Urteil
127 C 64/22
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2023:0714.127C64.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Teilrückzahlung eines geleisteten Entgelts. Die Klägerin handelt mit Obst und Gemüse, die Beklagte ist Teil des sog. „dualen Systems“ zur Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen. Innerhalb dieses dualen Systems melden die Hersteller*innen von Verpackungen ihre jährlich in Verkehr zu bringenden Verpackungsmengen (SOLL-Mengen) vor Beginn eines Geschäftsjahres an ein von ihnen ausgewähltes System. Die aktuell zwölf in Deutschland genehmigten Systeme, welche alle gemeinsam das „duale System“ bilden, teilen sich die Entsorgungskosten für die in Deutschland anfallenden und von ihnen erfassten Verpackungsabfälle anteilig. Der jeweilige Anteil an den zu tragenden Kosten bestimmt sich nach dem Marktanteil eines jeden Systems, der sich wiederum danach bemisst, wie viele Verpackungsmengen von den Herstellern bei diesem System angemeldet wurden. Regelmäßig erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres noch eine Abschlussmeldung des jeweiligen Herstellers an das von ihm beauftragte System. Dabei gibt der Hersteller an, wie hoch die im vergangenen Jahr in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungen (IST-Menge) tatsächlich war. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über die Beteiligung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen der Klägerin für das Geschäftsjahr 2021. Darin vereinbarten die Parteien eine voraussichtliche Verpackungsmenge je Kalenderjahr von 3.620,00 kg Papier, Pappe und Karton und 23.510,00 kg Kunststoffe. In Ziff. 6 der AVB zu dieser Vereinbarung heißt es: „Ergibt sich aus der Jahresabschlussmeldung in Hinblick auf die jeweilige Materialart eine Über- oder Unterschreitung der nach Ziffer 3 vereinbarten Vertragsmenge, gilt für die Ermittlung des insgesamt für das Vorjahr zu entrichtenden Entgelts Folgendes: (…) b) Unterschreitungen der Vertragsmenge werden bei der Ermittlung des insgesamt im Vorjahr zu entrichtenden Entgeltes nur bis zu einer Unterschreitung von 10% je Materialart berücksichtigt, darüber hinaus erfolgt keine Erstattung.“ Abweichend von diesen AVB vereinbarten die Parteien: „Die Grenze für die Überschreitung bzw. Unterschreitung der Vertragsmenge liegt bei 20%.“ Nach Ziff. 3.3 AVB i.V.m. dem Vertragsdatenblatt hatte die Klägerin zudem die Möglichkeit, bis zum 15.08.2021 die Vertragsmenge einmalig anzupassen. Hiervon machte sie Gebrauch, indem sie die Prognosemeldung am 04.08.2021 auf 600,00 kg Papier, Pappe und Karton und 18.000,00 kg Kunststoffe reduzierte. Die Klägerin brachte jedoch lediglich 603,63 kg Papier, Pappe und Karton und lediglich 10.408,48 kg Kunststoffe und damit systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Jahr 2021 in Verkehr. Diese Menge zeigte die Klägerin sodann innerhalb der Frist zu der Jahresabschlussmeldung bis zum 15.03.2022 gegenüber der Beklagten an. Die Klägerin beendete die vertragliche Beziehung mit der Beklagten zum 31.12.2021. Die Klägerin hatte unterjährig an die Beklagte Zahlungen in Höhe von 11.581,42€ netto geleistet. Mit Abschlussrechnung vom 17.03.2022 zeigte die Beklagte an, dass sie lediglich bereit sei, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.316,28€ netto zu erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2022 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, einen Betrag in Höhe von 2.756,38€ nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 367,23€ bis zum 05.04.2022 zu zahlen. Die Klägerin behauptet, dass die Unterschreitung der IST- von der SOLL-Menge unverschuldet und unvorhersehbar für sie gewesen sei und ist der Ansicht, dass Ziff. 6.3 b) der streitgegenständlichen AVB unwirksam sei. Die Klägerin beantragt; 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 3.165,15 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. April 2022 zu zahlen, sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 453,87 für vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. April 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Unabhängig von der Frage, ob die betreffenden vertraglichen Regelungen individuell ausgehandelt wurden oder nicht, ob es sich um eine Preishaupt- oder Preisnebenabrede handelt, kann das Gericht in der streitgegenständlichen Ausgestaltung der Ziff. 6.3 AVB vorliegend keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin erkennen. Vielmehr lassen sich gewichtige sachliche Gründe gerade auf Seiten der Beklagten für die betreffenden Regelungen anführen. So ist zunächst anzumerken, dass das zwischen den Parteien vereinbarte System der Kostenbeteiligung auch bei Unterschreitung der abgegebenen Menge an Verpackungsmüll, sich für die Beklagte im Rahmen des "dualen Systems" quasi gleichlaufend darstellt. Denn ebenso wie die Beklagte nach einer prognostizierten Menge an den Kosten des Systems anteilig beteiligt wird, unabhängig von der tatsächlich entsorgten Verpackungsmenge, wird die Klägerin innerhalb des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten beteiligt. Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin die allein Produktverantwortliche und daher nach dem Verpackungsgesetz als Verpackungsherstellerin zu einer entsprechenden Entsorgung der daraus entstehenden Abfälle verpflichtet ist, sowie dass die Beklagte bei der Prognose ihres Anteils am "dualen System" und damit ihres Anteils an den Gesamtkosten, alleine abhängig ist von der Genauigkeit der Prognose ihrer Kund*innen, ohne hierauf selbst Einfluss nehmen zu können. Die Kund*innen der Beklagten wiederum, und somit auch die Klägerin, haben die Prognose ihres Anteils selbst in der Hand. Sie können sich hierzu an vergangenen Geschäftsjahren orientieren. Nach der streitgegenständlichen Vereinbarung mit der Beklagten konnte die Klägerin vorliegend zudem bis zur Mitte des jeweiligen Jahres die prognostizierte Menge einseitig anpassen und zudem eine Unterschreitung von bis zu 20% vornehmen, ohne dass ihr dies wirtschaftlich zum Nachteil gereicht hätte. Soweit die Klägerin darauf abgestellt hat, dass die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass ein vermeintlicher Schaden bei ihr nicht durch eventuelle Überschreitungen anderer Kund*innen der Beklagten ausgeglichen worden wäre, so ist dies für die Beurteilung der konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten irrelevant. Denn die Beklagte kann weder Über-noch Unterschreitungen ihrer Kund*innen zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses prognostizieren, irgendwie in Einklang bringen noch ist es ihr zumutbar sich auf eventuelle Überschreitungen zum Schadensausgleich zu verlassen. Soweit sich die Klägerin immer wieder auf das Urteil des BGH vom 22.11.2012 (Az. VII ZR 222/12 = NJW 2013, 856) zu einer sog. "bring-or-pay-Klausel" bezogen hat, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall war der Betreiber der dortigen Müllverbrennungsanlage, anders als die Beklagte, nicht selbst an einem entsprechenden System beteiligt, die Gesamtlaufzeit war deutlich länger und es bestand keine Möglichkeit zur Anpassung der Ablieferungsmenge im Abrechnungszeitraum. Die Regelungen dort dienten allein dem Betreiber der Müllverbrennungsanlage zur Finanzierung seiner Anlage. Dies ist vorliegend erkennbar anders. Die Regelungen sollen die Klägerin zu einer möglichst zeitnahen und genauen Prognose ihrer zu entsorgenden Verpackungsmengen anhalten, sowie das Schadensrisiko der Beklagten im Rahmen des "dualen Systems" minimieren. Entgegen der Ansicht der Beklagten, handelt es sich bei Ziff. 6.3 AVB auch nicht um eine Vertragsstrafe. Bei einer Vertragsstrafe handelt es sich um eine im Regelfall durch Vertragsschluss begründete, aufschiebend bedingte Verbindlichkeit (regelmäßig zur Geldzahlung), welche im Fall der Verletzung einer von ihr in Bezug genommenen Leistungspflicht unbedingt entstehen und hierdurch der bestärkten Leistungspflicht als (selbstbestimmte Sanktionsunterwerfung und gewillkürtes) Leistungsstörungsrecht jenseits der bestehenden gesetzlichen Rechtsfolgen Nachdruck verleihen soll. (BeckOGK/Ulrici, 1.9.2021, BGB § 339 Rn. 65). Keine Vertragsstrafen hingegen sind Entgeltvereinbarungen, d.h. Abreden über die Ausgestaltung des Synallagma. Dies gilt auch, soweit die Ausgestaltung in Abhängigkeit vom Verhalten des Schuldners erfolgt, es aber gleichwohl an der Zwangsfunktion fehlt. Dies betrifft zunächst Gestaltungen, bei denen im Voraus ein (Zusatz-)Entgelt für eine (Zusatz-)Leistung bestimmt wird, deren Inanspruchnahme im Belieben des Entgeltpflichtigen steht (BeckOGK/Ulrici, 1.9.2021, BGB § 339 Rn. 75). Vorliegend haben die Parteien die Abnahme einer bestimmten Verpackungsmenge seitens der Klägerin durch die Beklagte zu einem bestimmten Preis vereinbart. Der Klägerin stand es sodann frei, diese Menge an Verpackungen sodann über die Beklagte abnehmen zu lassen oder auch nicht. Die Tatsache, dass die Klägerin sodann nicht den vollen vereinbarten Service seitens der Beklagten in Anspruch genommen hat, muss der Beklagten vertragsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Dass die Klägerin darüber hinaus im Rahmen des vorliegenden Systems durch diese Rechtsfolge auch nicht unbillig benachteiligt wurde, wurde bereits dargestellt. Die geltend gemachten Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.165,15€ festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt