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Urteil

267 C 44/23

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:0711.267C44.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: (ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO) Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 232,10 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Die Aktivlegitimation der Klägerin und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% sind unstreitig. 1. Maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat. Wie der BGH wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 S. 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand. Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 S. 2 BGB dem Geschädigten (bei bestimmten Schäden: Verletzung einer Person oder einer Sache) gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss. Im Übrigen lässt diese Regelung die Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, unberührt. Deshalb müssen die nach § 249 S. 2 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 S. 1 BGB beseitigt. Der danach „erforderliche” Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ” zu bestimmen, sondern subjektbezogen. Diese nach § 249 S. 2 BGB mitzuberücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes i.S. von § 249 S. 2 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich” ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiellrechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko” abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 S. 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn. Ebenso wenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Vorschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 i.V.m. § 278 BGB einstehen müsste. In den Fällen des § 249 S. 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des „erforderlichen” Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar. Selbst wenn in diesem Rahmen gleichwohl auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der, wie ausgeführt, auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, dass sich der Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer zugutekommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen. Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die „tatsächlichen” Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen” Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. Der Geschädigte kann in solchen Fällen grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen kann, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Dieser Weg wird ihm, zumindest bevor der vom Gericht im Rechtsstreit bestellte Sachverständige sein Gutachten erstattet hat, häufig schon deshalb verschlossen sein, weil er die Kostengestaltung kaum beurteilen oder beeinflussen kann. Hinzu kommt, dass er, wie schon erwähnt, in aller Regel auf die Mehrforderung der Werkstatt zunächst eingehen, d.h. seine rechtliche und wirtschaftliche Stellung weiter verschlechtern muss, wenn er nicht bis zur gerichtlichen Klärung auf das Fahrzeug verzichten will. Aber auch in den Fällen, in denen ein Vorgehen gegen die Werkstatt nach Sachlage aussichtsreich erscheint, würde der Schädiger von ihm zu viel verlangen, wollte er ihm die Mühen und Risiken einer Auseinandersetzung aufbürden, die letztlich vom Schädiger zu verantworten ist. Mit dem Einwand, dass die Mehraufwendungen nicht entstanden wären, wenn das Fahrzeug in einer vom Schädiger ausgesuchten Werkstatt repariert worden wäre, kann er nicht gehört werden, da das Gesetz ihn mit der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten belastet. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, dass der Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Da er nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung gegenüber dieser nicht schwächer als die des Geschädigten; er wird sogar meist durch die Unterstützung seines Haftpflichtversicherers seine Interessen an einer Herabsetzung der Reparaturkosten nachdrücklicher als der Geschädigte verfolgen können. Diese Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Reparaturkosten der Werkstatt dem nach § 249 S. 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. Selbstverständlich haben Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit – mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 29. 10. 1974 - VI ZR 42/73, beck-online). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (LG Köln Urt. v. 07.05.2014 – 9 S 314/13, BeckRS 2015, 12656, beck-online). Auf die Frage, ob die Reparaturrechnung bereits (vollständig) beglichen Wurde, kommt es hiernach für die Frage der Erstattungsfähigkeit der restlichen Reparaturkosten nicht an (LG Köln, Urteil vom 09.02.2022 – 13 S 91/21). Die neuere Rechtsprechung des BGH zur fehlenden Indizwirkung einer unbezahlten Sachverständigenrechnung steht dem nicht entgegen; demnach genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beigebracht werden. Zwar trifft es zu, dass derjenige Aufwand, der zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist, nicht pauschal durch den in Rechnung gestellten Betrag abgebildet wird, sondern dem tatsächlich zur Befriedigung des Finanzierungsbedarfs des Geschädigten objektiv erforderlichen Geldbetrag zur Durchführung der Reparatur entspricht. Unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bildet jedoch, wenn und soweit der Geschädigte nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens reparieren lässt, der in der Rechnung verlautbarte Betrag denjenigen Aufwand ab, der aus Sicht des Geschädigten zur Durchführung der Reparatur erforderlich ist. Der Geschädigte hat nämlich aufgrund des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens einen konkreten Anhaltspunkt, in welcher Größenordnung Reparaturkosten voraussichtlich anfallen werden, und ist im Vertrauen hierauf eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns eingegangen (AG München, Urteil vom 30.04.2021 – 334 C 3776/21, DV 2021,161; AG München, Urteil vom 06.05. 2021 – 344 C 2777/21, DAV 2021, 163, 164; a.A. noch LG Köln, Urteil vom 14.04.2021 – 9 S 77/19, BeckRS 2021, 15935 m. Anm. Sieger, jurisPR-VerkR 5/2022, Anm. 2). Aus der Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten lässt sich daher nicht ableiten, dass im Falle einer (noch) nicht bezahlten Rechnung vom Geschädigten ohne Verschulden veranlasste und tatsächlich durchgeführte Schadensbeseitigungsmaßnahmen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes - den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zuwider - nur deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erweisen (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, Rn. 16, juris). Vorliegend beauftragte die Klägerin den Reparaturbetrieb zur Reparatur auf Grundlage des eingeholten Schadengutachtens. Bei dem dabei vereinbarten Honorar handelt es sich nur dann nicht um den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag, wenn und soweit erkennbar unnötige Tätigkeiten beauftragt wurden oder dieses Honorar objektiv deutlich überhöht ist und dies jeweils subjektiv für die Geschädigte auch erkennbar ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall und wird von der Beklagten im Rechtsstreit auch nicht behauptet. 2. Der Klägerin sind somit die Kosten gemäß Reparaturkostenrechnung von 5.484,90 € in voller Höhe zu erstatten. Es verbleibt eine offene Restforderung von 232,10 €, nachdem die Beklagte hierauf bereits 5.252,80 € zahlte. 3. Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf §§ 288, 291, 187 analog BGB. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Streitwert: 232,10 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.