Beschluss
583 OWi 35/22
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2022:0310.583OWI35.22.00
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Tenor
Das Amtsgericht Köln ist örtlich unzuständig.
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Köln ist örtlich unzuständig. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Gründe I. Der Direktor der G. als Landesbeauftragter mit Sitz in Münster (folgend: „Behörde“) hat gegen den Betroffenen insgesamt vier Bußgeldbescheide erlassen, mit denen diesem verschiedene Verstöße gegen das Düngegesetz und die Düngeverordnung betreffend landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Last gelegt und Geldbußen im Gesamtvolumen von mehr als 10.000 EUR festgesetzt werden. Die betroffenen Flächen befinden sich mit Oelinghausen bzw. Holzen im Hochsauerlandkreis im Gebiet der Stadt Arnsberg, der Geschäftssitz des Betroffenen befindet sich im Gebiet der Stadt Frechen. Gegen die vier Bußgeldbescheide vom 12.01.2021, zugestellt am 14. bzw. 15.01.2021, hat der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch eingelegt, der jedenfalls am 27.01.2021 per Post bei der Behörde einging. Unter dem 22.02.2021 hat der Verteidiger den Einspruch jeweils begründet. Unter dem 01.07.2021 hat die Behörde einen umfangreichen Abschlussvermerk gefertigt und die Sache, da eine andere Entscheidung nicht in Betracht komme, am 12.07.2021 gem. § 69 Abs. 3 OWiG der Staatsanwaltschaft in Münster übersandt; ein Eingangsdatum dort ergibt sich aus der Akte nicht. Die Staatsanwaltschaft Münster hat die Akten dem AG Münster gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG unter dem 30.08.2021 vorgelegt, wo sie am 01.09.2021 eingingen. Am 02.09.2021 hat das AG Münster einen Vermerk niedergelegt, nachdem es unzuständig sei; zuständig sei das AG Köln. Die Staatsanwaltschaft Münster hat die Akten daraufhin der Staatsanwaltschaft in Köln mit der Bitte um Übernahme übersandt; diese hat die Übernahme, u. a. weil es schon an einer förmlichen Entscheidung des AG Münster betreffend seine Unzuständigkeit fehle und auch im Übrigen die Auffassung des AG Münster nicht geteilt werde, unter dem 22.10.2021 abgelehnt. Sodann hat die Staatsanwaltschaft Münster bei dem AG Münster unter Verweis auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft Köln einen förmlichen Beschluss erbeten. Mit Beschluss vom 11.11.2021 hat sich das AG Münster für örtlich unzuständig erklärt. Zuständig sei das AG Köln. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der gebotenen amtswegigen Zuständigkeitsprüfung § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG nicht anwendbar sei; es komme daher nicht auf den Sitz der Behörde in Münster an. § 68 Abs. 1 OWiG werde vorliegend vielmehr von § 68 Abs. 3 OWiG als Spezialregelung verdrängt. Denn mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen vom 05.07.2010 (folgend: „Verordnung“), die unter anderem auf § 68 Abs. 3 OWiG gestützt werde, habe die Landesregierung eine Dezentralisierungsregelung getroffen, die in ihrem § 11 die Bestimmung enthalte, dass Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten im Sinne der Verordnung sich nach der Zuständigkeit für Umweltstrafsachen gem. § 10 der Verordnung richteten. § 10 der Verordnung weise Umweltstrafsachen jedoch den Amtsgerichten am Sitz des Landgerichtes für dessen Bezirk zu. Aus dem allgemeinen Verweis in § 11 auf die für Umweltstrafsachen geltenden Regeln ergebe sich zugleich die „Geltung der Regelungen über den Gerichtsstand in den §§ 7 ff. StPO“. Da „die im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Verstöße“ Tathandlungen „im Bezirk des Amtsgerichts Kerpen, welches zum Landgerichtsbezirk Köln gehört“ beträfen, liege der Tatort im Landgerichtsbezirk Köln. Gem. §§ 10 f. der Verordnung sei daher das AG Köln zuständig. Dieser Beschluss des AG Münster ging bei der Staatsanwaltschaft Münster am 12.11.2021 ein. Am 01.12.2021 übersandte der Leitende Oberstaatsanwalt in Münster die Akte unter Verweis auf den Beschluss des AG Münster dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln