Beschluss
70e IK 33/25
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2025:0530.70E.IK33.25.00
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Tenor
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wird die Aufnahme der Delikteigenschaft bezüglich der Insolvenzforderung Rang 0 lfd. Nr. 4 in die Insolvenztabelle abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Textpassage wurde entfernt wird die Aufnahme der Delikteigenschaft bezüglich der Insolvenzforderung Rang 0 lfd. Nr. 4 in die Insolvenztabelle abgelehnt. Gründe: Mit Schreiben vom 14.05.2025 an den Insolvenzverwalter meldet die Gläubigerin ihre Forderungen als Deliktforderung zur Insolvenztabelle an. Hierbei hat sie es entgegen §174 Abs. 2 InsO unterlassen die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich nach ihrer Einschätzung ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Nach der Kommentierung zu § 174 Abs. 2 InsO (Eickmann, Insolvenzordnung, 5. Auflage, Randnummer 10 und 11 zu § 174 InsO) hat der Insolvenzgläubiger bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung neben Grund und Betrag der Forderung die Tatsachen anzugeben, aus denen er die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung herleitet. Die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides genügt zum Nachweis der begangenen unerlaubten Handlung nicht. Bei Ansprüchen aus erhöhtem Beförderungsentgelt für eine Fahrt ohne gültigen Fahrausweis wird auf das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 03.03.2014, 10 C 1949/13 hingewiesen. Dort heißt es: „Die InsO privilegiert lediglich Ansprüche, welche auf dem Schuldgrund der unerlaubten Handlung beruhen. Private Strafansprüche (welche ohne Weiteres bei Vertragsstrafen vorkommen) werden demgegenüber durchgängig gerade nicht privilegiert (hier: Schwarzfahren/Leistungserschleichung).“ Siehe hierzu auch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.04.2017, Aktenzeichen 71 IK 175/17. Die Entscheidung folgt der des Amtsgerichts Regensburg. Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet, in der Forderungsanmeldung voraus. Handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen (§ 176, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 179 Abs. 1 InsO / BGH Beschluss vom 22.01.2009, IX ZR 3/08). Es ist zu verlangen, dass die Gläubigerin einen zusammenhängenden schlüssigen Tatsachenvortrag leistet. Dieser fehlt hier. Auf einen Tatsachenvortrag in der Forderungsanmeldung unmittelbar verzichtet die Gläubigerin vollständig und nimmt Bezug auf beigefügte Anlagen. Der beigefügte Vollstreckungsbescheid und die beigefügte Forderungsaufstellung enthalten jeweils nur die Bezeichnung des Forderungsgrundes "Anspruch aus erhöhtem Beförderungsentgelt für eine Fahrt ohne gültigen Fahrausweis" unter Angabe eines Datums. Dies ist kein Tatsachenvortrag sondern lediglich die Bezeichnung des Forderungsgrundes. Zur Frage ob die Schuldnerin vorsätzlich gehandelt hat, sind keine Angaben vorhanden. Erst unter Hinzunahme der Tarifbestimmungen des Beförderungsunternehmens wird im Einzelfall deutlich warum hier jeweils ein erhöhtes Beförderungsentgelt angefallen sein soll. Soweit die Schuldnerin als Fahrgast die Tarifbestimmungen bei der Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels anerkannt hat, mag dies den Zahlungsanspruch begründen, dies gilt jedoch nicht gleichermaßen für den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2015 (IX ZR 199/14) kann der Insolvenzschuldner den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen. Die Tarifbestimmungen des Beförderungsunternehmens sind insoweit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleich zu stellen. Die Aufnahme des Forderungsgrundes einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in die Insolvenztabelle war daher abzulehnen. Rechtsmittelbelehrung: (Textpassage wurde entfernt)