Beschluss
507b XIV 100/22
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2022:0614.507B.XIV100.22.00
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Tenor
wird auf Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Köln - Ausländeramt - vom 14.06.2022 angeordnet:
1. Der Betroffene ist bis zum 15.07.2022 in Sicherungshaft zu nehmen.
2. Der Beschluss ist sofort wirksam.
3. Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, die der Staatskasse auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
wird auf Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Köln - Ausländeramt - vom 14.06.2022 angeordnet: 1. Der Betroffene ist bis zum 15.07.2022 in Sicherungshaft zu nehmen. 2. Der Beschluss ist sofort wirksam. 3. Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, die der Staatskasse auferlegt werden. Gründe: I. Der Betroffene reiste am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte bei der Bundespolizei F. ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch behördliche Mitteilung am 00.00.0000 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts durch Abgleich der Finderabdrücke lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates (hier: Belgien) gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) vor. Am 00.00.0000 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Belgien gerichtet. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 13.04.2022 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gem. Art. 18 Abs. 1d Dublin III-Verordnung. Das persönliche Gespräch war entbehrlich. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung darf auf das persönliche Gespräch verzichtet werden, wenn der Antragsteller flüchtig ist (lit. a) oder wenn der Antragsteller, nachdem er die Art. 4 Dublin III-Verordnung genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständig Mitgliedsstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Da der Betroffen i.S.d. Art 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung flüchtig war und der Aufenthaltsort nicht bestimmt werden konnte, erging die Entscheidung auf Grund der Aktenlage. Mit BAMF Bescheid (Az. N01) vom 13.04.2022 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Belgien wurde angeordnet. (Seite 55-68) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG lagen nicht vor. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.Die Bescheidtenorierung inkl. Rechtsbehelfsbelehrung sowie Belehrungen gem. § 50 Abs. 4 AufenthG und § 60a Abs. 2d) AufenthG in der arabischer Sprache waren nachweislich Bestandteil des Bescheids. (Seite 67-68). Die Abschiebungsanordnung wurde somit mit dem 03.05.2022 bestandskräftig. (Seite 78). Der abgelehnte Bescheid wurde dem Betroffenen am 18.05.2022, gegen Empfangsbekenntnis, über die JVA Köln während seiner Hauptverhandlungshaft ausgehändigt. (Seite 79) Eine freiwillige Ausreise ist nicht möglich, da die Abschiebung nach § 34a AsylG angeordnet wurde. Der Betroffene sollte sich umgehend am 20.05.2022 nach Haftentlassung in die EAE Bonn begeben, dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach. Aus diesem Grund wurde am 01.06.2022 eine Ausschreibung zur Festnahme veranlasst. Der Betroffene hat am 14.06.2022 bei der Ausländerbehörde der Stadt Köln vorgesprochen und aufgrund der Ausschreibung zur Festnahme durch die Polizei Köln festgenommen. Es ist nun beabsichtigt, den Betroffenen aufgrund seiner vollziehbaren Ausreiseverpflichtung in Überstellungshaft zu nehmen, damit eine gesicherte Rückführung nach Belgien gewährleistet ist. Die Vorgaben für eine Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung sind grundsätzlich in den Modalitätenschreiben des Bundesamtes festgelegt. Grundsätzlich werden die Überstellungsvorschriften bezüglich der Rücküberstellung zwischen dem zuständigen und dem ersuchendem Mitgliedsstaat in einem Modalitätenschreiben festgelegt. In den Modalitäten wird konkret aufgeführt wie die betroffene Person in das zuständige Land zurückzuführen ist. Die Vorgaben die zu berücksichtigen sind betreffen mögliche Überstellungstermine, individuelle Grenzübergänge im Rahmen von Land- oder Luftabschiebungen. Im vorliegenden Fall ist dem Modalitätenschreiben zu entnehmen, dass der Betroffene nur im Rahmen einer Landabschiebung über den Grenzübergang F./Nord nach Belgien rückgeführt werden kann. Die belgischen Behörden geben vor, dass die Ankunft der betreffenden Person mit einer Vorlaufzeit von 10 Werktagen, im Krankheitsfall 10 Werktagen gemeldet werden muss. Aus diesem Grund wird sofort nach Beschlussfassung zur Überstellungshaft ein Termin für die Landüberstellung koordiniert. Sobald der Überstellungstermin bekannt ist, wird dieser durch die hiesige Behörde umgehend an das Bundesamt gemeldet. Anschließend meldet das Bundesamt seinerseits den Ankunftstermin des Betroffenen an die belgischen Behörden und stellt für die hiesige Behörde das erforderliche EU-Laisser-Passer aus. Aus Erfahrung kann für diese Organisation mit einer Bearbeitungszeit von etwa drei Wochen gerechnet werden. Dies ist abhängig von der Auftragslage des Außendienstes unserer Behörde. Die Terminierung der Überstellung erfolgt unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes und beschränkt die Haft auf kürzest mögliche Dauer. Überstellungen nach Belgien sind aktuell möglich. Grundsätzlich müssen die Betroffenen bei Überstellungen nach Belgien nachweislich einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist oder einen Antigen-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist. Ein entsprechender PCR-Test wird vor der Maßnahme in Abschiebehaftanstalt durchgeführt. Aufgrund des Untertauchens entzieht sich der Betroffene aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Er ist für die Ausländerbehörde nicht erreichbar so dass aufgrund der Festnahme der Betroffene dem zuständigen Amtsgericht Köln zur Entscheidung über Anordnung der Überstellungshaft vorgeführt wird. II. 1. Gem. § 417 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) darf das Gericht die Freiheitsentziehung nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Der