persönlich oder seiner Vertreterin im Amt mit der „Bitte um erneute Prüfung der Übernahme des Verfahrens“. Dort ging die Akte am 10.12.2021 ein. Sie wurde dem zuständigen Abteilungsleiter innerhalb der Staatsanwaltschaft zwecks erneuter Prüfung und mit Bitte um Unterrichtung zugewiesen; dieser hat die Übernahme der Sache angeordnet und am 27.12.2021 die Vorlage gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG verfügt. Am 02.02.2022, fünf Monate nach erstem Eingang bei dem AG Münster, ging die Akte schließlich hier ein. Mit Verfügung vom 04.02.2022 hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass die Sache nunmehr hier angefallen sei und ihnen - erstmals - Gelegenheit zur evtl. Stellungnahme zur Frage der örtlichen Zuständigkeit binnen zwei Wochen gegeben. Die Behörde hat am 18.02.2022 Stellung genommen; weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. II. Das nunmehr angegangene AG Köln ist örtlich unzuständig. Insbesondere folgt die Zuständigkeit des AG Köln, entgegen der Auffassung des AG Münster, auch nicht aus den §§ 10 ff. der Verordnung. Zuständig dürfte vielmehr, wie von der Behörde zunächst angenommen, das AG Münster sein, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Entscheiden muss das Gericht dies freilich nicht; zur Bestimmung der Zuständigkeit ist die Sache dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht des AG Münster und des hiesigen Gerichts vorzulegen. 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist, dass das Gericht nach Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft seine örtliche Zuständigkeit selbst zu prüfen hat, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 16 StPO. Da eine Verweisung des unzuständigen an das (vermeintlich) zuständige Gericht ohnehin nicht in Betracht kommt, ist auch das AG Köln, dem die Akten nunmehr vorgelegt wurden, in diesem Sinne unabhängig von dem Beschluss des AG Münster zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit angehalten (vgl. Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 12). Ausgangspunkt der Zuständigkeit für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen ist § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG. Demnach entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den Bußgeldbescheid erlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Diese Regelung bezweckt im Interesse einer gleichmäßigen Ahndung und einheitlichen Beurteilung der Fälle eine Zuständigkeitskonzentration; gerade angesichts der Verzweigungen des Ordnungswidrigkeitenrechts soll so - unter Ausschluss der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen - richterliche Spezialisierung in besonderen Sachgebieten und besondere Sachkunde erreicht werden (ausf. Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 1 ff.). Im Lichte von § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG steht vorliegend außer Frage, dass das AG Köln nicht zuständig wäre: Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (d. h. im hiesigen Sinne die „Behörde“, s. o.) ist eine Landesoberbehörde mit landesweiter Zuständigkeit und Sitz in Münster im Bezirk des AG Münster, §§ 6 Abs. 2 Nr. 6 LOG NRW, 18 Abs. 4 LWKG NRW, 1 Hauptsatzung LWK. Das Gericht kann dem AG Münster auch noch insoweit folgen, als dass § 68 Abs. 3 OWiG im Grundsatz eine vorrangige Spezialregelung darstellt, die dem Verordnungsgeber eine Dekonzentration eröffnet (vgl. Krenberger, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 68 OWiG Rn. 8; Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 35 ff.): Die Norm gibt in ihrem S. 1 einer Landesregierung die Möglichkeit, für den Fall, dass der Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke umfasst, die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend danach zu bestimmen, in welchem Bezirk die Ordnungswidrigkeit entweder begangen worden ist oder der Betroffene seinen Wohnsitz hat, soweit dies sachdienlich erscheint; die Landesregierung kann diese Ermächtigung auch auf die Justizverwaltung delegieren, § 68 Abs. 3 S. 3 OWiG. Mit seinem Zweiklang aus Verordnungsermächtigung einer Landesregierung und dieser eingeräumter Delegationsmöglichkeit entspricht § 68 Abs. 3 S. 1, 3 OWiG anderen vergleichbaren Regelungen, etwa auch dem u. a. das Registerrecht betreffenden § 23d S. 1, 2 GVG (vgl. Geißler, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.12.2021, § 55 Rn. 8 ff.). 