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Urteil

125 C 193/21

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der frühere Eigenbesitzer eines zahmen Tieres wird gemäß §1006 Abs.2 BGB bis zum Widerlegungsvortrag als Eigentümer vermutet. • Ersitzung nach §937 Abs.1 BGB ist auch bei nicht heimischen, unter menschlicher Herrschaft stehenden Tieren möglich, sofern die Voraussetzungen vorliegen. • Die Behauptung eines Eigentumserwerbs durch den anderen Teil trifft den Behauptenden; ohne darlegungs- und beweisfähige Substantiierung bleibt die Vermutung des ursprünglichen Eigentümers bestehen.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Haustieren: Eigentumsvermutung und Ersitzung bei Papageien • Der frühere Eigenbesitzer eines zahmen Tieres wird gemäß §1006 Abs.2 BGB bis zum Widerlegungsvortrag als Eigentümer vermutet. • Ersitzung nach §937 Abs.1 BGB ist auch bei nicht heimischen, unter menschlicher Herrschaft stehenden Tieren möglich, sofern die Voraussetzungen vorliegen. • Die Behauptung eines Eigentumserwerbs durch den anderen Teil trifft den Behauptenden; ohne darlegungs- und beweisfähige Substantiierung bleibt die Vermutung des ursprünglichen Eigentümers bestehen. Die Parteien sind Brüder; streitig sind zwei Papageien (Graupapagei "Grisu" und Senegalpapagei "Tweety"). Der Kläger machte geltend, beide Vögel stünden in seinem Eigentum; Tweety habe er vor etwa 30 Jahren im Beisein des Beklagten zu 1) gefangen, Grisu habe er vor 35–40 Jahren erworben. Nach dem Auszug des Klägers verblieben die Vögel beim gemeinsamen Vater. Nach dem Umzug des Vaters in eine Demenzwohngruppe 2021 nahmen die Beklagten die Vögel an sich; der Vater verstarb kurz darauf. Der Kläger forderte die Herausgabe schriftlich, die Beklagten lehnten ab und behaupteten, die Vögel gehörten dem Vater oder seien durch Ersitzung in deren Eigentum gelangt; ferner behaupteten sie, der Beklagte zu 1) habe jedenfalls Sachherrschaft beim Fang erlangt. Der Kläger klagte auf Herausgabe der beiden Papageien. • Der Kläger hat Anspruch auf Herausgabe des Graupapageis nach §985 i.V.m. §90a BGB; ausgehend von §1006 Abs.2 BGB ist der frühere Eigenbesitzer als Eigentümer zu vermuten und diese Vermutung wurde von den Beklagten nicht substantiiert widerlegt. • Die Beklagten konnten keinen Erwerbsvorgang des Vaters darlegen oder beweisen; die von ihnen vorgebrachte Äußerung des Vaters reicht nicht zwingend für einen Eigentumserwerb des Vaters. • Eine Ersitzung des Graupapageis durch den Vater scheitert mangels substantiiertem Vortrag über Eigenbesitz des Vaters und des erforderlichen Besitzzeitraums. • Für den Senegalpapagei hat der Kläger Eigentum durch Ersitzung nach §937 Abs.1 BGB erworben; der zehnjährige Zeitraum ist nach Vorbringen beider Parteien verstrichen und der Kläger hat Eigenbesitz begründet. • Beim Fang des Senegalpapageis liegt nach Verkehrsauffassung Besitz des Fangenden vor; hier zeigen die Umstände, insbesondere die Angst des Beklagten zu 1), jedoch keine erkennbare Sachherrschaft des Beklagten, so dass der Kläger Eigenbesitz begründete. • Ein Aneignungserwerb nach §958 BGB kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um herrenlose einheimische Tiere handelt; das Naturschutzrecht steht der Ersitzung nicht entgegen. • Eine bösgläubige Kenntnis des Klägers zum Zeitpunkt des Besitzbeginns ist weder vorgetragen noch ersichtlich; die Einwendungen der Beklagten sind beweisfällig geblieben. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§91, §§708,709,711,108 ZPO). Das Gericht hat die Klage in vollem Umfang für begründet erklärt. Die Beklagten wurden zur Herausgabe des Graupapageis Grisu und des Senegalpapageis Tweety verurteilt, weil der Kläger als früherer Eigenbesitzer für Grisu die gesetzliche Eigentumsvermutung des §1006 Abs.2 BGB nicht widerlegt sah und für Tweety die Voraussetzungen der Ersitzung nach §937 Abs.1 BGB erfüllt sind. Die von den Beklagten behaupteten Erwerbs- oder Ersitzungsvorbehalte des Vaters oder ein rechtmäßiger Besitz der Beklagten konnten nicht substantiiert nachgewiesen werden. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den im Tenor genannten Sicherheiten.