst du Sagen wir von 5000€ weil wir schreiben ja die ganze Zeit mit dem ficken weil Nehmen seinen Kopf Tagtägliche auswintern weißt du Auseinander* Zeugin H.: Ja ne trotzdem nicht können wir machen wenn ich alles habe S. Ss: Ja aber schau doch mal was ist denn das Problem Sagen wir von 5000 Komm bitte auf den Chat NR. Wie viel muss ich dir denn noch insgesamt geben Zeugin H.: Bezugnahme auf die Nachricht „Wie viel muss ich dir denn noch insgesamt geben“: 12000 S. Ss: Okay schau mal Sagen wir von MH okay Der kommt einmal und will 5 tausend zahlen Dann kriegst du davon ja so 1000 € für dich Und mit den anderen 4000 € von den Schulden Dann sind wir bei 8 weißt du Ich verstehe dich doch Dass du dich verarscht fühlst aber ich biete dir voll viele Sachen an du lehnst ab Ich sage dir ich gebe dir als Pfand Eine Uhr mit Wertpapieren Die sogar 15 tausend wert ist Weißt du was ich meine Weil ich dir vertraue Weil du uns auch vertraut hast Zeugin H.: Ja wer weiß ob das echt ist S. Ss: Das habe ich alles nicht vergessen Ich bringe dich in einen Juwelier Der wird dir das bestätigen Bist du dann zufrieden Zeugin H.: Ne S. Ss: Oder ich lasse zwei ketten bei dir Die auch so viel wert sind Ich will nur Dass du mir Nur noch ein Mal vertraust Echt ein einziges Mal noch Zeugin H.: Gib mir doch dann einfach geld och verstehe nicht was daran so schwer ist hä S. Ss Werde dich nicht enttäuschen Weil ja nicht so viel Held zu Verfügung ist der hat alles für uhren Und ketten ausgehe ein Der kleine wichser Der ist nicht mal mit einverstanden Das ich dir die Sachen gebe Das heißt ich mache das alles hinter seinem Rücken Weil ich dir echt vertraue Und weil ich dir was schuldig bin Weißt du Den kümmert das doch nicht mit deinem Geld Zeugin H.: Ja dann kläre das mit dem nicht mein Problem S. Ss: Aber ich sage dir doch den juckt das gar nicht Ich will nur das du dein Geld wegkriegst Und noch Dazu verdienst Weil du gerade und loyal Bist Guck mal in S. Zeugin H.: Ja dann klär das Schaffsr du locker S. Ss: Was denn Zeugin H.: Das ge Geld S. Ss: Sagen wir mal Was gibt es noch für eine Lösung Soll ich dir koka geben Da siehst du ja ob das echt ist Zeugin H.: Nein S. Ss: Aber du siehst doch das es echt ist Gebe dir eine Menge davon Zeugin H.: Ich fass das Zeug nicht mehr an S. Ss: Sollst du ja auch nicht Ich lass das nur als Pfand bei dir Bis ich dich abbezahlt habe NR Ist doch gut ich freu mich für dich Ehrlich Zeugin H.: Ja ich will kein pfand S. Ss: Komm mir doch bitte nur ein bisschen entlegenen Okay schau mal ich versuche Zeugin H.: Ich warte S. Ss: Jetzt erst mal 2 – 4 tausend ranzukommen okay Zeugin H.: Das ist genug entgegen kommen S. Ss: Hllrbmirber Erst zu Zeugin H.: Was S. Ss: Weißt du dann hast du ja schon mal einen Teil Hör mir bitte nur kurz zu Wenn ich dir das dann gegeben habe Fangen wir an zu arbeiten sowie ich dir das vorgeschlagen habe Zeugin H.: Nein S. Ss: Die ersten ein zwei Wochen kriegst du Denen Geld was du verdient hättest und Ich gebe dir meine Anteil und leis seinen Anteil Das ist doch der sinnvollste Weg NR Zeugin H.: Ich warte S. Ss: Du hättest dann in BU. Wochen 15-17 tausend zu Hause Weißt du was ich meine Tue mir Zu liebe den Gefallen und lass es Uns so machen Ich bitte dich NR Zeugin H.: Wann kannst du mir die 2-4 geben? S. Ss: Ich versuche bis spätestens nächsten Freitag da ran zu kommen Glaube mir das ist ein guter Weg (…) Aus den Nachrichten selbst ergibt sich, dass diese von dem Angeklagten K. V. und der Zeugin H. stammen. Hierfür spricht die mehrmalige Anrede mit „NR.“ und dass der Gesprächspartner von seinem Bruder und U. spricht. Zudem hat die Zeugin H.auch bestätigt, dass sie diese Nachrichten mit dem Angeklagten K. V. ausgetauscht hat. Aus den Nachrichten ergibt sich auch, dass der Angeklagte K. V. nicht nur eine Hilfstätigkeit für seinen Bruder, den Anklagten U. K. ausgeführt hat, sondern wie der Mitangeklagte mindestens gleichberechtigt beteiligt war. Der Angeklagte K. V. hatte Kenntnis von den Tätigkeiten im Einzelnen, einzelne Freier kannte er namentlich und stand auch mit diesen im Kontakt. Zudem hatte er auch Kenntnis über die Aufteilung des Verdienstes zwischen den Angeklagten und der Zeugin H., die sich auch aus dem Chatverlauf ergibt. So ist aus dem Chat ersichtlich, dass die Zeugin H. höchstens 30% der Einnahmen erhalten sollte. Aus dem Chat wird ersichtlich, dass der Angeklagte K. V. selbst ein erhebliches Interesse daran hatte, dass die Zeugin H. weiterhin als Prostituierte für ihn und seinen Bruder tätig war. Dass eine Aufteilung des Gewinns zwischen den Angeklagten und der Zeugin H. in der Form vereinbart war, dass die Angeklagten 70 % erhalten und die Zeugin H. 30% des Verdienstes, ergibt sich zudem aus ihrer Zeugenaussage. Die Zeugin hat dies wie festgestellt glaubhaft bekundet. Die Aussage wird zudem gestützt durch Chatnachrichten, die die Zeugin H. im Tatzeitraum mit ihrer Freundin QQ. am 01.05.2021 ausgetauscht hat. Dort heißt es wie folgt: H.: 16:57:42: Ich mach noch 2 Stunden dann sag ich es reicht QQ.: 16:57:59: Okay :( H.: 16:58:37: Ja der Kunde wollte mit mir 16: 58:52:3 Stunden 650 Euro 16:58:59: Rechne mal bitte 16:59:04: 2400 plus 650 QQ.: 16:58:08: 3050 (…) 18:07:40: 3300 18:07:45: Bist du unterwegs? H.: 18:28:49: 3400 19:43:42: Digga der ist so fett ich krieg bim blasen keine luft 19:43:46: Aber 3800 QQ.: 19:43:52: Hahahaha H.: 19:43:57: Kannst du 30 Prozent ausrechnen (…) Die Feststellungen zu den Infektionen und Erkrankungen der Zeugin H. ergeben sich aus dem verlesenen ärztlichen Befundbericht des Labors „OF.“ wonach nach Entnahme einer Probe am 28.09.2021 die Infektionserkrankungen Chlamydia und Gonorrhoe festgestellt wurden. In dem Bericht des Krankenhauses JY. S. N.“ vom 21.06.2021 (Bl. 37 d. GA) wurde zudem eine bakterielle Vaginose bei der Zeugin H. festgestellt. Die Feststellungen zum psychischen und physischen Zustand der Zeugin H. ergeben sich ebenfalls aus ihrer glaubhaften Aussage, die den Sachverhalt auch insoweit in sich schlüssig und widerspruchsfrei entsprechend der tatsächlichen Feststellungen geschildert hat. IV. Die Angeklagten haben sich der gemeinschaftlichen schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig gemacht gemäß §§ 181 Abs. 1 Nr. 2, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB indem sie im Zeitraum vom 16.3.2021 bis Juli 2021 für die x-jährige Zeugin H. mit Freiern Kontakt aufnahmen und sämtliche Modalitäten hinsichtlich der Prostitutionsausübung der Zeugin mit den Feiern vereinbarten. So sprachen sie mit den Freiern den Preis, die konkrete Tätigkeit, den Ort und die Zeit ab und erhielten den gesamten Verdienst den die Zeugin H. erwirtschaftete. Soweit dem Angeklagten K. V. vorgeworfen wurde der Zeugin H. in einer Nachricht über den Messangerdienst Whats-App geschrieben zu haben, ihr die Zähne auszuschlagen, sollte sie sich nicht bei ihm melden, war er wegen versuchter Nötigung aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Zeugin hatte an eine solche Nachricht keine konkreten Erinnerungen mehr. Auch auf Vorhalt ihrer, diesbezüglichen polizeiliche Aussage, kamen lediglich vage Erinnerung. Auch konnte eine entsprechende Nachricht nicht auf dem ausgewerteten Mobiltelefon der Zeugin H. gefunden wurden. V. 1. Die Taten der Angeklagten waren nach Jugendstrafrecht zu ahnden. Die Angeklagten waren im Tatzeitraum x und x Jahre alt und damit Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. So liegt es hier hinsichtlich beider Angeklagten. Bei beiden Angeklagten lassen sich erhebliche Reifeverzögerungen feststellen, wegen derer sie zum Tatzeitpunkt Jugendlichen gleichzustellen waren. a) Der Angeklagt U. V. verfügte im Tatzeitraum weder über einen Schulabschluss, noch ging er einer geregelten beruflichen Tätigkeit nach. Er half lediglich im Restaurant seines Vaters aus ohne dort fest angestellt zu sein. Zudem lebte er im Tatzeitraum noch bei seiner Mutter. Zudem waren auch die unbeständigen Umstände in denen er seit jüngstem Kindesalter aufwuchs zu berücksichtigen. Der Vater als männliche Bezugsperson war nur zeitweise anwesend und befand sich immer wieder für längere Zeit im CT.. Die Mutter war zudem psychisch erkrankt und hielt sich zeitweise in einer Klinik auf, was dazu führte, dass der Angeklagte zeitweise auf sich allein gestellt mit dem Alltag zurechtkommen musste. Auch die erheblichen Gewalterfahrungen durch den Vater sprechen für eine Reifeverzögerung. Verlässliche Bezugspersonen waren nicht vorhanden. Hinzukommt dass der Angeklagte U. V. zeitweise unter einer Spielsucht litt. b) Der Angeklagte K. V. war im Tatzeitraum x Jahre alt und ebenfalls noch näher an einem Jugendlichen als an einem Erwachsenen. Auch er zeigt anhaltende und erhebliche Reifeverzögerungen, die auch in vergangenen Verfahren gegen ihn festgestellt werden konnten – insbesondere auch in dem einbezogenen Verfahren Az. 648 Ls 132/23. Die dortigen Taten wurden nach der hier gegenständlichen Tat, nämlich im März und April 2022 begangen. Hinsichtlich der Anwesenheit und Unterstützung der Eltern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, die ebenso für den Angeklagten K. V. zutreffen. Hinzukommt, dass er nach wie vor mit keiner Berufsausbildung begonnen hat. Auch wenn festzustellen ist, dass sich aus der hiesigen Tat eine gewisse Planmäßigkeit und Organisation ergibt, schließt dies nicht das Vorliegen von Reifeverzögerungen aus. Auch der Angeklagte K. V. wuchs in einem durch Brüche geprägten Umfeld auf, indem keine festen und verlässlichen Bezugspersonen zur Verfügung standen. 1. a) Für den Angeklagten U. V. sprach vorliegend, dass er sich grundsätzlich zur Tat bekannt hat und einen Beitrag eingeräumt hat und noch nicht einschlägig vorbestraft ist. Zudem war auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin H. freiwillig der Prostitution nachgegangen ist und es zunächst auch ihre Idee war, einer solchen Tätigkeit nachzugehen. Auf der anderen Seite war der Tatzeitraum zu berücksichtigen und dass der Zeugin ihr Anteil der Bezahlung vorenthalten wurde. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte U. K. sprechenden Umstände hielt das Gericht es für ausreichend, ihn zu verwarnen und ihm die Weisung zu erteilen, ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.500 EUR binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu leisten. Auf diesen Betrag sind alle weiteren an die Zeugin H. zu zahlenden Beträge als Schmerzensgeld anzurechnen. Eine Jugendstrafe war gegen den Angeklagten U. V. nicht zu verhängen, da schädliche Neigungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr feststellbar waren. Auch wenn der Angeklagte sich eines Verbrechens schuldig gemacht hat, die Tat eine erhebliche kriminelle Energie beinhalten und bis heute noch keine Auseinandersetzung mit der Tat stattgefunden hat, konnten schädliche Neigungen nicht festgestellt werden. Hierfür sprach vorliegend, dass der Angeklagte nach der Tat ausschließlich mit Delikten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist, denen im konkreten Fall eine deutlich geringere kriminelle Energie innewohnte. Tatzeitpunkt der letzten Verurteilung war zudem der 16.09.2023 und damit fast zwei Jahre vor der hiesigen Hauptverhandlung. Die Androhung, dass Jugendarrest verhängt werden kann, beruht auf § 11 Abs. 3 S. 1 JGG i.V.m. § 15 Abs. 3 S. 2 JGG b) Für den Angeklagten K. V. sprach, dass er zumindest zum Ende der Hauptverhandlung eine Tatbeteiligung eingeräumt hat und auch er zumindest nicht einschlägig vorbestraft ist. Auf der anderen Seite war der längere Tatzeitraum zu berücksichtigen. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass die Tat bereits über vier Jahre zurücklag. Bei dem Angeklagten war die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich, weil wegen der in ihren Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen. „Schädliche Neigungen“ i.S.d. § 17 Absatz 2 JGG liegen vor, wenn bei dem jugendlichen bzw. heranwachsenden Täter erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel gegeben sind, die ohne eine längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen und nicht nur „gemeinlästig“ sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (BGH NStZ 2016, 682). Die Mängel müssen sowohl bei der Tatbegehung, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (BGH NDR 80, 986 sowie BGH vom 30.05.1983 – 3 StR 152/83 –, Juris). Für das Vorliegen schädlicher Neigungen sprach vorliegend, dass er seit dem Jahr 2017 Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln begeht. Der Angeklagte hat wiederholt gezeigt, dass er es nicht aus eigener Kraft schafft, dauerhaft eine andere Erwerbsmöglichkeit als durch die Begehung von Straftaten zu finden. Auch die nunmehr von ihm begangene Straftat weist eine Erheblichkeit auf und zeugt von einer ausgeprägten egoistisch zentrierten Lebensansicht des Angeklagten, welcher sich durch Straftaten das nimmt, was er will und hierbei andere Personen ausnutzt und durch ständiges Einreden und Druckausübung dazu bringt, dass zu tun war er verlangt. Der Angeklagte hat durch die bislang begangenen Straftaten deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist durch einen rechtmäßigen Beruf seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern hierbei auf illegale Tätigkeiten im Zusammenhang mit Drogenhandel oder – wie vorliegend – Zwangsprostitution setzt. Die bei dem Angeklagten zur Zeit der Begehung der Taten vorliegenden Persönlichkeitsmängel hatten auf die Taten Einfluss und bestanden auch zur Zeit der Hauptverhandlung noch. Zudem lassen sie weitere Straftaten befürchten. Der Angeklagte war sowohl wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, als auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits verwarnt worden. Diese Verwarnungen sowie die erteilten Auflagen haben nicht erzieherisch auf den Angeklagten einwirken können. Vielmehr hat sich das strafrechtliche Verhalten des Angeklagten in der Folgezeit deutlich verschärft. Auch die Vollstreckung von Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen zeigte keine Wirkung. Demgemäß geht das Gericht davon aus, dass bei dem Angeklagten aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit sowie vor dem Hintergrund der bestehenden Drogenproblematik erhebliche Mängel vorliegen, die ohne längere Gesamterziehung die Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Insofern geht das Gericht auch nicht davon aus, dass andere Möglichkeiten der erzieherischen Einflussnahme nach dem JGG erfolgversprechend wären. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien daher unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts S. vom 22.04.2024 (Az. 648 Ls 132/23) die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe auf 2 Jahr und 5 Monaten als erzieherisch erforderlich und tat- und schuldangemessen. V. 1. Auf den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin H. waren die Angeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 12.000 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem Datum der Rechtshängigkeit am 22.07.2025 zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich aus der Vereinbarung der Angeklagten mit der Adhäsionsklägerin H. dahingehend, dass dieser 30% des erwirtschafteten Lohns aus der Prostitutionsausübung zustehen, § 241 BGB. Der Anspruch ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ausgeschlossen. Bei der Auslegung insoweit war Art. 4 EMRK zu berücksichtigen, der ein Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit bestimmt. Bei der Auslegung ist der Schutz der Opfer zu berücksichtigen. Er ist nicht ersichtlich, warum Zuhälter höheren Schutz erfahren sollen als die Prostituierten und den unrechtmäßig einbehaltenen Lohn vollständig behalten dürfen. Dieser Gedanke ist auch im Zivilrecht zu berücksichtigen. Die Höhe ergibt sich zum einen aus dem Vortrag der Adhäsionsklägerin, wonach ihr jedenfalls 12.000 EUR zustanden, wovon das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme wie festgestellt überzeugt ist. Zum anderen ergibt sich der Betrag auch aus der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten K. V. und der Adhäsionsklägerin im Rahmen der Kommunikation über den Messangerdienst WhatsApp vom 07.12.2021, 23:24 Uhr und 23:25 Uhr (Bl. 23 d. SH „Fotos von Mobiltelefon Samsung H.“). Der Angeklagte hat den Anspruch i.H.v. 12.000 EUR dort anerkannt. 2. Die Zeugin H. als Adhäsionsklägerin kann gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 232, 232a, 181 StGB, § 253 Abs. Abs. 2 BGB von den Angeklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000 EUR verlangen, weil sie die oben festgestellten Straftaten begangen und damit ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bzw. ihren Körper verletzt haben. Der zu zahlenden billigen Entschädigung kommt insoweit insbesondere eine Wiedergutmachungs- und eine Genugtuungsfunktion zu. Bei der Höhe des Schmerzensgelds ist insbesondere berücksichtigt worden, dass die Adhäsionsklägerin unter einer vaginalen Pilzinfektion litt und es zu einer Infektion mit Chlamydia und Gonorrhoe kam, die in der Folgezeit einer Behandlung bedurften. Zudem war auch zu berücksichtigen, dass die Adhäsionsklägerin sich in der Folgezeit des Tatzeitraums zur Bewältigung der psychischen Auswirkungen für vier Monate zur Behandlung in einer Tagesklinik befand und in der Folgezeit bis zum Oktober 2024 einmal wöchentlich in der Klinik. Auf der anderen Seite wurde aber auch berücksichtigt, dass keine dauernden physischen Beeinträchtigungen zurückgeblieben sind. Auf diesen Schmerzensgeldanspruch ist der Betrag, den der Angeklagte U. V. zur Erfüllung seiner Auflage an die Adhäsionsklägerin H. zu zahlen hat, anzurechnen. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. 4. Die Entscheidung betreffend die durch das Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten und der der Adhäsionsklägerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen und der eigenen Auslagen der Adhäsionsbeklagten beruht auf § 472a Abs. 1 StPO i.V.m. § 109 Abs. 2 S. 4 JGG. Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 406 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 709 ZPO. VI. Bezüglich der Angeklagten war die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73 c StGB in Höhe von 40.000 € anzuordnen. Hierbei handelt es sich um den Betrag den die Angeklagten durch die Prostitutionsausübung der Zeugin H. erlangt haben. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG, § § 472, 472a Abs. 1 StPO. Die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin war hier auch aus erzieherischer Sicht geboten, um den Angeklagten auch die finanziellen Folgen, die ihre Taten für die Nebenkläger hatten, vor Augen zu führen. VIII. Der Wert des Einziehungsverfahrens wird auf 40.000 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die Adhäsionsentscheidung wird auf 15.000 EUR festgesetzt.