Vollzug der richterlichen Haftanordnung ist gemäß § 422 Absatz 3 FamFG in Verbindung mit § 71 Absatz 1 des AufenthG Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde. Die Zuständigkeit der Antragstellerin ergibt sich aus § 71 AufenthG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 10. September 2019, wonach die Zentralen Ausländerbehörden für alle ausländer- und asylrechtlichen sowie passrechtlichen Maßnahmen für ausländische Personen zuständig sind, solange diese in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht und noch nicht den Kommunen zugewiesen wurden. Die Zentralen Ausländerbehörden sind örtlich für den Regierungsbezirk zuständig, in dem sie gelegen sind. Die EAE Bonn liegt im Regierungsbezirk Köln. Demzufolge liegt die ausländerrechtliche Zuständigkeit für die EAE Bonn bei der Zentralen Ausländerbehörde Köln. Die Zuständigkeit der jeweiligen Zentralen Ausländerbehörde besteht auch dann fort, wenn die Ausländerinnen und Ausländer in Einrichtungen zum Vollzug von Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam Strafhaft, Untersuchungshaft oder Ersatzfreiheitsstrafe untergebracht sind. Diese Verordnung trat am 02.10.2019 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2024 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 04. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 06. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146) geändert worden ist, außer Kraft. 2. Gemäß § 15 OBG NRW unterliegt das Verwaltungshandeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beantragung von Sicherungshaft bis zum 21.06.2022 ist dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Geeignet ist die Maßnahme, wenn das angestrebte Ziel, hier die Rücküberstellung des Betroffenen, erreicht werden kann. Durch die beantragte Überstellungshaft ist sichergestellt, dass die geplante Rücküberstellung des Betroffenen auch tatsächlich vollzogen werden kann. Ein weiterer Aspekt für die Geeignetheit ist, dass der Betroffene für die zuständigen Behörden erreichbar bleibt. Zudem ist sichergestellt, dass er tatsächlich rückgeführt wird. Seine Anwesenheit am Tag der Rückführung ist, durch die oben bereits festgestellte erhebliche Fluchtgefahr nicht zu erwarten. Weiterhin definiert sich die Erforderlichkeit insoweit, dass kein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks, hier die Sicherung der Rücküberstellung, vorhanden ist. Ein milderes, gleichgeeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Eine Melde- oder Geldauflage ist offenkundig zur Sicherstellung der Rücküberstellung ungeeignet, da der Betroffene in Deutschland mittellos ist. Der zuvor dargestellte Sachverhalt lässt den Schluss zu, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung durch Untertauchen entziehen wird, sobald er von den eingeleiteten Maßnahmen Kenntnis erlangt. 3. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Dublin-III- Verordnung nehmen die Mitgliedstaaten Personen zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren in Haft, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Nach Artikel 28 Absatz 2 der DÜ-III-Verordnung ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr ist nach Artikel 2 Buchstabe n) der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs.14 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin III VO festgelegt. Hier heißt es, für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gilt § 62 Absatz 3a) und § 62 Absatz 3b) Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt (BGH, Beschluss vom 07.07.2016 – VZB 21/16-, Rn.5 ff). Der Betroffene hat ausweislich der Eurodac-Treffermeldung in anderen Dublin-Anwenderstaaten (hier: Belgien) einen Antrag auf Schutz gestellt und das jeweilige Verfahren nicht abgewartet (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG). Dass der Betroffene das dortige Verfahren nicht abgewartet hat ergibt sich hier zweifelsfrei daraus, dass entsprechende Eintragungen in der formalisierten Eurodac-Treffermeldung fehlen. Von der Vollständigkeit und Richtigkeit der dortigen Eintragungen ist auszugehen. (BGH, Beschl. v. 11.01.2018, V ZB 28/17, ZD 2018, 372). Der Betroffene kann die Fluchtgefahr nicht widerlegen. Die gesetzlich indizierte Fluchtgefahr hält auch einer Prüfung unter Einbeziehung des Gesamtsachverhaltes stand. Aspekte, die für den Betroffenen sprechen, finden sich nicht. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte die daraufhin deuten, dass sich der Betroffene aus der Freiheit zuverlässig verfügbar halten wird. Zumal er seit dem 01.06.2022 als untergetaucht gilt und somit für die Ausländerbehörde nicht zur Verfügung steht. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn Fluchtgefahr besteht. Gemäß § 62 Abs. 3a AufenthG wird Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer widerleglich vermutet, wenn Ziffer 1 der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Durch die Benutzung von Alias Personalien während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Tatbestand ausreichend erfüllt. Siehe BAMF-Bescheid (Seite 55) Y. X., T. *00.00.0000 P., L. *00.00.0000 Gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG können konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sein: Ziffer 1 der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Seit seiner Einreise operiert er fortdauernd mit falschen Personalien und scheut sich auch nicht im Rahmen der Anhörung beim BAMF, polizeilichen Maßnahmen, Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Hafthausbetreuung weiterhin diese als seine richtigen Personalien anzugeben. Durch Verschleierung seiner wahren Identität sowie eventueller Unterdrückung seiner Ausweisdokumente verhindert er bewusst die Identifizierung seiner Personalien und mögliche Abschiebung. Für dieses von ihm initiierte Abschiebehindernis war er persönlich verantwortlich und stellt ein Anhaltspunkt für die Annahme der Entziehungsabsicht dar. Somit ist vorliegend nicht nur die Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a) Ziffer 1 AufenthG widerleglich vermutet, sondern gemäß § 62 Abs. 3b) Ziffer 1 AufenthG konkret erfüllt.