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Urteil

272 C 52/22

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2022:1227.272C52.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 381,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche des Klägers gegen die Firma B., V.-straße N01, U., wegen Überzahlung nicht sach- und fachgerechter Reparatur – mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung – und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Auftragsnummer N02.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung hinsichtlich etwaiger Rückgriffsansprüche des Klägers gegen die Firma B., V.-straße N01, U., im Verzug der Annahme befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 495a ZPO

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 381,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche des Klägers gegen die Firma B., V.-straße N01, U., wegen Überzahlung nicht sach- und fachgerechter Reparatur – mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung – und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Auftragsnummer N02. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung hinsichtlich etwaiger Rückgriffsansprüche des Klägers gegen die Firma B., V.-straße N01, U., im Verzug der Annahme befindet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 495a ZPO Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 381,88 € gegen die Beklagte zu (§§ 7, 18 StVG, 115 VVG). Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Nach dem Unfall waren Reparaturkosten in Höhe von 5.086,35 € erforderlich. Darauf hat die Beklagte 4.704,47 € gezahlt. Offen bleibt der tenorierte Betrag von 381,88 €. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung "erforderlichen" Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rn 12). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist, genügt der Geschädigte deshalb regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2016, VI ZR 612/15). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Geschädigte die Rechnung beglichen hat. Die Nichtbegleichung der Rechnung steht einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen (LG Köln, Urteil vom 09.02.2022, 13 S 91/21; LG Coburg, Urteil vom 28.05.2021, 32 S 7/21). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus 2016 zur fehlenden Indizwirkung bei nicht beglichener Sachverständigenrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15) folgt nichts anderes. Dort war zu entscheiden, ob der nicht beglichenen Rechnung des Sachverständigen bereits Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungspositionen zukommt. Dies wurde hinsichtlich der Erforderlichkeit der abgerechneten Nebenkosten verneint, so dass bei einfachem Bestreiten des Unfallgegners eine Schätzung der Rechnungshöhe gemäß § 287 ZPO durch das Gericht möglich wurde. Die Rechtfertigung für eine Rechnungskürzung sah der BGH darin, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen zumindest der Höhe nach grob prüfen könne, soweit es um die Abrechnung von Nebenkosten darum geht. Denn Fahrt-, Schreib- und Kopierkosten etc. sind Kosten des täglichen Lebens, die ein durchschnittlicher Geschädigter beurteilen kann. Die Interessenlage bei Werkstattrechnungen ist jedoch eine völlig andere. Die Erforderlichkeit von Reparaturschritten, Arbeitsaufwand und Ersatzteilbeschaffungen etc. kann ein durchschnittlicher Geschädigter nicht beurteilen. Er vertraut dabei auf die Fachkenntnis der Werkstatt und gibt sein Fahrzeug insoweit vollständig aus der Hand. Seine schutzwürdige Disposition liegt in der Erteilung des Reparaturauftrags. Auf den Reparaturablauf hat er sodann keinerlei Einfluss mehr. Die von der Gegenansicht vorgebrachten Argumente, der Geschädigte werde durch eine Kürzung seines Ersatzanspruchs nicht benachteiligt, da er der Werkstatt den Streit verkünden könne (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.04.2021, 9 S 77/19; LG Essen, Urteil vom 27.07.2020, 13 S 97/19; Hoppe, SVR 2021, 168), überzeugen nicht, da es aus Sicht des Gerichts durchaus einen Unterschied macht, ob der Geschädigte einen oder zwei Prozesse führen muss, auch wenn er beim zweiten Prozess unter Umständen von der Interventionswirkung profitieren kann. Den zweiten Prozess kann man ebenso gut dem Schädiger zumuten, der die ihm gemäß § 255 BGB abgetretenen Ansprüche gegen die Werkstatt geltend machen kann. Da der Geschädigte unverschuldet in die Situation gebracht wurde, ist es sachgerecht, dem Schädiger das Insolvenzrisiko der Werkstatt zuzuweisen. Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch mit dem sog. Bereicherungsverbot. Die Gefahr, dass der Geschädigte bei nicht beglichener Rechnung den vollen Bruttobetrag von dem Schädiger erlangt, umgekehrt aber die Rechnung der Werkstatt nur teilweise unter Berufung auf fehlende Erforderlichkeit bezahlt, sieht das Gericht nicht. Denn für diesen Fall stünde dem Schädiger ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1, S. 2, 1. Fall BGB wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grunds auf Rückzahlung der Differenz zu. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist zudem Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Deshalb sind dem Geschädigten auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 1930; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 248, 249; LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013, 302 O 92/11; AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, 37 C 11789/11). Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, S. 302, 304). Nicht mehr unter das Prognoserisiko fällt allerdings der Fall, dass im Gutachten unbeschädigte Fahrzeugteile zu Unrecht als unfallkausal beschädigt bezeichnet werden und die Werkstatt sie daraufhin repariert, obwohl ihr das im Zuge der Reparatur hätte auffallen müssen (OLG Köln, VersR 2011, 235, 236 hinsichtlich einer nicht beschädigten Achse; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 137). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Schaden ist hier ausweislich des vorgelegten Gutachtens an der linken Fahrzeugseite, und zwar von der hinteren Tür links bis zur vorderen Tür links, entstanden. Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden liegen nicht vor. Dass der Kläger hier die behauptete fehlende Erforderlichkeit hätte erkennen können, hat die Beklagte nicht behauptet. Er hat sein verunfalltes Fahrzeug nach dem Unfall begutachten lassen. Aus dem Gutachten ergeben sich Reparaturkosten von brutto 4.670,01 €. Er hat sein Fahrzeug im Folgenden bei der Werkstatt zur Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens in Auftrag gegeben. Die Werkstatt hat den Reparaturauftrag unter dem 07.02.2022 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 5.086,35 € brutto abgerechnet. Dass sich die Reparatur nicht an die Vorgaben des Gutachtens gehalten hätte, ist von der Beklagten nicht behauptet worden. Allein die Tatsache, dass der Rechnungsbetrag (etwas) höher ist als die vom Gutachter veranschlagten Kosten, genügt dafür nicht. Ein etwaiges fremdes Verschulden der Werkstatt ist nicht zuzurechnen. Es kann offen bleiben, ob die Reparaturwerkstatt bei der Ausführung des Auftrags überhaupt schuldhaft gehandelt hat. Ein etwaiges Fehlverhalten würde dem Kläger nicht zugerechnet, da die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB ist. Sie handelt nicht „in Erfüllung einer Verbindlichkeit“ des Geschädigten, denn den Geschädigten trifft keine „Verbindlichkeit“, seinen eigenen Schaden zu reparieren. Diese Verbindlichkeit trifft vielmehr den Schädiger. Der Schädiger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB zur Naturalrestitution verpflichtet ist. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewährt dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis und § 254 Abs. 2 BGB spricht von einer „Obliegenheit“. Die Reparatur vollzieht sich daher in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko. Allein die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB führt daher nicht zu einer anderen Risikoverteilung führen. Hierbei sind auch die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten in den Blick zu nehmen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zulasten des Geschädigten gehen, welcher ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde (vgl. BGH, NJW 1975, 160; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, 9 U 168/94). Diese Grundsätze betreffen sämtliche technischen Einwendungen und die geltend gemachten Corona-Schutzmaßnahmen in Höhe von 44,85 € netto. Die Coronaschutzmaßnahmen sind adäquat kausal und zurechenbar auf den Unfall zurückzuführen. Auch hat der vorgerichtlich von dem Kläger beauftragte Gutachter Schutzmaßnahmen Corona-Virus mit 40,50 € netto kalkuliert.Der Höhe nach sind die Kosten nicht zu beanstanden, da sich der Kläger auch insoweit auf die Grundsätze des Werkstattrisikos berufen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hätte erkennen können, dass die Werkstatt überhöht abrechnet. Eine erhöhte Prüfpflicht des Klägers in Bezug auf die abgerechneten Desinfektionskosten, welche eine Ersatzpflicht ausscheiden ließen oder zu einer nur teilweisen Ersatzpflicht führen würden, ist nicht zu erkennen (vgl. LG Köln, Urteil vom 09.02.2022 – 13 S 91/21). Die Beklagte war gemäß § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Werkstatt zu verurteilen. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition des Klägers als Geschädigten nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen. Vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012, 13 S 38/12). Die Berechtigung eines solchen Anspruchs ist vielmehr dann im Verhältnis zwischen dem Schädiger, hier der Beklagten, und der Reparaturwerkstatt zu klären. (AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018, 435 C 4137/17). In Betracht kommen Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung bei Ausführung des Werkvertrags. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger die Rechnung bereits bezahlt hat. Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Werkunternehmer ist nicht davon abhängig, dass der Werklohn entrichtet wurde. Der Anspruch auf Abtretung der Ansprüche ergibt sich aus § 255 BGB analog (vgl. Kretschmer, Juris Monatszeitschrift 2017, 310; OLG München, Urteil vom 26.02.2016, 10 U 579/15; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05; AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018, 435 C 4137/17; AG Coburg, Urteil vom 13.07.2017, 15 C 466/17; Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rn 58). Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 255 BGB ist von Beklagtenseite ausdrücklich geltend gemacht worden. Daher kann an dieser Stelle dahin stehen, ob es im Wege der Vorteilsausgleichung von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 22.06.2017, 25b C 459/16; AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, 37 C 11789/11). Es war festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung im Annahmeverzug befindet, da sie die seitens des Klägers ausdrücklich angebotene Abtretung etwaiger Regressansprüche nicht angenommen hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Denn es liegt bereits eine Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln, Urteil vom 09.02.2022, 13 S 91/21), von dem das erkennende Gericht nicht abweicht. Streitwert: 381,88 € Rechtsbehelfsbelehrung: Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .