Beschluss
582 Ls 6/22185 Js 756/21
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Berufung ist wegen Formmangels gemäß § 319 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form nach § 32d S. 1, 2 StPO eingereicht wurde.
• Die fristgerechte Einreichung per Fax erfüllt nicht die Formerfordernisse der elektronischen Übermittlung; die bloße Übersendung vorab per Fax macht die Berufung nicht wirksam.
• Kostenentscheidung trifft das erstinstanzliche Gericht nach § 473 StPO; gegen den Verwerfungsbeschluss kann binnen einer Woche die Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt werden.
Entscheidungsgründe
Berufung wegen Verstoßes gegen elektronische Formvorschrift des § 32d StPO verworfen • Eine Berufung ist wegen Formmangels gemäß § 319 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form nach § 32d S. 1, 2 StPO eingereicht wurde. • Die fristgerechte Einreichung per Fax erfüllt nicht die Formerfordernisse der elektronischen Übermittlung; die bloße Übersendung vorab per Fax macht die Berufung nicht wirksam. • Kostenentscheidung trifft das erstinstanzliche Gericht nach § 473 StPO; gegen den Verwerfungsbeschluss kann binnen einer Woche die Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt werden. Der Angeklagte R. M. A. wurde am 15.02.2022 verurteilt; das Urteil wurde in seiner Anwesenheit verkündet. Am 16.02.2022 legte seine Verteidigerin gegen das Urteil Berufung ein und übersandte das Berufungsschreiben vorab per Fax. Das Gericht hatte bei Zustellung des Urteils Bedenken gegen die Wirksamkeit der Berufung angemeldet; eine Stellungnahme der Verteidigung ist nicht in der Akte. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Berufung, insbesondere ob die Formvorschriften für die elektronische Übermittlung eingehalten wurden. Relevant sind die Fristwahrung der Berufung und die Formerfordernisse nach § 32d S.1,2 StPO sowie die Verwerfungsregel des § 319 Abs.1 StPO. Die Kammer prüfte, ob Faxversand die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Einreichung ersetzt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass weder das per Fax übermittelte noch das spätere schriftliche Schreiben die elektronische Form erfüllten. • Formmangel: Die Berufung ist zwar fristgerecht eingegangen, erfüllt aber nicht die nach § 32d S.1,2 StPO vorgeschriebene elektronische Form. • Rechtsfolge: Nach § 319 Abs.1 StPO ist eine Berufung, die die Formerfordernisse nicht wahrt, unzulässig und vom iudex a quo zu verwerfen. • Auslegung der Vorschrift: Der Gesetzgeber wollte die elektronische Übermittlung als Wirksamkeitsvoraussetzung; andere Übermittlungswege wie Fax ersetzen diese nicht. • Prozesskosten: Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO; der Verwerfungsbeschluss enthält den Hinweis auf den Rechtsbehelf gegen den Beschluss und den Ablauf der Vollstreckung. • Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss kann binnen einer Woche die Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt werden; der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Amtsgericht einzureichen. Die Berufung des Angeklagten wurde als unzulässig verworfen, weil das Berufungsschreiben nicht in der nach § 32d S.1,2 StPO vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht wurde. Ein vorab per Fax übermitteltes Schreiben genügt nicht den Formerfordernissen, sodass § 319 Abs.1 StPO greift und die Berufung wegen Formmangels verworfen wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte gemäß § 473 StPO. Gegen den Beschluss kann binnen einer Woche die Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt werden; die Vollstreckung des Urteils ist hiervon nicht gehemmt.