OffeneUrteileSuche
Beschluss

318 F 191/22

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:0412.318F191.22.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Ausspruch der Annahme von Herrn C. K. J. (Anzunehmender) als Kind der Eheleute Frau E. X. und O. X. (Annehmende) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Ausspruch der Annahme von Herrn C. K. J. (Anzunehmender) als Kind der Eheleute Frau E. X. und O. X. (Annehmende) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Anzunehmende, 64 Jahre, ist der Neffe der beiden Annehmenden, der 92 Jahre alten E. X. und des 89 Jahre alten O. X.. Der Vater des Anzunehmenden ist der Bruder der Annehmenden zu 2). Der Anzunehmende wohnt seit 2/2021 in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus der Annehmenden, in dem sie selber ebenfalls wohnen. Vorher wohnte in dieser Wohnung die Tochter der Annehmenden, Frau B. I.. Die verheiratete Enkelin der Annehmenden, Frau Z. V., die früher ebenfalls mit ihrer Familie einschließlich Enkeln im Haus wohnte, ist ebenfalls inzwischen ausgezogen. Das Verhältnis des Annehmenden zu 1) zu seiner Tochter (und deren Familie) ist „zerrüttet“, während die Annehmende zu 2) weiterhin regelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter und der Enkelin und deren Familie unterhält. Zwischen den Eheleuten V. als Antragsteller und dem Annehmenden zu 1) sowie dem Anzunehmenden war ein Gewaltschutzverfahren im Jahr 2020 anhängig (312 F 166/20). Es endete mit einem Vergleich zwischen den Beteiligten. Der Vater des Anzunehmenden, 94 Jahre alt, lebt in einer eigenen Wohnung in N.. Der Anzunehmende hat die „Pflegeaufsicht“ für ihn und regelmäßig Kontakt, er betreut ihn auch in praktischer Hinsicht. Weihnachten hat er mit seinem Vater bei den Annehmenden verbracht. Die Mutter des Anzunehmenden lebte bis zu ihrem Tod im September 2022 in einer Caritas-Alteneinrichtung. Auch zu ihr hatte der Anzunehmende bis zu ihrem Tod den üblichen Kontakt. Mit notarieller Urkunde vom 14.07.2022 beantragten die Beteiligten, eingegangen am 12.10.2022, den Ausspruch der Annahme des K. J. als Kind der Eheleute E. und O. X.. Den volljährigen Kindern des Anzunehmenden sowie der Tochter der Annehmenden, Frau I., wurde rechtliches Gehör gewährt. Die Tochter der Annehmenden tritt der Adoption entgegen. Die Annehmenden und den Anzunehmenden hat das Gericht persönlich am 22.03.2023 angehört. Im Übrigen wird auf das Protokoll der Anhörung vom 22.03.2023 sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Annahme als Kind war zurückzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, § 1767 Abs. 1 BGB. Eine sittliche Rechtfertigung im Sinne von § 1767 Abs. 1 BGB ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Insbesondere erfordert ein solches Eltern-Kind-Verhältnis einen Altersabstand, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht. Dies ist hier der Fall. Auch liegt nicht nur eine soziale, sondern auch eine gute und – jedenfalls zuletzt - enge verwandtschaftliche Beziehung mindestens zwischen dem Annehmenden zu 1) und dem Anzunehmenden vor. Weiter ist bei einer Volljährigenadoption eine dauernde seelisch-geistige Verbundenheit erforderlich, die zwar nicht ein tatsächliches Zusammenleben (wie eher bei einer Minderjährigenadoption) erfordert, jedoch eine Bereitschaft zu gegenseitigem und uneigennützigem Beistand (BGH vom 25.08.2021, FamRZ 2021, 1897, Rn. 32). Es kommt hierbei auf ein äußeres, objektiv nachprüfbares äußeres Erscheinungsbild an. Solche objektiven Indizien sind gegenüber den geäußerten subjektiven Empfindungen der Beteiligten vorrangig. Soweit Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses vorliegen, gehen diese zu Lasten der Adoptionsbeteiligten. Solche Zweifel können sich aus einer intakten Beziehung des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Eltern oder einem Elternteil ergeben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2022, FamRZ 2022, 1630, 1631; BGH, aaO., Rn. 33). Die Beurteilung des Einzelfalles ergibt hier, dass der Anzunehmende nach seiner eigenen Einlassung ein ungestörtes Verhältnis zu seinem Vater hat (nachdem seine Mutter nunmehr verstorben ist). Er ist für diesen auch in erhöhtem Maße verantwortlich, als er nach eigenem Bekunden die „Pflegeaufsicht“ hat, ihn oft besucht. Zum Zeitpunkt der Beurkundung des Adoptionsantrags lebte auch die Mutter des Anzunehmenden noch, zu der ebenfalls Kontakt bestand. Auch wenn ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis nicht per se die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Anzunehmendem und Annehmenden ausschließt, spricht die Lebenserfahrung nicht dafür, dass neben der noch bestehenden Eltern-Kind-Beziehung zum Vater und der erst vor kurzem durch den Tod der Mutter beendeten Eltern-Kind-Beziehung zum Vater bereits daneben ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zu den Annehmenden entstanden ist (vgl. BGH, aaO., Rz. 33; OLG Karlsruhe, aaO., S. 1631 f.). Es ist auch in der Anhörung nicht ersichtlich geworden, wie sich dieses insbesondere in den Jahren vor dem Einzug des Anzunehmenden in das Haus der Annehmenden tatsächlich – nach außen – gestaltet haben soll. Die – allein - vom Annehmenden zu 1) bekundeten ähnlichen Interessen und beruflichen Hintergründe sind nicht ausreichend, um die besonders enge menschliche Verbundenheit, die für ein Eltern-Kind-Verhältnis erforderlich ist, auszufüllen oder zu ersetzen. Dementsprechend kommt, wie typischerweise, auch hier angesichts der intakten Beziehung des Anzunehmenden zu seinem Vater die Begründung eines weiteren Eltern-Kind-Verhältnisses zu beiden Annehmenden nach Ansicht des Gerichts auch nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht in Betracht. Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnis, gehen zu Lasten der Adoptionsbeteiligten (OLG Karlsruhe, aaO., S. 1631). Die sittliche Rechtfertigung für die Adoption ergibt sich auch nicht daraus, dass die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses jedenfalls für die Zukunft zu erwarten ist. Zum einen bestehen die engeren sozialen Bindungen, die sich in gemeinsamen Frühstück und regelmäßigen Unterstützungsleistungen für die Annehmenden durch den Anzunehmenden auszeichnen, erst seit etwa 2 Jahren. Dass es zuvor solche praktische Beihilfe gegeben hat, ist nicht vorgetragen. Weiter kann bereits aufgrund des hohen Alters beider Annehmenden nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die vor relativ kurzer Zeit begonnene engere Beziehung des Anzunehmenden zu beiden Annehmenden in jedem Fall vor einem etwaigen Versterben der Annehmenden, welches bei einem Alter von fast 93 und bald 90 Jahren jedenfalls nicht weit in der Zukunft liegen dürfte, zu einem echten Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt. Dies gilt umso mehr, als die Annehmende zu 2), welche ihre Beziehung zur Tochter und der Enkeltochter nebst Familie letztlich gegen die Haltung des Annehmenden zu 1) fortsetzen muss und offenbar auch im Anzunehmenden keine Unterstützung hierbei erfahren kann (s. das o.g. Gewaltschutzverfahren). Im Übrigen ist bei Annahme nur eines in Zukunft zu erwartenden Eltern-Kind-Verhältnisses darüber hinaus die sittliche Rechtfertigung der Adoption als zusätzliche, selbständige Voraussetzung erforderlich (BGH, aaO., Rn. 37 m.w.Nachw.). Auch hier ergeben sich Zweifel, da vor allem der Annehmende zu 1) nach den äußeren Umständen gerade nach dem Bruch mit der Tochter und deren Auszug die Intensivierung des Verhältnisses zum Anzunehmenden erstrebt. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier eine gewisse Ersetzung der Kindesrolle erfolgt. Dies gilt ausdrücklich nicht für die Annehmende zu 1), die aber aufgrund des Zerwürfnisses des Annehmenden zu 2) mit der Tochter diese auch nur besuchen kann und nicht zuhause empfängt. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Adoption die Familienzwistigkeiten nur vertieft. Nicht ganz auszuschließen ist weiter, dass die Annehmende zu 2) sich dem Willen des Annehmenden beugt, ohne ein eigenes echtes Interesse an der Annahme zu haben. So hat die Anhörung den Eindruck vermittelt, dass zwar der Annehmende zu 1) ein persönliches Interesse aufgrund der gleichgearteten Neigungen zum Anzunehmenden hat. Eine eigene Verbindung der Annehmenden zu 2) zum Anzunehmenden – außer Bringen zum Arzt – wurde allerdings nicht ersichtlich. So wurde als gemeinsame Unternehmung von ihr auch nur „das mit dem Boot“ berichtet, wo der Annehmende zu 1) und der Anzunehmende ein gemeinsam gebautes Modellboot zu Wasser gelassen haben. Die Möglichkeit der Vertiefung der Familienspaltung bzw. –lagerbildung begründen auch hier Zweifel an der gesondert notwendigen sittlichen Rechtfertigung der Adoption. Da der Anzunehmende bei den Annehmenden im Haus – zu einem günstigen Mietzins – wohnt, ist im Übrigen nicht anzunehmen, dass es zu sittlich missbilligten Ungleichgewichten ohne die Adoption kommen würde. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB war der Adoptionsantrag daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt