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Beschluss

378 III 175/23

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2024:0103.378III175.23.00
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Tenor

Das Standesamt Hürth wird angewiesen, die Geburt der Beteiligten zu 5. dergestalt zu beurkunden, dass die Beteiligten zu 3. und 4. als ihre Eltern eingetragen werden und der Geburtsname des Kindes „J.“ lautet.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten findet unter den Beteiligten nicht statt.

Entscheidungsgründe
Das Standesamt Hürth wird angewiesen, die Geburt der Beteiligten zu 5. dergestalt zu beurkunden, dass die Beteiligten zu 3. und 4. als ihre Eltern eingetragen werden und der Geburtsname des Kindes „J.“ lautet. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten findet unter den Beteiligten nicht statt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 5. wurde am 10. Juli 2022 von einer ukrainischen Leihmutter geboren, genetischer Vater des Kindes ist der Beteiligte zu 3., der zudem die Vaterschaft notariell am 23. September 2022 anerkannt hat. Die Leihmutter hat dem Vaterschaftsanerkenntnis zugestimmt. Das Amtsgericht Kiew stellte mit Urteil vom 10. Januar 2023, rechtskräftig seit dem 10. Februar 2023 fest, dass die Beteiligten zu 3. und 4. Eltern der Beteiligten zu 5. sind. Das Amtsgericht Brühl erkannte dieses Urteil mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. Oktober 2023 an. Die Beteiligten zu 3. und 4. beantragen die Nachbeurkundung der Geburt. Sie möchten als Eltern des Kindes eingetragen werden. Am 20. Dezember 2023 gaben sie vor dem Standesamt eine Erklärung zum Ehenamen ab und bestimmten den Familiennamen der Frau zum Ehenamen. Das Standesamt ist der Ansicht, zunächst müsse die Leihmutter als Mutter des Kindes eingetragen werden. Geburtsname des Kindes sei der Familienname des Vaters. Es bestünden Zweifel, ob das ukrainische Urteil zurückwirke. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Zweifelsvorlage des Standesamts ist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG als Ablehnung der beantragten Amtshandlung für das weitere Verfahren zu werten. Gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 1 PStG besteht ein Anspruch der Beteiligten zu 3. und 4. auf Nachbeurkundung der Geburt ihres Kindes. Denn die Beteiligte zu 5. ist deutsche Staatsangehörige gemäß § 4 StAG. Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Vaterschaft des Beteiligten zu 3., die auch das antragstellende Standesamt nicht anzweifelt, steht bereits aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses und der entsprechenden Zustimmungserklärung der Leihmutter fest. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind als Eltern der Beteiligten zu 5. in den Ersteintrag bei der Nachbeurkundung der Geburt aufzunehmen. Für die Abstammung der Beteiligten zu 5. ist deutsches Recht maßgeblich. Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung des Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entspricht es von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben soll, ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 530/17 -, StAZ 2019, 173 f.). Grundsätzlich ist gemäß § 1591 BGB Mutter die Frau, die das Kind geboren hat. Eine vom deutschen Recht abweichende Abstammung von den Wunscheltern kommt aber in Betracht, wenn diese Elternschaft durch eine ausländische Entscheidung begründet oder verbindlich festgestellt wird und diese Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand IV-163). Im Unterschied zu früheren, auch von diesem Gericht entschiedenen Fällen liegt hier nicht lediglich eine Geburtsurkunde und damit eine nicht anerkennungsfähige staatliche Registrierung, sondern darüber hinaus ein Gerichtsurteil eines ukrainischen Gerichts vor. Dieses ist zudem bereits von dem Amtsgericht Brühl rechtskräftig anerkannt worden, sodass sich weitere Ausführungen zur Anerkennungsfähigkeit des Urteils erübrigen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf (AG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 98 III 8/23 -, juris) kommt der Entscheidung des Amtsgerichts Kiew nicht ex nunc, sondern ex tunc Wirkung zu. Denn die Entscheidung trifft eine insoweit lediglich deklaratorische Feststellung über einen nach ukrainischem Recht bestehenden Rechtszustand. Eine Veränderung der bestehenden Rechtslage wird hierdurch nicht herbeigeführt. Die Beteiligte zu 4. ist daher zum entscheidenden Zeitpunkt, nämlich der Geburt des Kindes als rechtliche Mutter anzusehen. Zwar legt das Amtsgericht Düsseldorf zutreffend dar, dass nach der Begründung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat zur Ersten Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung unter Hinweis darauf, dass jegliche nach der Geburtsbeurkundung eintretenden Veränderungen des Personenstands des Kindes in einer Folgebeurkundung zu dokumentieren sind, auch eine nach ausländischem Recht erlangte Elternschaft unter Mitwirkung einer Leihmutter von dieser Vorschrift erfasst sein soll (BR-Drs. 417/18 Seite 53). Dennoch bezieht sich t § 42 Abs. 3 PStV ausdrücklich lediglich auf die Beurkundung der Annahme eines Kindes im Geburtsregister. Und insoweit ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die genannte Vorschrift eine Folgebeurkundung einer Leihmutterschaft jedenfalls dann nicht erfordert, wenn die Entscheidung über die rechtliche Abstammung des mit Hilfe einer Leihmutter geborenen Kindes bereits vor der Geburt ergeht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 142/20 –, StAZ 2022, 147 f.). Gleiches gilt für eine nach der Geburt des Kindes getroffene Entscheidung, wenn nach der Rechtsordnung des betreffenden Staates die Wunscheltern bereits bei der Registrierung der Geburt in den Geburtseintrag aufgenommen werden und die Modalitäten der Leihmutterschaft so gestaltet sind, dass sie dem ordre public nicht widersprechen. Eine Vergleichbarkeit mit der Situation der Annahme an Kindes Statt ist ohnehin nicht gegeben. Denn im Fall der Leihmutterschaft fallen die genetische und die biologische Mutterschaft auseinander. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung erfordert es daher im Gegensatz zur Adoption nicht, ihm Kenntnisse über die Person seiner Leihmutter zu verschaffen. Das Kind ist mit dem Geburtsnamen J. zu beurkunden. Eine Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts Kiew besteht hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes nicht, da die Entscheidung sich ausdrücklich auf die Zuordnung der Abstammung, nicht aber die Führung des Geburts- oder Familiennamens bezieht. Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, der diese angehört, also deutschem Recht. Gemäß § 1616 BGB erhält das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Die Beteiligten zu 3. und 4. haben am 20. Dezember 2023 formgerecht den bisherigen Familiennamen der Beteiligten zu 4. zum Ehenamen bestimmt. Bislang führte das Kind keinen Geburtsnamen. Für die Ansicht des Standesamts, das Kind sei mit dem Geburtsnamen „N.“ zu beurkunden, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, da eine Bestimmung des Geburtsnamens bislang nicht erfolgte. Die Bestimmung des Geburtsnamens obliegt gemäß § 1617 BGB den Eltern, solange sie keinen Ehenamen führen. Soweit ersichtlich haben die Eltern nicht innerhalb der gemäß § 1617 BGB genannten Frist von dem Namensbestimmungsrecht formwirksam Gebrauch gemacht. Dies führte allerdings lediglich dazu, dass das Familiengericht die Bestimmung des Namens einem Elternteil überträgt. Dieses Verfahren ist nach bisherigem Sachstand nicht durchgeführt worden. Eine Beteiligung der Leihmutter am Verfahren war nicht erforderlich. Diese ist nur dann dem Verfahren hinzuziehen, wenn sie eine rechtliche Elternstellung für sich in Anspruch nimmt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 142/20 –, StAZ 2022, 147), was angesichts der vorgelegten Dokumente gerade nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Verfahrenswert: 5.000,- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG) Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde statt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat – beginnend mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten – bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, einzulegen. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen der Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtszeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.