Urteil
204 C 18/23
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2023:0919.204C18.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG G-str. 44-46 in Köln. Sie wendet sich gegen den in der Eigentümerversammlung vom 24.01.2023 unter TOP 10 mehrheitlich gefassten Beschluss, dass die Klägerin durch den Verwalter wegen WEG schädigendem Verhalten abgemahnt werden soll. Der Beschluss wurde bereits ausgeführt. In dem Beschluss wurde als Grund für die Abmahnung genannt, dass sich die Klägerin gegen Interessen der WEG gestellt habe, in dem sie Frau C. gegen die WEG unterstützt habe. Sie habe ihr dabei geholfen, Argumente gegen ihre Entlassung aus dem Dienstleistungsverhältnis wegen Nicht- und Schlechterfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen zu finden. Auch habe sie behauptet, der Verwalter habe die Kündigung gegen Frau C. zurückgenommen und sei der Argumentation des gegnerischen Anwalts gefolgt. Zudem sei Frau C. ein neuer Vertrag angeboten worden, den sie aus Auslastungsgründen nicht habe wahrnehmen können. All diese Aussagen, die auf der Eigentümerversammlung wiederholt worden seien, zeigten, dass die Klägerin in die rechtlichen Auseinandersetzungen auf Seiten Frau C. gegen die Interessen der WEG eingetreten sei. Ein weiterer Grund für die Abmahnung wurde im Beschluss genannt, dass der Verwalter erst im September 2022 durch die frühere Hausverwaltung X+X darüber informiert worden sei, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden aus dem Beirat immer noch ein Einsichtsrecht in die Verwaltungskonten ausübte, insgesamt 7 Mal im Zeitraum vom 01.07. bis 11.09.2022. Ihre Berechtigung der Einsichtnahme, die ihr nur in ihrer Funktion als Beirätin von der Gemeinschaft eingeräumt worden sei, hätte spätestens zum 31.05. aufgehoben werden müssen. In den beiden Verhaltensweisen liege ein Verstoß gegen § 14 S. 1 WEG – neue Fassung-. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beschluss sei anfechtbar. Der Beschluss sei darauf zu überprüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Beschlussfassung eingehalten seien und ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen könne und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt sei. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass der mit der vorliegenden Klage angegriffene Beschluss keinen Entziehungsbeschluss rechtfertigen könne. Eine Pflichtverletzung müsse so gravierend sein, dass den übrigen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden könne. Die Klägerin würde gegen keine Verpflichtung verstoßen. Im Übrigen sei der Abmahnbeschluss auch nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin beantragt, den in der Eigentümerversammlung vom 24.01.2023, unter TOP 10 gefassten Beschluss über die Abmahnung der Klägerin wegen WEG schädigendem Verhalten, für ungültig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es fehle bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Abmahnung sei nicht isoliert anfechtbar. Im Übrigen, da die Abmahnung bereits ausgesprochen worden sei, könne die Klägerin mit ihrer Anfechtung nichts mehr erreichen. Eine gerichtliche Ungültigkeitserklärung könne nur die rechtsgeschäftlichen Wirkungen des Beschlusses, nicht aber die tatsächlichen Wirkungen der einmal ausgesprochenen Abmahnung beseitigen. Die Rechtsstellung des Anfechtenden erfahre somit durch die Ungültigkeitserklärung des angefochtenen Beschlusses keine rechtserhebliche Änderung. Gegen die bereits ausgesprochene Abmahnung vom 01.02.2023 bestehe kein gerichtlicher Rechtsschutz. Ein solcher Klageantrag wäre unzulässig, denn die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens könne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unzulässig. Ihr fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Abmahnbeschluss ist bereits ausgeführt worden. Die Abmahnung wurde ausgesprochen. Gegen die Abmahnung selbst besteht kein Rechtsmittel. Sie ist nicht selbständig angreifbar (BGH NJW 2007, 1353 Rdnr. 19). Da es am Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen die Abmahnung an sich und das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ist auch der Abmahnbeschluss, der bereits ausgeführt ist, nicht anfechtbar. Die Klägerin kann mit der Anfechtung nichts erreichen. Die Abmahnung ist immer noch in der Welt. Auch wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die in der Abmahnung und dem Beschluss genannten Gründe für ein Entziehungsverfahren gemäß § 17 WEG ausreichen, ist dies für die Anfechtungsklage unerheblich. Ob die Abmahnung rechtens war und die Gründe für ein Entziehungsverfahren ausreichend sind und die Abmahnung formell ordnungsgemäß erfolgt ist, wird in einem Entziehungsverfahren geprüft, sofern das von der Beklagten angestrengt werden sollte. Nach den Ausführungen der Beklagten soll die Abmahnung keine Abmahnung im Sinne § 17 WEG sein, sondern als milderes Mittel als eine Unterlassungsklage eingesetzt worden sein. Dass eine Entziehungsklage vorbereitet werden soll, ist allein Mutmaßung der Klägerin. Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91, 708 Nr. 11, 709 ZPO. Streitwert: 33.333,33 € (Der Streitwert der Abmahnung, die die Entziehung des Wohnungseigentums vorbereitet, ist 1/3 von 20 % des Verkehrswertes der Wohnung) Die Klägerin schätzt den Verkehrswert ihrer 105 qm großen unsanierten Wohnung mit Blick auf das Alter des Gebäudes (Baujahr 1984) auf 500.000,00 €, so dass für die vorliegende Klage ein Streitwert in der genannten Höhe anzusetzen ist. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .