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Beschluss

304 F 39/23

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:0512.304F39.23.00
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Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten, alle P. Staatsangehörige, sind die Eltern des am 00.00.0000 in der M. geborenen Kindes A. B. (Q.). Sie waren seit 2015 miteinander verheiratet und sind seit 2018 geschieden. Das genannte Kind ist aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangen. Im Rahmen der Scheidung entschied das P. Gericht, dass das Kind bei der Mutter leben soll. In der Folge und bis zuletzt anhaltend stritten die Beteiligten indes weiterhin in der M. über sorgerechtliche Aspekte sowie den Umgang des Vaters mit dem Kind. Vorübergehend und ohne Absprache mit der Kindesmutter nahm der Vater das Kind von Mai bis November 2019 in seinen Haushalt auf. Später, zuletzt noch Anfang 2022, sind ihm gerichtliche Umgangsrechte eingeräumt worden. Im Jahr 2020 änderte die Mutter den Familiennamen des Kindes ohne Kenntnis des Vaters von B. in Q.. Ein Gericht in U. erklärte dies im Jahr 2021 für unwirksam und stellte den Familiennamen B. wieder her. Am 28.02.2022 verließ die Mutter mit dem Kind an einem Grenzübergang zur Republik T. die M.. Der Vater, der dem nicht zugestimmt hatte, erfuhr hiervon aufgrund eines Auskunftsersuchens an die P. Grenzbehörden Mitte Mai 2022. Im September 2022 erfuhr der Vater über soziale Netzwerke, dass das Kind sich inzwischen in Deutschland befindet. Der genaue Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ist nicht bekannt. Der Antragsteller begehrt nun die Rückführung des Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980. Er ist der Ansicht, das Kind halte sich widerrechtlich in Deutschland auf. Er habe, was unstreitig ist, zu keinem Zeitpunkt dem Verlassen des Landes zugestimmt und sei hiermit auch weiterhin nicht einverstanden. Die Situation in der M. stelle keine Gefährdung des Kindeswohls dar, denn er lebe direkt an der X. Grenze in einer kleinen Stadt, in welcher es weder Kriegshandlungen in der Vergangenheit gegeben habe noch solche für die Zukunft zu erwarten seien. Das Gebiet liege weitab jeglicher Kampfzonen und es gebe dort keinerlei für die Infrastruktur wichtige Einrichtungen, die ein mögliches Angriffsziel darstellen könnten. Ganz im Gegenteil stelle der Verbleib im Haushalt der Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Der Antragsteller beantragt mit seinem am 24.02.2023 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Antrag, das Kind aufgrund des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden HKÜ) in die M. zurückzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Aufgrund des eingetretenen Kriegsrechts in der M. und eines allgemeinen Erlasses des Präsidenten sei sie zur Ausreise mit dem Kind auch ohne notarielle Zustimmung des Vaters befugt gewesen. Ohnehin habe sie aufgrund der Entscheidung im Rahmen der Scheidung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Zudem habe sie nach häuslicher Gewalt Angst vor dem Antragsteller, der, wie sie behauptet, aggressiv und gewalttätig sei. Bereits mit Beschluss vom 13.10.2022 habe das OLG Stuttgart zutreffend in einem gleichgelagerten Fall entschieden, dass es derzeit mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, ein Kind in die M. zurückzuführen, da es sich um ein Kriegsgebiet handele. Das gelte für die gesamte M.. Das Gericht hat die Kindesmutter und das Kind in Anwesenheit des Verfahrensbeiständin am 19.04.2023 persönlich angehört. Der Vater hat sich durch seine jetzige Ehefrau mit entsprechender Vollmacht ausgestattet vertreten lassen. Ebenfalls zugegen war eine Vertreterin des Jugendamtes Bonn. Sowohl die Verfahrensbeiständin wie auch das Jugendamt Bonn haben sich aufgrund der aktuellen Lage in der M. gegen eine Rückführung des Kindes ausgesprochen. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Anträge auf Rückführung des Kindes nach dem HKÜ sind nicht begründet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus §§ 11 Nr. 2, 12 Abs. 1 IntFamRVG. Zwar ist grundsätzlich der Tatbestand des Art. 12 Abs. 1 HKÜ im vorliegenden Fall erfüllt, aber einer Rückführung steht gleichwohl Art. 13 Abs. 1 lit. b) entgegen. Die Mutter hatte zunächst allerdings nicht das Recht, ohne Zustimmung des Vaters das Land mit A. für einen derart langen Zeitraum zu verlassen. Zunächst gibt ihr die Anordnung des Gerichts im Rahmen des Scheidungsverfahrens, dass A. den Aufenthalt in ihrem Haushalt haben soll, nicht die Befugnis, das Land mit ihm dauerhaft zu verlassen. Das Kind wurde ehelich geboren, die elterliche Sorge ist deshalb gemeinsam auszuüben. Dies ist vorliegend nicht im Streit. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin zitierten Dekrete des Präsidenten der M., denn das im Termin erörterte und nur in P. Sprache eingereichte, aber vom Dolmetscher übersetzte Dekret Nr. 383 vom 29.03.2022 (jetzt Bl. 235 d. A.) ist erst nach ihrer Ausreise überhaupt in Kraft getreten. Weitere Dekrete, auf die sich die Mutter beruft, mögen im Kriegsfall eine Ausreise für einen Monat auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils erlauben. Aber auch diese Frist ist längst abgelaufen und begründete zumindest ein widerrechtliches Zurückhalten des Kindes in Deutschland, ebenfalls tatbestandsmäßig nach dem HKÜ. Schließlich hatte das Kind bis Februar 2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der M. und hat der Vater der Ausreise zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Indes darf die Rückführung eines Kindes gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ gleichwohl nicht angeordnet werden, wenn „die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt“. Das ist vorliegend der Fall. Grundsätzlich anerkannt ist, dass der Tatbestand, der ein Ausnahmetatbestand ist, jedenfalls dann erfüllt ist, wenn eine Rückführung in ein Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet anzuordnen wäre und das Kind dort entsprechenden konkreten Gefahren ausgesetzt wäre. Das ist vorliegend der Fall und gilt für das gesamte Gebiet der M. (so auch OLG Stuttgart mit Beschluss vom 13.10.2022 und als Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung, Az. 17 UF 186/22; zitiert nach juris). Die Lage dort ist seitdem nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes unverändert. Es heißt in dessen öffentlich zugänglichen Reisehinweisen u. a.: „Vor Reisen in die M. wird gewarnt. Deutsche Staatsangehörige sind dringend aufgefordert, das Land zu verlassen. In der M. finden Kampfhandlungen, Raketen- und Luftangriffe statt. […] Innenpolitische Lage […] Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe (neuerdings auch mit sog. Kamikaze-Drohnen) statt, bei denen auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann. […]“ (zitiert aus dem Internetauftritt des Auswärtigen Amtes, Stand 11.05.2023) Insoweit ist keine Differenzierung zwischen einzelnen Landesteilen erfolgt. Dies korreliert mit der Praxis, Geflüchtete aus der ganzen M. als Kriegsflüchtlinge anzuerkennen und nicht nur solche aus bestimmten, stärker vom Kriegsgeschehen betroffenen Landesteilen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es Teile der M. gibt, die stärker als andere von den Kampfhandlungen betroffen sind, die gar der Kontrolle der Zentralregierung gar nicht mehr zugänglich sind, oder die ein höheres Risiko für Luftangriffe haben mögen als andere Regionen. Insoweit teilt das Gericht die Ausführungen des Antragstellers, dass aktuell der vom Vater bewohnte Landesteil unmittelbar an der Grenze zu X. nicht von Kampfhandlungen betroffen sein mag. Dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis, denn auch dort werden kriegerische Situationen oder Auswirkungen hiervon spürbar sein. So wurde in Nachrichtensendungen auch in den letzten Tagen mehrmals berichtet, in der „gesamten M.“ sei Luftalarm ausgelöst worden. Dies wiederum deckt sich mit der o. g. Einschätzung des Auswärtigen Amtes. Zudem ist die weitere Entwicklung des Krieges seitens keiner zugänglichen seriösen Quelle einschätzbar. So wurde etwa in der Presse über Befürchtungen von Politikern berichtet, die Republik T. könne destabilisiert werden oder über dessen Landesteil C., in welchem Truppen der D. J. stationiert seien, könne in das Kriegsgeschehen eingegriffen werden. Eine zuverlässige Sicherheit, dass das Kampfgeschehen auf die derzeit betroffenen Gebiete beschränkt bleiben wird, sieht das Gericht nicht. Nach alldem gilt für das Kind A. wie für zahlreiche Geflüchtete aus der M., dass eine erzwungene Rückkehr nach dort unzumutbar ist, und zwar unzumutbar auch im Sinne von Art. 13 HKÜ. Dem steht insbesondere die zuletzt noch seitens des Antragstellers mit Schriftsatz vom 05.05.2023 zitierte Entscheidung des OLG Hamburg nicht entgegen denn hier befand sich offenbar die „Hauptbezugsperson“ und Mutter des Kindes in der M., und das Gericht hat das Zusammenleben mit ihr insoweit stärker gewichtet als die oben beschriebenen Risiken. Die weiteren seitens des Antragstellers vorgetragenen Argumente, insbesondere zu einer behaupteten Gefährdung des Kindes bei der Mutter, sind zum einen für seinen Antrag unerheblich, denn das Gericht hat im HKÜ-Verfahren keine sorgerechtliche Entscheidung zu treffen des Inhalts, in wessen Haushalt das Kind besser aufgehoben sein mag. Abgesehen davon haben die bisherigen Ermittlungen des Jugendamtes keinerlei Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Mutter ergeben, zumal sie schon zuvor die Betreuung des Kindes auch in der M. innehatte. Schließlich führen eventuelle Rückführungsentscheidungen W. betreffend nicht zu einer abweichenden Beurteilung, denn insoweit sind die Sicherheitsaspekte nach Ansicht des Gerichts nicht miteinander vergleichbar. Nach alldem war der Rückführungsantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Aufgrund des tatbestandsmäßigen Verhaltens der Mutter einerseits nach Art. 12 HKÜ, andererseits der Unbegründetheit des Antrags nach Art. 13 HKÜ entspricht es der Billigkeit, die Kosten zwischen den Eltern zu teilen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht die Beschwerde nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss mit Begründung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und zu begründen.