2. Nicht folgen kann das Gericht jedoch der Ansicht des AG Münster, dass im Lande Nordrhein-Westfalen von der Dekonzentrationsmöglichkeit gem. § 68 Abs. 3 OWiG für die hier in Rede stehenden Fälle von Umweltordnungswidrigkeiten Gebrauch gemacht worden wäre, namentlich durch die §§ 10 ff. der Verordnung. a) Zwar ist es richtig, dass der Bezirk der Behörde als Landesoberbehörde mit landesweiter Zuständigkeit (s. o.) den Bezirk mehrerer - nämlich aller - Amtsgerichte des Landes umfasst, was eine Dekonzentration im Sinne von § 68 Abs. 3 S. 1 OWiG dem Grunde nach eröffnen mag. Richtig ist auch, dass in § 12 Abs. 2 der Verordnung als Bußgeldverfahren im Sinne von § 11 der Verordnung u. a. solche definiert werden, die - wie vorliegend - Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Düngegesetzes ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben, § 12 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung. Daraus folgt für den vorliegenden Fall aber zunächst nur, dass Umweltordnungswidrigkeiten im Sinne der Verordnung vorliegen und daher § 11 der Verordnung Anwendung findet. § 11 der Verordnung hat indes folgenden Wortlaut: „§ 11 Konzentration der Bußgeldverfahren In Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den nach § 10 für Umweltstrafsachen zuständigen Amtsgerichten.“ Nach dem eben Ausgeführten, wonach § 68 Abs. 3 S. 1 OWiG unstreitig eine Dekonzentrationsermächtigung der Landesregierung enthält (s. o.) erscheint es schon angesichts der amtlichen Überschrift „ Konzentration der Bußgeldverfahren“ jedenfalls nicht naheliegend, der Norm gerade eine Dekonzentration entnehmen zu wollen, wie es das AG Münster meint. Das AG Münster muss sich angesichts der konkreten Regelung - die lediglich eine Zuständigkeit der nach § 10 der Verordnung für Umweltstrafsachen zuständigen Amtsgerichte ausspricht, wobei § 10 im Wesentlichen die Amtsgerichte am Ort des Landgerichts für dessen Bezirk für zuständig erklärt - auch fragen lassen, wie dies mit den Vorgaben der Dekonzentrationsermächtigung in § 68 Abs. 3 S. 1 OWiG zu vereinbaren sein soll: Denn nach dieser wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, die Zuständigkeit abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG nach dem Bezirk zu bestimmen, in dem der Begehungs- oder der Wohnort liegt. Tatsächlich passt das Regelungskonzept der §§ 10 f. der Verordnung offensichtlich nicht zu dieser Vorgabe; die (vermeintliche) Dekonzentrationsanordnung weist die Bußgeldverfahren über § 10 der Verordnung nur den Amtsgerichten am Sitz des Landgerichts zu, ohne auf den Begehungs- oder den Wohnort des Betroffenen abzustellen. Diese Lücke hat wohl auch das AG Münster erkannt; es meint, hier mit einem Rückgriff auf die §§ 7 ff. StPO helfen zu können: Denn „aus dem allgemeinen Verweis in § 11 [der Verordnung] auf die für die Umweltstrafsachen geltenden Regeln folgt zugleich für die eigentlichen Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit die Geltung der Regelungen über den Gerichtsstand in den § 7 ff. StPO“. Das hilft jedoch nicht weiter, zumal die vom AG Münster wiedergegebene Fundstelle von Preisner, in: BeckOK OWiG, Stand: 01.10.2021, NRWStGerZuVo § 11 Rn. 5 ohnehin etwas anderes meint (s. u.). Auch so bleibt weiterhin unklar, was der Verordnungsgeber - nach Meinung des AG Münster - nun eigentlich abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG regeln wollte, namentlich ob sich die abweichende Zuständigkeit konkret nach dem Amtsgerichtsbezirk des Begehungsortes (§ 68 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 OWiG) oder dem des Wohnortes (§ 68 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 OWiG) oder, was für möglich gehalten wird, ggf. auch nach beidem (vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Auflage 2020, § 68 Rn. 14; Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 41) richten soll. Genau dies zu regeln wäre Sache des Verordnungsgebers; daran fehlt es offensichtlich. b) Auch das weitere Argument des AG Münster, dass die Verordnung ausweislich ihres Normkopfes - was durchaus zutrifft - u. a. ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 68 Abs. 3 S. 1 OWiG gestützt ist, trägt nicht. Die Verordnung regelt neben den hier in Rede stehenden Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten eine Vielzahl von Fragen, so auch die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen, Strafrichterhaftsachen, Jugendstraf- und Jugendrichterhaftsachen, Lebens- und Futtermittelstrafsachen, Steuerordnungswidrigkeiten, Abschiebehaftsachen und - für § 68 Abs. 3 S. 1 OWiG von besonderer Relevanz - Verkehrsordnungswidrigkeiten. § 6 der Verordnung konzentriert die Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne der §§ 24 f. StVG nach Maßgabe der Anlage 3; § 7 der Verordnung bestimmt, dass die Zuständigkeit der in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichte gegeben ist, wenn die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in den jeweils genannten Gebietsteilen begangen worden ist oder der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebietsteilen hat. § 8 der Verordnung weist die Zuständigkeit schließlich, so sie sich nicht nach den §§ 6 f. der Verordnung bestimmen lässt, dem nach § 68 Abs. 1 OWiG zuständigen Amtsgericht zu. Hieraus folgt zweierlei: Bereits auf den ersten Blick fällt bei einem Vergleich der §§ 6 ff. der Verordnung zur Zuständigkeit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten einerseits und des § 11 der Verordnung zur Konzentration von Umweltordnungswidrigkeiten andererseits auf, dass erstere in § 7 eine geradezu beispielhaft an § 68 Abs. 3 S. 1 OWiG angelehnte Dekonzentration erfahren (vgl. Preisner, in: BeckOK OWiG, Stand: 01.10.2021, NRWStGerZuVo § 6 Rn. 1 ff, 7 Rn. 1 ff.), an der es bei § 11 der Verordnung, wie ausgeführt, gerade fehlt. Es erschließt sich schon nicht, warum - wovon das AG Münster freilich ausgeht - der Verordnungsgeber die Dekonzentration im Falle der Verkehrsordnungswidrigkeiten wie geschehen ausführlich regeln sollte, nur um es im Falle der Umweltordnungswidrigkeiten bei einer - Dekonzentrationswillen nur unterstellt - merkwürdig unvollständigen Regelung zu belassen (s. o). Man wird dem Verordnungsgeber unterstellen können, Dekonzentrationsanordnungen konsequent zu regeln, so es denn nur gewollt ist. Unabhängig davon sind es die Regelungen in den §§ 6 ff. der Verordnung zu Verkehrsordnungswidrigkeiten, die zwanglos die Bezugnahme auf die Ermächtigungsgrundlage des § 68 Abs. 3 S. 1 OWiG im Normkopf der Verordnung erklären, ohne dass dies etwas Zwingendes für die hier relevante Auslegung von § 11 der Verordnung hergäbe. Ebenso wenig sind die auch im Normkopf in Bezug genommenen Ermächtigungsgrundlagen des JGG oder der AO für die Auslegung von § 11 der Verordnung relevant - was auch das AG Münster nicht behaupten wollen wird. c) Dass die hier interessierenden Regelungen der Verordnung zu Umweltbußgeldsachen in den §§ 10 ff. der Verordnung unabhängig davon, dass im Kopf derselben u. a. § 68 Abs. 3 OWiG erwähnt wird, nicht auf diese Norm gestützt werden und es an einer diesbezüglichen - auch einer missglückten (s. o.) - Dekonzentrationsregelung gänzlich fehlt, bestätigt schließlich auch der historische Befund. Die heutige Verordnung stammt ursprünglich vom 05.07.2010, sie wurde zuletzt durch die siebte Änderungsverordnung vom 09.11.2021 zum 01.01.2022 geändert, wobei die hier relevanten Regelungen seit 2010 unverändert geblieben sind. Mit ihrem Inkrafttreten am 24.07.2010 wurden gem. § 20 der Verordnung verschiedene bis dahin geltende Verordnungen aufgehoben, namentlich die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen vom 04.03.2008, die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen vom 11.03.1975, die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 28.08.1984, die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 391 Abs. 2 in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom 24.06.1997 und die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 07.03.1995. Die thematisch einschlägige Vorgängerregelung der heutigen Verordnung, die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen vom 04.03.2008 (folgend: „Verordnung vom 04.03.2008“), enthielt, abgesehen von Einzelheiten im Deliktskatalog des § 12, gleichlautende Regelungen zu §§ 10 ff. der Verordnung. Diese Vorgängerregelung von 2008 trat ihrerseits an die Stelle zahlreicher bis dahin geltender, mit ihrem Inkrafttreten aufgehobener - s. § 20 der Verordnung vom 04.03.2008 - Einzelverordnungen betreffend die örtliche Zuständigkeit im Lande Nordrhein-Westfalen, namentlich insbesondere an die Stelle der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 05.10.1984 und der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Umweltstrafsachen und in Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten gegen Erwachsene vom 17.03.2005. Aus § 20 der Verordnung vom 04.03.2008 ergibt sich deutlich, dass der Verordnungsgeber auch eine Konsolidierung der verschiedenen bis dahin geltenden Einzel-Zuständigkeitsregelungen in einer neuen Gesamt-Zuständigkeitsverordnung bezweckte. Nimmt man jedoch diese Vor-Vorgängerregelungen in den Blick, so zeigt sich, dass die heutigen §§ 10 f. der Verordnung bis auf Einzelheiten im Deliktskatalog des § 12 der Verordnung wortidentisch bereits Gegenstand der einschlägigen letzten Einzelverordnung waren, namentlich der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Umweltstrafsachen und in Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten gegen Erwachsene vom 17.03.2005 (folgend: „Verordnung vom 17.03.2005“). Diese bestimmte in ihrem § 1, dass Umweltstrafsachen bei dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichts konzentriert werden; identisch zur heutigen Regelung in § 10 der Verordnung. § 2 der Verordnung vom 17.03.2005 wies - identisch zum heutigen § 11 - Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten den für Umweltstrafsachen zuständigen Amtsgerichten zu; § 3 der Verordnung vom 17.03.2005 regelte den Deliktskatalog wie heute § 12 der Verordnung, freilich bei Änderungen in den Einzelheiten der Normverweise. Das gleiche Bild zeigt sich bezüglich der Regelungen zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten: Die heutigen §§ 6 ff. der Verordnung entsprechen bis auf Einzelheiten bei den konkreten örtlichen Zuweisungen den §§ 1 ff. der seinerzeit aufgehobenen Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 05.10.1984. Entscheidend ist dabei folgendes: Während die Vor-Vorgängerregelung zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten bereits auf § 68 Abs. 3 OWiG gestützt wurde und mit ihrem § 2, entsprechend dem heutigen § 7 der Verordnung, eine entsprechende Dekonzentrationsregelung enthielt, gründeten die Vor-Vorgängerregelungen zu den heutigen §§ 10 ff. der Verordnung, namentlich die §§ 1 ff. der Verordnung vom 17.03.2005, ausdrücklich nur auf die §§ 58 Abs. 1 GVG, 46 Abs. 1 OWiG, jeweils in Verbindung mit den entsprechenden Delegationsverordnungen zugunsten des Justizministers. Auf § 68 Abs. 3 OWiG wurde - bei identischem Wortlaut wie heute - seinerzeit nicht rekurriert. Dies zeigt, dass die bis heute im Wesentlichen unveränderten Regelungen der §§ 10 ff. der Verordnung seinerzeit ohne Zweifel keine Dekonzentration bewirken sollten, eben anders als die Regelungen zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten. Der Verordnungsgeber mag diese Vor-Vorgängerregelungen, neben anderen, mit der Verordnung vom 04.03.2008 konsolidiert und die verschiedenen bis dahin geltenden Einzel-Zuständigkeitsregelungen in einer neuen Gesamt-Zuständigkeitsverordnung zusammengefasst haben (s. o.). Dass in diesem Zuge sämtliche bis dahin in verschiedenen Verordnungen herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen in den notwendig einheitlichen neuen Normkopf aufgenommen worden, leuchtet unmittelbar ein. Allein deshalb den wortlautidentisch übernommenen Vor-Vorgängerregelungen jedoch einen anderen Gehalt - namentlich nun eine Dekonzentrationswirkung im Sinne von § 68 Abs. 3 OWiG - beizumessen ist völlig fernliegend. Der Verordnungsgeber hat verschiedene Verordnungen 2008 lediglich konsolidiert, ohne dass dies eine inhaltliche Änderung bewirken sollte. Dem Umstand, dass die Verordnung heute u. a. auch auf § 68 Abs. 3 OWiG gestützt wird kommt nach alledem, anders als das AG Münster meint, überhaupt kein Gewicht zu; für die Annahme einer Dekonzentrationswirkung der §§ 10 f. der Verordnung gibt das nichts her. Wie das AG Münster meinen kann, der Verordnungsgeber „wollte mit der [Verordnung] gerade diejenigen Fälle regeln, in denen die Verwaltungsbehörde in mehreren Amtsgerichtsbezirken tätig ist, damit gerade nicht gemäß § 68 Abs. 1 StPO [sic!] ein Amtsgericht für ganz NRW tätig wird, sondern es grundsätzlich dezentral bei der Tatort/Wohnort-Zuständigkeit verbleibt, jedoch vor Ort eine Konzentration am jeweiligen Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes stattfindet“ bleibt völlig im Dunklen. d) Richtig ist vielmehr folgendes: Bereits die Verordnung vom 17.03.2005 als Vor-Vorgängerregelung der heutigen §§ 10 ff. der Verordnung (s. o.) fußte auf den §§ 58 Abs. 1 GVG, 46 Abs. 1 OWiG. Denn was das AG Münster ganz grundlegend verkennt ist, dass den Landesregierungen nicht allein die Dekonzentrationsermächtigung des § 68 Abs. 3 OWiG zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Bußgeldverfahren zur Verfügung steht. Aufgrund der §§ 58 Abs. 1 GVG, 46 Abs. 1 OWiG steht es den Landesregierungen auch frei, einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte u. a. die Strafsachen ganz oder teilweise zuzuweisen. Die so eröffnete Konzentration der örtlichen Zuständigkeit - die nichts mit § 68 Abs. 3 OWiG zu tun hat - dient der zweckmäßigen Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 58 Rn. 1; Barthe, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 58 GVG Rn. 1); über § 46 Abs. 1 OWiG gilt diese Konzentrationsmöglichkeit des GVG auch für Bußgeldverfahren und ermöglicht deren Konzentration (vgl. Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 6, 35 ff; Gertler, in: BeckOK OWiG, Stand: 01.10.2021, § 68 Rn. 33 ff.). Hieraus erschließt sich ohne Weiteres, dass bereits der historische Verordnungsgeber mit den damaligen §§ 1 ff. der Verordnung vom 17.03.2005 (s. o.) eine Konzentration der Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten bei den Amtsgerichten am Sitz eines Landgerichts für dessen Bezirk schuf. Genau dies ist nach wie vor - allein - Gegenstand der unveränderten heutigen §§ 10 f. der Verordnung, die, nach Vorstehendem wenig überraschend, bis heute u. a. auch auf §§ 58 Abs. 1 GVG, 46 Abs. 1 OWiG gestützt ist. Dies berücksichtigend erhellen sich die amtliche Überschrift des § 11 der Verordnung „Konzentration der Bußgeldverfahren“ ebenso wie die gänzlich fehlende Anknüpfung an den Begehungs- oder den Wohnort (s. o.). All dies - dass § 11 der Verordnung lediglich eine Konzentrationsregelung im Sinne von §§ 58 Abs. 1 GVG, 46 Abs. 1 OWiG darstellt, was nichts mit einer von der Grundnorm des § 68 Abs. 1 OWiG abweichenden, vermeintlichen Dekonzentration gem. § 68 Abs. 3 OWiG zu tun hat, ergibt sich im Übrigen auch aus der vom AG Münster selbst herangezogenen Kommentierung von Preisner zu § 11 der Verordnung: Demnach beruhe die Vorschrift „auf der Ermächtigung in § 58 GVG iVm § 46 Absatz 1 OWiG. Sie regelt die Konzentration der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit in Bußgeldverfahren, in denen es um Umweltordnungswidrigkeiten geht“ (Preisner, in: BeckOK OWiG, Stand: 01.10.2021, NRWStGerZuVo § 11 Rn. 1). Warum sich das AG Münster dem verschloss, kann das Gericht nicht nachvollziehen. 3. Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass der Verordnungsgeber mit den §§ 10 f. der Verordnung eine Dekonzentrationsregelung im Sinne von § 68 Abs. 3 OWiG abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (§ 68 Abs. 1 S. 1 OWiG) für die hier relevante Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten schuf. Es handelt sich - historisch unverändert - um etwas völlig anderes, nämlich eine Konzentrationsvorschrift im Sinne von § 58 GVG. Als Amtsgericht am Sitz des Landgerichts ist das AG Köln daher ohne Zweifel für diejenigen Bußgeldsachen im Sinne von § 12 der Verordnung örtlich zuständig, die gem. § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG in den Kölner Landgerichtsbezirk, d. h. - neben seinem eigenen - in die Bezirke der Amtsgerichte in Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth fallen würden. Vorliegend ist das aber nicht relevant: Zwar hat der Betroffene seinen Sitz in der Gemeinde Kerpen im Bezirk des AG Kerpen, mithin im Landgerichtsbezirk Köln. In Rede stehen jedoch vier Bußgeldbescheide der Behörde, die, wie oben ausgeführt, ihren Sitz in Münster im Bezirk des dortigen Amtsgerichts hat. Auf den Geschäftssitz des Betroffenen in Kerpen kommt es angesichts von § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG ebenso wenig an, wie auf den Umstand, dass Tatort jeweils Flächen im Gebiet von Arnsberg - was das AG Münster wohl übersah - sein sollen (s. nur Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 6). Eine örtliche Zuständigkeit des nunmehr angegangenen Gerichts besteht nicht. Nachdem sich das AG Münster bereits mit Beschluss vom 11.11.2021 für örtlich unzuständig erklärt hat, ist der so bestehende negative Kompetenzkonflikt zwischen dieser und der hiesigen Entscheidung nach strafprozessualen Vorschriften aufzulösen (vgl. Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 12; Blum/Stahnke, in: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 68 Rn. 11). Da gegen den Beschluss des AG Münster die nicht fristgebundene, einfache Beschwerde gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 304 StPO stattfindet (vgl. LG Frankfurt / Oder, Beschluss vom 21.04.2008 - 21 Qs 81/08; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 16 Rn. 4; Ellbogen, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 16 Rn. 10), besteht zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO Streit über die Zuständigkeit, da mindestens zwei noch anfechtbare Unzuständigkeitsentscheidungen vorliegen (s. BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 ARs 229/19; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 14 Rn. 1; Ellbogen, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 14 Rn. 2). Zur Entscheidung ist gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 14 StPO das gemeinschaftliche obere Gericht berufen; vorlageberechtigt ist jedes der beteiligten Gerichte (Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 14 Rn. 3). Bezogen auf das AG Münster im Bezirk der OLG Hamm und das hiesige Gericht im Kölner OLG-Bezirk ist das gemeinschaftliche obere Gericht der Bundesgerichtshof. Anzumerken bleibt: Das vorliegende Bußgeldverfahren ist vor inzwischen knapp sechs Monaten erstmals bei dem AG Münster vorgelegt worden. In Rede stehen Vorwürfe aus dem Jahr 2020. Gegen den Betroffenen sind nach umfangreichen Ermittlungen der Behörde unter Einschaltung verschiedener Stellen schließlich empfindliche Geldbußen im Gesamtumfang von über 10.000 EUR verhängt worden. Unabhängig davon, dass eine Unzuständigkeitserklärung verjährungsunterbrechende Wirkung hat (s. Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 12), bleibt festzustellen, dass durch die bisherige Sachbehandlung bereits ein faktischer Verfahrensstillstand von erheblicher Dauer eingetreten ist. Dem Gericht erscheint dies im Hinblick auf die Aufgaben der Strafrechtspflege bedenklich. Dass die Sache aufgrund hiesiger Entscheidung nun eine weitere Verzögerung erfahren muss ist misslich, angesichts der besonderen, auch grundgesetzlichen Bedeutung des gesetzlichen Richters (vgl. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 338 Nr. 4 StPO, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) aber unvermeidlich, und zwar auch unabhängig von der - jedenfalls bislang - fehlenden Rüge des Betroffenen gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 16 S. 3 StPO. Köln, 10.03.2022Amtsgericht Richter am Amtsgericht